Ein Beitrag von Josefine Giesen, Praktikantin bei der LIGA im Sommer 2025.
Nachdem eine Gruppe vermummter Menschen am sogenannten „Tag der Ehre“ in Budapest im Februar 2023 eine Gruppe Rechtsextremer attackiert hatte, erließen die ungarischen Behörden Europäischen Haftbefehl gegen mehrere Personen und setzten diese zur Fahndung aus. Unter den gesuchten Personen war auch die sich als non-binär identifizierende Person Maja aus Deutschland. Am 28. Juni 2024 wurde Maja von deutschen Behörden nach Ungarn ausgeliefert. Derzeit findet in Budapest die Hauptverhandlung gegen Maja statt.[1]
Für Wolfram Jarosch, den Vater von Maja, ist diese Auslieferung „der Justizskandal des letzten Jahres“. Ihm seien der Ablauf und das Vorgehen der deutschen Behörden „wie eine paramilitärische Nacht-und-Nebel-Aktion“ vorgekommen.
Wie verbindlich ist ein Europäischer Haftbefehl für die deutschen Behörden? Und warum hätte Majas Auslieferung nach Ungarn gestoppt werden müssen?
Der Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl, der auf einem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 beruht, ermöglicht die EU-weite Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls. Auslieferungen tatverdächtiger Personen von einem Mitgliedstaat an einen anderen werden auf diese Weise verkürzt und vereinfacht (Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses).[2]
Der Europäische Haftbefehl dient der Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im strafrechtlichen Bereich. Mitgliedstaaten der Europäische Union müssen hoheitliche Akte anderer Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen. Durch dieses Prinzip kann ein Raum ohne Binnengrenzen geschaffen und aufrechterhalten werden.[3]
Das ausliefernde Land ist grundsätzlich nicht dazu befugt, den Haftbefehl hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit zu prüfen. Es kann oder muss die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aber in einzelnen Fällen ablehnen (Artikel 3 und 4 des Rahmenbeschlusses). Liefert der Staat eine Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat aus, bleibt er in jedem Fall verpflichtet, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze aus der Europäischen Grundrechte-Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu achten (Artikel 1 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses).[4]
Problematisch ist die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls regelmäßig bei Auslieferungen nach Ungarn.
Es gibt zahlreiche Berichte dazu, dass vor allem Rechte queerer Menschen in Ungarn beschnitten werden. Dies geschieht durch Diskriminierung und Gesetzte.[5]
Haftbedingungen in Ungarn
Der Bericht „Nations in Transit 2020“ des Freedom House stufte Ungarn von einer Demokratie in ein Übergangs- oder Hybridregime ab. Laut dem Bericht habe das rechte Bündnis die Fidesz-KDNP-Führung unter der Leitung von Viktor Orbán „die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn allmählich untergraben und eine strenge Kontrolle über die unabhängigen Institutionen des Landes eingeführt”.[6]
Das Hungarian Helsinki Committee (HHC) kritisiert seit Jahren die Haftbedingungen in Ungarn. Es benennt ein chronisches Problem mit Bettwanzen in ungarischen Justizvollzugsanstalten. Des Weiteren gebe es eine steigende Überbelegung, unzureichende hygienische Bedingungen, mangelnden Zugang zu warmem Wasser, in Quantität und Qualität nicht hinreichende Ernährung und Gewalt gegen Häftlinge durch Mithäftlinge oder auch Personal der Justizvollzugsanstalten sowie Defizite hinsichtlich des Rechtswegs.
In der Stellungnahme des HHC vom 27. Mai 2024 legt die NGO dar, dass queere Gefangene in ungarischen Justizvollzugsanstalten der Gefahr ausgesetzt seien, diskriminiert zu werden. Diese Diskriminierung könne verbal oder in Form von körperlicher Belästigung durch andere Gefangene oder Personal der Justizvollzugsanstalt geschehen. Die allgemeine Homophobie in Ungarn habe auch ihren Weg in die Justizvollzugsanstalten gefunden.
Geltung der Menschenwürdegarantie im Auslieferungsverfahren?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (Az. 2 BvR 2735/14) geklärt, inwieweit im Verhältnis zu Europäischem Recht neben der Europäischen Grundrechte-Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grundrechte in Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes beachtet werden müssen.
Insbesondere die in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verbürgte Menschenwürdegarantie duldet keine Relativierung im Einzelfall. Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes, denen auch der in der Präambel und in Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Rechnung tragen müssen.
Das Bundesverfassungsgericht macht damit unmissverständlich deutlich: Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen.
Angesichts der politischen Situation in Ungarn und den Haftbedingungen in ungarischen Justizvollzugsanstalten liegt nahe, dass die Auslieferung einer queeren Person wie Maja nicht mit den Grundsätzen der Europäischen Grundrechte-Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der in der deutschen Verfassung verankerten Menschenwürdegarantie vereinbar ist.
Die Auslieferung von Maja nach Ungarn
Im Dezember 2023 wurde Maja in Berlin festgenommen. Der gegen Maja von der ungarischen Ermittlungsbehörde erlassene Europäische Haftbefehl wurde vom Kammergericht Berlin überprüft. Majas Anwälte legten eidesstattliche Versicherungen früherer Gefangener über die Haftbedingungen in Ungarn vor. Das Gericht holte Auskünfte und Zusicherungen der ungarischen Behörden ein, um zu klären, ob in Ungarn menschenrechtliche Standards gegenüber Maja eingehalten werden würden. Das Kammergericht vertraute offenbar diesen Auskünften und entschied am 27. Juni 2024, eine Auslieferung sei zulässig.[7]
Was daraufhin folgte, liest sich wie eine bewusst gesteuerte Aktion zur Verhinderung weiteren Rechtsschutzes:
Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte noch an dem Tag, an dem das Kammergericht entschieden hatte, die Auslieferung und übersandte die Entscheidung des Kammergerichts gegen 13:50 Uhr an den Generalbundesanwalt und die sächsische Polizei. Der Bundesgerichtshof genehmigte auf Antrag des Generalbundesanwalts umgehend Majas Auslieferung nach Ungarn zur Durchführung des dortigen Strafverfahrens. Majas Anwälten wurde dieser Beschluss um 15:02 Uhr übermittelt. Einer von Majas Anwälten erkundigte sich daraufhin telefonisch bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, ob es zutreffend sei, dass das Kammergericht die Überstellung für zulässig erklärt habe. Der Beschluss des Kammergerichts ging Majas Anwälten um 17:16 Uhr zu.[8]
Es zwängt sich die Frage auf, weshalb die Behörden Majas Auslieferung beschleunigt durchführten, die Zustellung des Beschlusses an Majas Anwälte aber so lange hinauszögerten, bis diese keinen weiteren Rechtsschutz vor einer Auslieferung mehr erlangen konnte. Mit einer Verfassungsbeschwerde von Maja konnte und musste angesichts der vorherigen Eingaben der Anwälte gerechnet werden, sodass diese nach rechtsstaatlichen Grundsätzen vor der Auslieferung hätte abgewartet werden müssen. Aber hier wollten deutsche Behörden unbedingt schnell Fakten schaffen.
Zu den weiteren Details:
In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 rief Maja gegen 2:47 Uhr den Anwalt an und informierte ihn darüber, dass die Überstellung am selben Tag stattfinden solle. Maja wurde um 6:50 Uhr von den deutschen an die österreichischen Behörden übergeben. Hierfür wurden Straßen abgesperrt und ein Teil der Strecke wurde, um Tempo zu machen, mit einem Helikopter zurückgelegt.[9]
Auf Majas um 7:38 Uhr eingegangenen Antrag erließ das Bundesverfassungsgericht um 10:50 Uhr eine einstweilige Anordnung (Az. 2 BvQ 49/24) und untersagte Majas Übergabe an die ungarischen Behörden bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wurde zudem angewiesen, durch geeignete Maßnahmen Majas Übergabe an die ungarischen Behörden zu verhindern und die Rückführung von Maja in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Allerdings kam die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu spät: Die österreichischen Behörden hatten Maja bereits um 10 Uhr an die ungarischen Behörden überstellt.[10]
Majas Auslieferung war unzulässig und rechtswidrig
In einem endgültigen Beschluss über Majas Verfassungsbeschwerde führte das Bundesverfassungsgericht am 24. Januar 2025 (Az. 2 BvR 1103/24) aus, dass die Entscheidung des Kammergerichts, eine Auslieferung nach Ungarn zu billigen, unzulässig war. Die Entscheidung über die Auslieferung, ohne dass den Einwänden Majas gegen die Haftbedingungen in Ungarn ausreichend nachgegangen worden wäre, verletze Majas Recht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so das Bundesverfassungsgericht. Dieses Grundrecht steht gemeinsam mit den Artikeln 1 bis 5 der Grundrechtecharta unter dem Titel “Würde des Menschen”. Es garantiert allen Menschen das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiterhin an, das Kammergericht Berlin habe die Haftbedingungen in Ungarn, die Maja erwarten würden, nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass Majas Schutz im Hinblick auf ihre nicht-binäre Geschlechtsidentität hinreichend gewährleistet werden würde.
Aber auch die endgültige Entscheidung über Majas Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Folgen. Maja befand sich bei ihrer Bekanntgabe bereits nicht mehr in Deutschland. Obwohl Majas Grundrecht durch die Auslieferung verletzt worden ist, kann eine bereits erfolgte Auslieferung nicht durch die Justiz rückgängig gemacht werden. Maja bleibt in einem Budapester Gefängnis inhaftiert.
„Ich bin Aktivist nicht geworden, weil ich mir das ausgesucht habe, sondern weil ich da reingestoßen wurde“
Die Auslieferung seines Kindes habe sich für ihn wie eine Entführung angefühlt, sagt Wolfram Jarosch. Der Ablauf sei bewusst so gestaltet worden, dass Maja keine Rechtsschutzmöglichkeit gehabt habe. Die Behörden konnten auf diese Weise der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuvorkommen und es so übergehen. Von der geplanten Auslieferung hätten weder die Familie noch Majas Anwälte gewusst.
Das „schreiende Unrecht, das Maja widerfährt“, habe ihn zum Aktivisten gemacht. Wolfram Jarosch ist Pressesprecher für sein Kind und führte beeindruckende Protestaktionen durch. So begab er sich beispielsweise auf einen Protestmarsch von Jena zum Auswärtigen Amt nach Berlin, reichte eine Petition für die Rückholung von Maja aus Ungarn mit über 100.000 Unterschriften ein und unternahm einen Hungermarsch von Dresden nach Budapest.
Mit seinem Kind, das in einem Budapester Gefängnis inhaftiert ist, hält er über Briefe Kontakt. Maja darf lediglich 80 Minuten in der Woche telefonieren und einmal im Monat für zwei Stunden Besuch haben.
Die Haftbedingungen für Maja in Ungarn sind menschenrechtswidrig. Es handelt sich um eine Isolationshaft. Gegenüber dem MDR berichtete Maja von einer mangelnden Versorgung mit Lebensmitteln, dem Vorenthalten von Hygieneprodukten und dreckigen Zuständen. Maja werde teilweise ununterbrochen von einer Videokamera überwacht und müsse als Schikane empfundene Kontrollen über sich ergehen lassen.[11]
Als Zeichen des Protests gegen vergangenes und fortbestehendes Unrecht ging Maja am 5. Juni 2025 in den Hungerstreik. Wegen des schlechten Gesundheitszustands beendete Maja diesen am 14. Juli 2025 in einem Haftkrankenhaus. In diesem Krankenhaus, in dem die Isolationshaft fortgesetzt wird, befand Maja sich auch noch Anfang September. Für die Prozesstage, die für die Zeit vom 22. September 2025 bis zum 8. Oktober 2025 angesetzt sind, wurde Maja zurück ins Gefängnis in Budapest gebracht.[12]
Maja zeige trotz der unwürdigen Bedingungen in der Isolationshaft beeindruckende Willenskraft, sich nicht brechen lassen zu wollen, sagt Wolfram Jarosch.
Majas Rechtsschutz wurde in diesem Rechtsstaat auf menschenunwürdige Weise untergraben.
Dass die Entscheidung über den Eilantrag und die Stattgabe der Verfassungsbeschwerde des Bundesverfassungsgerichts durch deutsche Behörden umgangen wurde, ist eines Rechtsstaats unwürdig. Erkennen Staatsgewalten sich hier gegenseitig nicht an und untergraben ihre Autoritäten?
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke bzgl. der Beteiligung von Bundesbehörden an Ermittlungen gegen die Person Maja T. und an deren Auslieferung nach Ungarn vom 20. August 2024 beschreibt die Bundesregierung eine missglückte Kommunikation zwischen den Behörden, und dass die Bundesregierung nach den europarechtlichen Vorgaben auf die Übergabeverfahren nach einem Europäischen Haftbefehl keinen Einfluss nehmen dürfe.[13]
Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) erklärte die Auslieferung im Juli 2024 für „beanstandungsfrei“.[14]
Diese Aufarbeitung durch Teile der Regierung ist geradezu lächerlich. Es ist mehr als besorgniserregend, dass es die mit der Auslieferung befassten Behörden Maja faktisch unmöglich gemacht haben, rechtzeitig eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Und dies mit der Folge von menschenrechtswidrigen Zuständen für Maja.
Aktuelle Prozesstage in Ungarn
Mittlerweile haben weitere Prozesstage in Budapest stattgefunden. Der Richter stellte am 22. September 2025 zunächst klar, das Verfahren werde nicht ausgesetzt und die Isolationshaft nicht aufgehoben. Im Saal waren während des Prozesstages von außerhalb des Gerichtssaals immer wieder Rufe wie „Free Maja“ zu hören. Maja bekommt Rückhalt durch viele Menschen, die Solidarität zeigen.[15]
Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban stufte zwischenzeitlich nach dem Vorbild von Trump eine nicht näher bezeichnete „Antifa-Gruppierung“ sowie eine in Deutschland als „Hammerbande“ bekannte linksextreme Gruppe als „terroristisch“ ein.Nach dieser Verordnung muss der Staat eine Liste führen und veröffentlichen, auf der Personen und Organisationen benannt sind, die als „terroristisch“ einzustufen sind. Orban begründete diese Verordnung mit mehreren Fällen linksextremer Gewalt in Europa, darunter auch den Vorfällen im Februar 2023 in Ungarn. Die Regierung ist dazu befugt zu entscheiden, welche Vereine oder welche Personen auf eine amtliche Liste geschrieben werden. Vorgeschlagen werden sie vom Justizminister oder einem anderen Mitglied der Regierung, das für den Kampf gegen Terrorismus zuständig ist.[16]
All das zeigt, dass Ungarn schon lange kein Rechtsstaat mehr ist und auch vor politisch motivierter Strafverfolgung, die im Fall von Maja vom deutschen Rechtsstaat unterstützt bzw. gewollt gewesen ist, nicht zurückschreckt.
Am 29. September 2025 war es deshalb ruhiger während des Prozesstages gegen Maja. Die ungarischen Behörden untersagten einer antifaschistischen Demonstration vor dem Gerichtsgebäude die Nutzung der Musikanlage.
Am 02. Oktober 2025 hat das Gericht bekannt gegeben, dass es am 08. Oktober 2025 kein Urteil in dem Prozess geben wird. Maja bleibt damit mindestens vier weitere Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen in Isolationshaft.
Am 8. Oktober 2025 wurde der neue Urteilstermin, der 22. Januar 2026, verkündet. Der Antrag auf eine Verlegung in den Hausarrest in erneut abgelehnt worden.[17]
Wo bleibt die längst überfällige Staatenbeschwerde gegen die unmenschliche Haftbedingungen von Maja?
Der Fall zeigt, dass Teile deutscher Behörden bereit sind, rechtsstaatliche Prinzipien zu dehnen. Statt eines geordneten Rechtsstreits werden gegen unliebsame Menschen einfach Fakten geschaffen. Insbesondere die Ignoranz großer Teile der Politik ist ein schlechtes Zeichen für den Rechtsstaat.
[1] https://www.tagesschau.de/ausland/europa/prozess-maja-t-100.html; https://www.tagesschau.de/inland/auslieferung-ungarn-104.html.
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02002F0584-20090328.
[3] https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=E4004C5614E46360461AA8C4B50A3
4E4?text=&docid=214466&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=24518390.
[4]https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02002F0584-20090328.
[5] https://www.amnesty.de/aktuell/ungarn-versammlungsfreiheit-lgbti-rechte-budapest-pride.
[6] https://freedomhouse.org/country/hungary/nations-transit/2020.
[7] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-055.html.
[8] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2025/01/rk20250124_2bvr110
324.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
[9] https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/maja-auslieferung-kritik-haftbedingungen-ungarm-100.html#A.
[10] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2025/01/rk20250124_2bvr110
324.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
[11] https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/maja-auslieferung-kritik-haftbedingungen-ungarm-100.html#A.
[12] https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/maja-t-beendet-hungerstreik-ungarn100.html; https://www.instagram.com/free.maja/?hl=de.
[13] https://dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012684.pdf.
[14] https://taz.de/Prozess-gegen-Maja-T/!6068242/.
[15] https://www.instagram.com/free.maja/?hl=de.
[16] https://www.zeit.de/news/2025-09/27/auch-ungarn-stuft-antifa-als-terrororganisation-ein.
[17] https://www.instagram.com/free.maja/?hl=de.