Ein Beitrag von Greta Philipp, Praktikantin bei der LIGA im Sommer 2025
Einleitung
In den letzten Jahren sind in Europa, besonders aber auch in Deutschland, zunehmende Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu beobachten. Durch neue gesetzliche Regelungen, Demonstrationsverbote und polizeiliche Maßnahmen wird die Ausübung dieser Grundrechte erschwert. Dies betrifft nicht nur einzelne Proteste, sondern wirkt sich langfristig auf die demokratische Beteiligung und Meinungsbildung in der Gesellschaft aus.
Dieser Bericht stellt zunächst die menschenrechtlichen Grundlagen der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit dar. Anschließend werden die wichtigsten Ergebnisse des Amnesty-Berichts „Under Protected and Over Restricted: The State of the Right to Protest in 21 European Countries“ (Amnesty International, 2024) zusammengefasst. Im Anschluss werden aktuelle Entwicklungen in Deutschland dargestellt und anhand konkreter Beispiele sowie Stimmen aus Wissenschaft und Praxis analysiert.
Menschenrechtlicher Rahmen
Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gehören zu den fundamentalen Säulen demokratischer Ordnung. Auf völkerrechtlicher Ebene sichert Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht, Informationen und Meinungen „ohne Rücksicht auf Grenzen“ frei zu empfangen und zu verbreiten (United Nations, 1948, S. 7). In Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird das Recht auf friedliche Versammlung als „unerlässlicher Bestandteil der freien Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft“ hervorgehoben und nur unter strikt definierten Voraussetzungen einschränkbar erklärt (United Nations, 1966, S. 15). Die Europäische Menschenrechtskonvention spiegelt diese Garantien in Artikel 10 und 11 wider und bildet damit unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten des Europarats, einschließlich Deutschland (EMRK, 1950, S. 12–15). Nationalrechtlich setzen das Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) und Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) diesen Rahmen um, indem sie eine umfassende Schutzpflicht des Staates verankern und Einschränkungen nur „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ zulassen (Bundesrepublik Deutschland, 1949, Art. 5 II; Art. 8 II).
Einschränkungen in Europa: Erkenntnisse des Amnesty-Berichts
Amnesty International hat im Juli 2024 in „Under Protected and Over Restricted“ erstmals systematisch die Rechtslage und Praxis des Demonstrationsrechts in 21 europäischen Staaten verglichen (Amnesty International, 2024). Der Bericht zeichnet ein einheitliches Bild: Statt den Schutz der Versammlungen zu gewährleisten, schreiten Behörden zunehmend zu Mitteln, die protestierende Bürger*innen abschrecken und kriminalisieren. So wird die Registrierungspflicht für Veranstaltungen „derart kompliziert und mit hohen Gebühren verbunden“, dass sie faktisch einem Verbot gleichkommt (Amnesty International, 2024, p. 21). Darüber hinaus sind örtliche Verwaltungen regelmäßige uneinig über Uhrzeiten und Routen, sodass Veranstalter*innen nicht wissen, ob ihre Proteste rechtzeitig genehmigt werden (Amnesty International, 2024, p. 25).
Besondere Kritik erfährt der häufig unverhältnismäßige Polizeieinsatz: Kesselungen, der großflächige Einsatz von Gummigeschossen und Wasserwerfern sowie automatisierte Videoüberwachung wirkten nicht nur repressiv, sondern schürten bei den Teilnehmenden ein Gefühl permanenter Unsicherheit (Amnesty International, 2024, S. 27). Dieses Vorgehen verletze nicht nur das Recht auf freie Versammlung, sondern bedrohe mit dem „Chilling Effect“ auch zukünftige Mobilisierungen, da viele Bürger*innen aus Angst vor Sanktionen zu Hause blieben (Amnesty International, 2024, S. 33).
Die Situation in Deutschland
Deutschland ist zwar rechtlich solide aufgestellt, zeigt aber in der Praxis vielfache Brüche zwischen Grundgesetz und polizeilicher Realität. Auch der aktuelle Grundrechte-Report 2024, unter Beteiligung zahlreicher NGOs erstellt, kommt zu dem Schluss, dass „die Meinungsfreiheit in Deutschland nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist“ (Deutschlandfunk, 2024). Er spricht von einem „klimatischen Wandel“ im Umgang mit Protestbewegungen – von Fridays for Future über Letzte Generation bis hin zu gewerkschaftlichen Streiks. Besonders seit dem Nahost-Konflikt habe die Behördenseite Demonstrationen mit pauschalen Verboten belegt, Camps gewaltsam geräumt und eine generelle Stimmung gegen protestierende Gruppen geschürt, „wenn sich deren Anliegen der politischen Mehrheitsmeinung entzogen“ (Deutschlandfunk, 2025). Jurist Ralf Michaels bezeichnet dieses Vorgehen im Grundrechte-Report als rechtlich höchst zweifelhaft, insbesondere, wenn Demonstrationen mit palästinasolidarischen Inhalten bereits bei geringem Anlass aufgelöst würden. Dadurch würden grundlegende Freiheitsrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt (Grundrechte-Report, 2025, S. 111–116).
Die juristische Praxis zeigt oft eine überraschende Einseitigkeit. Rechts- und Islamwissenschaftlerin Nahed Samour weist darauf hin, dass insbesondere palästina-solidarische Kundgebungen unter dem Vorwand der Verhinderung antisemitischer Äußerungen untersagt oder stark eingeschränkt werden (Samour, 2024). Samour betont: „In Berlin wurden Gedenkdemonstrationen zum Nakba-Tag wiederholt verboten und vor Gericht bestätigt, weil ihnen eine hohe Emotionalisierung zugeschrieben wurde – ein rassistisches Argument, das den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt“ (Samour, 2024, Abs. 3–6). Damit werde ein politisch-kulturelles Narrativ zementiert, das bestimmte Minderheiten und ihre Anliegen aus dem öffentlichen Diskurs verdrängt. Gleichzeitig nehmen rechtliche Grauzonen zu: Unklare Kriterien für Demoverbote, vage Formulierungen in Auflagenbescheiden und eine schwache gerichtliche Kontrolle schaffen Unsicherheiten. Laut einer juristischen Analyse von Bohn & Klein (2025) handelt es sich dabei nicht nur um Einzelfälle, sondern um eine „Tendenz zur Verwaltung des Protests durch Verdachtsvermutung“.
Ähnliche Kritik übt Peer Stolle, Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins, an den Umgangsformen mit Demonstrationsverbotsverfügungen. Nach seiner Auffassung stellen „vollständige Verbote in der Regel eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, die nur als ultima ratio angewandt werden darf“ (Stolle, 2024, Ziff. 1). Stattdessen seien differenzierte Auflagen wie zeitliche Beschränkungen oder kleinere Umleitungen angemessener und effizienter, um öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ohne das Grundrecht in seiner Substanz auszuhöhlen.
Eine weitere Dimension eröffnet der WDR-Bericht „Atlas der Zivilgesellschaft“: Er stellt fest, dass 85 Prozent der Weltbevölkerung in ihrem Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt sind (WDR, 2025). Deutschland fällt laut dieser Untersuchung in die Kategorie „Land mit beeinträchtigter Zivilgesellschaft“, was vor allem auf lokalisierte Reglementierungen und eine wachsende Administrative-Bürokratie zurückgeführt wird. Diese Situation wird durch jüngste Debatten um akademische Freiheit verschärft: Im Februar 2025 warnt die Philosophin Maria-Sibylla Lotter davor, dass politischer Druck auf Universitäten zunehmend kontroverse Vorträge absagen lasse und so die essenzielle Funktion von Hochschulen als Räume kritischer Auseinandersetzung untergrabe (Lotter, 2025).
Der Journalismus als Frühwarnsystem und Angriffsziel
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Rolle des Journalismus in der aktuellen Lage. Eine freie Presse ist zentraler Bestandteil der Meinungsfreiheit – sie berichtet nicht nur über Proteste, sondern macht sichtbar, warum Menschen auf die Straße gehen, welche politischen Forderungen sie äußern und in welchem Verhältnis diese zur gesellschaftlichen Ordnung stehen. Wird journalistische Arbeit behindert, hat das direkte Auswirkungen auf den demokratischen Diskurs: Meinungsbildung wird erschwert, öffentliche Kritik unsichtbar gemacht.
Dass Journalist*innen in Deutschland zunehmend in ihrer Arbeit behindert werden, belegen die Daten von Reporter ohne Grenzen (2025) eindrücklich: Allein im Jahr 2024 kam es zu 89 dokumentierten Angriffen auf Medienschaffende, darunter Bedrohungen, körperliche Übergriffe und gezielte Störungen ihrer Arbeit durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure. In der Rangliste der Pressefreiheit fiel Deutschland 2025 erneut zurück, auf Platz 11, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zum Vorjahr (Reporter ohne Grenzen, 2025). Solche Entwicklungen haben Folgen: Medienschaffende verzichten aus Sorge um ihre Sicherheit oder um berufliche Konsequenzen zunehmend darauf, über bestimmte Protestthemen zu berichten – insbesondere wenn es sich um polarisierende Themen wie Klimaproteste, queere Anliegen oder Nahost-Demonstrationen handelt (TU Dortmund, 2023).
Diese schleichende Verdrängung journalistischer Präsenz aus dem öffentlichen Raum schwächt die demokratische Debattenkultur. Wo Berichterstattung zurückgeht, entsteht nicht Neutralität, sondern Intransparenz. Die öffentliche Meinungsbildung wird selektiver, die politische Sichtbarkeit bestimmter Anliegen eingeschränkt. Eine Demokratie aber lebt davon, dass auch unbequeme Perspektiven öffentlich artikuliert, eingeordnet und kritisiert werden können – frei von Angst vor Repression.
Verknüpfung und Implikationen
Die Fallstudien aus Deutschland illustrieren exemplarisch die Mechanismen, die Amnesty International für ganz Europa beschreibt. Überkomplexe Genehmigungsverfahren, pauschale Verbotspraxen und eine Disziplinierung durch Polizeigewalt arbeiten zusammen und schaffen ein Klima der Unsicherheit. Die „Chilling Effects“ manifestieren sich hier in der spürbaren Zurückhaltung zivilgesellschaftlicher Akteur*innen, die um ihr Recht auf Partizipation fürchten. Zugleich belegen sie, dass sich strukturelle Diskriminierung oft hinter scheinbar neutralen Sicherheitsargumenten verbirgt und damit grundlegende Gleichheitsprinzipien verletzt.
Amnesty warnt eindringlich davor, dass sich eine „Normalisierung der Repression“ vollzieht: Protestierende gelten nicht mehr als Teil der demokratischen Willensbildung, sondern als Sicherheitsproblem (Amnesty International, 2024). Gerade in Krisenzeiten, ob Klimakrise, Pandemien oder Kriege, ist die Offenheit für Widerspruch zentral. Kritik an staatlichem Handeln, auch wenn sie unbequem ist, muss geschützt bleiben.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Um der zunehmenden Aushöhlung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit entgegenzuwirken, ist ein umfassendes Reformkonzept erforderlich, das sowohl menschenrechtlichen Standards als auch demokratischen Grundprinzipien gerecht wird. Zentral ist dabei eine Rückbesinnung auf die völker- und verfassungsrechtlich garantierten Rechte: Artikel 8 des Grundgesetzes schützt die Versammlungsfreiheit ausdrücklich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“, ebenso wie Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) sowie Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), die das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung garantieren.
Erstens bedarf es einer Reform des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens für öffentliche Versammlungen. Die zunehmend komplexen und restriktiven Auflagen laufen dem Schutzzweck von Artikel 21 ICCPR zuwider, der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur unter eng definierten Bedingungen zulässt. Statt abschreckender bürokratischer Hürden muss ein klarer, diskriminierungsfreier Zugang zu Protestmöglichkeiten gewährleistet sein, insbesondere für marginalisierte Gruppen.
Zweitens ist die Einrichtung unabhängiger Mechanismen zur Kontrolle polizeilichen Handelns unerlässlich. Immer wieder dokumentieren Organisationen wie Amnesty International und der Grundrechte-Report problematische Einsatzstrategien, insbesondere bei politischen Versammlungen mit migrantischem, linkem oder pro-palästinensischem Hintergrund. Polizeiliches Handeln muss systematisch entlang internationaler Deeskalationsstandards evaluiert werden, insbesondere mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und diskriminierungsfreie Praxis.
Drittens sollte eine institutionell gestärkte Antidiskriminierungsstelle gezielt Beschwerden aus marginalisierten Communities erfassen, untersuchen und öffentlich dokumentieren. Die Gleichbehandlung aller Demonstrierenden – unabhängig von Herkunft, Religion oder politischer Haltung – ist eine zentrale Voraussetzung für demokratische Teilhabe. Der Bericht Under Protected and Over Restricted (Amnesty International, 2024) fordert unter anderem spezifische Maßnahmen gegen Racial Profiling, die bislang weitgehend ausbleiben.
Viertens muss auch die Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) als zentraler Bestandteil der Meinungsfreiheit stärker geschützt werden. Zunehmende politische Einflussnahme auf universitäre Vorträge, Ausstellungen oder Drittmittelforschung stellt eine ernste Gefahr für offene Diskurse dar. Insbesondere in Debatten um Israel und Palästina ist eine alarmierende Polarisierung zu beobachten, die nicht selten in Zensur oder politischem Druck auf wissenschaftliche Institutionen mündet.
Insgesamt liefert der Amnesty-Bericht eine Vielzahl konkreter Reformvorschläge – von der Abschaffung überhöhter Verwaltungsgebühren bis zur Einrichtung transparenter und niedrigschwelliger Beschwerdemechanismen für Protestierende (Amnesty International, 2024). Nur wenn solche Empfehlungen konsequent umgesetzt werden, kann das Recht auf Meinungsäußerung und friedliche Versammlung wieder zum demokratischen Standard werden – anstatt zur Ausnahme, die unter immer neuen Hürden leidet.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind keine statischen Errungenschaften, sondern erfordern kontinuierliche demokratische Verteidigung. Journalist*innen, Aktivist*innen, Jurist*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen bilden ein gemeinsames Korrektivsystem – ein Netzwerk der öffentlichen Wachsamkeit. Doch wie aktuelle Berichte von Amnesty International, Reporter ohne Grenzen (RSF, 2024) und dem Grundrechte-Report belegen, wird dieses Netzwerk zunehmend geschwächt: Durch medienfeindliche Angriffe auf Demonstrationen, politische Diskreditierung zivilgesellschaftlicher Akteure und legislative Verschärfungen.
Es ist höchste Zeit gegenzusteuern, durch klare rechtliche Garantien, unabhängige Überprüfungsmechanismen und eine politische Kultur, die Dissens nicht als Störung, sondern als demokratische Notwendigkeit begreift.
Literaturverzeichnis
- Amnesty International (2024). Under-Protected and Over-Restricted: The State of the Right to Protest in 21 European Countries. London: Amnesty International Ltd. https://www.amnesty.de/sites/default/files/2024-07/Amnesty-Bericht-Europa-friedlicher-Protest-Einschraenkung-Unterdrueckung-Juli-2024.pdf
- Bohn, L., & Klein, H. (2025). Presse im Kessel: Zugangskontrollen bei Demonstrationen. Medien & Recht, 14(1), 22–35.
- Bundesrepublik Deutschland (1949). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
- Deutschlandfunk (2025, 21. Mai). „Alternativer Verfassungsschutzbericht – Grundrechte-Report kritisiert Einschränkung der Meinungsfreiheit“. https://www.deutschlandfunk.de/grundrechte-report-kritisiert-einschraenkung-der-meinungsfreiheit-102.html#
- Grundrechte-Report (2025). Grundrechte-Report 2025: Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch.
- EMRK (1950). Europäische Menschenrechtskonvention.
- European Convention on Human Rights (1950). Article 10 – Freedom of Expression.
- Lotter, M.-S. (2025, 2. Februar). „Schutz vor Antisemitismus oder Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit? – Eine neue Resolution des Bundestags“.
- Reporter ohne Grenzen (2024). World Press Freedom Index 2024. https://www.reporter-ohne-grenzen.de
- Rosa-Luxemburg-Stiftung (2024). Protest unter Generalverdacht. https://www.rosalux.de/news/id/52075
- Samour, N. (2024, 13. November). „Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland: ‚Jetzt ist der Moment, um aktiv zu werden‘“. Interview. Amnesty Deutschland. https://www.amnesty.de/aktuell/deutschland-proteste-palaestina-gaza-israel-einschraenkung-meinungsfreiheit-interview
- Stolle, P. (2024, 24. Mai). „Staatsräson versus Grundrechte: Interview“. Rosa-Luxemburg-Stiftung. https://www.rosalux.de/news?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=52075&tx_news_pi1%5Bnews_uid%5D=0&cHash=037ce51bb5db939f810482b21817da3a
- Technische Universität Dortmund (2023). Gewalt gegen Medienschaffende bei Demonstrationen. Journal für Sicherheitsstudien, 7(3), 89–105.
- ttt – Titel, Thesen, Temperamente. (2024). Meinungsfreiheit unter Druck. https://www.daserste.de/information/wissen-kultur/ttt/sendung/meinungsfreiheit100.html
- United Nations (1948). Universal Declaration of Human Rights.
- United Nations (1966). International Covenant on Civil and Political Rights.
- WDR (2025, 2. Juni). „Meisten Menschen weltweit in Meinungsfreiheit eingeschränkt“. Kulturnachrichten. https://www1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/Meisten-Menschen-weltweit-in-Meinungsfreiheit-eingeschraenkt100.html
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