Internationale Liga für Menschenrechte

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70 Jahre Grundgesetz – 70 Jahre Verfassungswirklichkeit: eine kritische Bilanz

3. Oktober 2019 (1. Teil) und 6. Oktober 2019 (2. Teil)

von Rolf Gössner

Erschienen in Telepolis:
1. Teil: https://www.heise.de/tp/features/70-Jahre-Grundgesetz-70-Jahre-Verfassungswirklichkeit-eine-kritische-Bilanz-4542260.html

2. Teil: https://www.heise.de/tp/features/Szenenwechsel-Von-der-alten-in-die-neue-Bundesrepublik-4544598.html

Am 23. Mai diesen Jahres wurde das Grundgesetz 70 Jahre alt. Aus diesem Anlass veranstaltete die LEA-Bildungsgesellschaft der GEW Hessen eine Fachtagung zum Thema „Autoritäre Wende? Demokratie und Grundrechte auf dem Prüfstand“ im DGB-Haus in Frankfurt am Main. Auf dieser Tagung hielt Rolf Gössner die folgende Rede, in der er sich kritisch mit dem Spannungsverhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit unserer Verfassung auseinandersetzt und die wichtigsten sicherheitspolitischen Etappen der Bundesrepublik nachzeichnet. Die Rede ist in gekürzter Version erschienen in der Druckausgabe der „vorgänge“ – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik (Juli 2019) und erscheint im Folgenden erstmals in voller Länge.

Über die lange Tradition, Freiheitsrechte im Namen von Freiheit und Sicherheit zu demontieren

Vor 70 Jahren verkündete der Parlamentarische Rat in einer feierlichen Sitzung – nach Genehmigung durch die westlichen Besatzungsmächte – das Grundgesetz, das mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft trat. Das ist die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Dieses historische Ereignis wird zu Recht gefeiert – haben wir doch ein Grundgesetz, um das uns viele in der Welt beneiden. Es war eine historisch angemessene Konsequenz aus den leidvollen Menschheitserfahrungen mit dem Faschismus und zwei verheerenden Weltkriegen – wenn auch von heute aus betrachtet mit einigen Defiziten und späteren „Verstümmelungen“, wie es der Schriftsteller Navid Kermani ausgedrückt hat.

Auch wir sind anlässlich des 70. Jahrestags hier zusammengekommen. Allerdings nicht so sehr, um zu jubeln (das überlassen wir anderen), sondern um kritische Bilanz zu ziehen und uns zentrale Fragen zu stellen: wie es in den vergangenen Jahrzehnten um Achtung und Qualität der Grundrechte und des demokratischen Rechtsstaates bestellt war, welche dunklen Kapitel der gesellschaftlichen Verdrängung entrissen werden müssten und wie es heute um Demokratie, Freiheitsrechte und Rechtsstaat bestellt ist bzw. künftig bestellt sein wird. Kurz: Inwieweit Verfassung und Verfassungswirklichkeit übereinstimmen oder aber auseinanderklaffen. Sie ahnen es schon: Das wird keine Festrede.

Lassen Sie uns also sogleich vom Verfassungshimmel in die Niederungen der Verfassungsrealität hinabsteigen und dabei einen wilden Ritt durch sieben Jahrzehnte wagen – wobei ich allenfalls Schlaglichter auf die zurückliegenden sieben Jahrzehnte werfen kann, auf grundrechtsgefährdende Entwicklungen und auf das Ringen um verfassungs- und rechtsstaatsgemäße Verhältnisse. Meine Ausführungen werden sich auf Praxis und strukturelle Entwicklung Innerer Sicherheit und Freiheit konzentrieren, die im Wesentlichen von Sicherheitspolitik, Polizei, Geheimdiensten und Justiz geprägt werden.

I. Beitritt der DDR zur BRD 1990: verdrängte dunkle West-Kapitel

Das Grundgesetz galt bis zu einer „Wiedervereinigung“ Deutschlands bekanntlich als Provisorium. Vor 30 Jahren (also noch ein Jubiläum) im November 1989 fiel die Mauer, im Oktober 1990 kam es zur deutschen Vereinigung. Diese erfolgte jedoch nicht gemäß Art. 146 GG, sondern im Wege des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik nach Art. 23 GG a.F. Damit ist 1990 – trotz mancher Bemühungen – die Chance verpasst worden, das Grundgesetz in einem demokratischen Prozess durch eine weiterentwickelte gesamtdeutsche Verfassung abzulösen. Nun gilt das alte Grundgesetz nach Vollendung der Einheit zwar für das gesamte deutsche Volk, ist aber immer noch eine Art von Provisorium: Denn gemäß Art. 146 n.F. verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit „an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“. Eine solche Lösung kann also weiterhin angestrebt werden.

Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik bildete sich in Ost wie in West rasch ein gesellschaftlicher Konsens heraus, die Geschichte der DDR umfassend aufzuarbeiten, die ungeheuerlichen Stasi-Machenschaften aufzudecken, Stasi-Opfer zu rehabilitieren und zu entschädigen. Ein respektables, notwendiges und wichtiges Unterfangen – auch wenn es, von heute aus betrachtet, streckenweise zu einer staatsdominierten Abrechnung mit der „realsozialistischen“ DDR und ihren Funktionsträgern geraten ist – zum Teil auch unter Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien und nicht selten mit dem Ziel einer pauschalen Delegitimierung. Jedenfalls handelte es sich um ein recht einseitiges Unternehmen, dem ich entgegenhalten möchte, dass die Aufarbeitung von Geschichte in einem ehedem geteilten Land unteilbar ist. Die Konzentration auf die Geschichte der DDR und auf die Stasi führte jedenfalls zur Verdrängung der Geschichte Westdeutschlands, in der es schließlich überaus dunkle Kapitel gibt, die dieses Land nachhaltig geprägt haben. Davon handeln die folgenden fünf Kapitel.

1. Erstes dunkles Kapitel: Kommunistenverfolgung der 1950er/60er Jahre

Für mich war mit der deutschen Einheit und dem Ende des Kalten Krieges Anfang der 1990er Jahre die Zeit gekommen, ein weitgehend verdrängtes Kapitel bundesdeutscher Geschichte rechtspolitisch aufzuarbeiten: nämlich die systematische politische Verfolgung von Kommunist*innen in der frühen Bundesrepublik. Ich wollte damals den abermaligen Versuch unternehmen, dieses Tabu-Thema ins öffentliche Bewusstsein zu heben – „eine Mahnung zur Unzeit“, wie es die „Frankfurter Rundschau“ 1994 formulierte anlässlich meines Buches über „Die vergessenen Justizopfer des Kalten Kriegs. Verdrängung im Westen – Abrechnung mit dem Osten?“.[1] Von heute aus gesehen würde ich sagen: eine späte Erinnerungsarbeit zum historisch richtigen Zeitpunkt.

Zu dieser Erinnerungsarbeit gehören drei zusammenhängende Grundbelastungen der bundesdeutschen Frühgeschichte: die mangelhaft-verspätete Aufarbeitung der NS-Vergangenheit, die systematische Wiedereingliederung von Altnazis in Staat und Gesellschaft, in Bundeswehr, Polizei, Geheimdienste und Justiz (auf Grundlage des Art. 131 GG) sowie das düstere Kapitel politischer Verfolgung der ersten beiden Jahrzehnte.

Politische Verfolgung in Westdeutschland? So mögen sich manche ungläubig fragen. Ja, die gab es tatsächlich und davon betroffen waren in erster Linie Kommunisten, ihre Unterstützer und „Sympathisanten“ – aber auch Bündnispartner und bloße Kontaktpersonen.

Das Ausmaß dieser staatlichen Verfolgung ist heute kaum mehr vorstellbar: Von 1951 bis 1968 gab es Ermittlungsverfahren gegen 150.000 bis 200.000 Personen. Mehr als doppelt so viele – etwa eine halbe Million – waren direkt oder indirekt von Ermittlungsmaßnahmen betroffen: von langfristigen Observationen, Abhöraktionen und Untersuchungshaft. Selbst gewaltlose Proteste gegen die damalige Wiederaufrüstung und Atombewaffnung wurden als kriminelle Delikte verfolgt, weil sie als „kommunistisch gesteuert“ galten. Menschen wurden wegen „Staatsgefährdung“ oder „Geheimbündelei“ bestraft, weil sie für ein entmilitarisiertes und neutrales Gesamtdeutschland eintraten oder weil sie deutsch-deutsche Kontakte pflegten. Etliche Frauen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, nur weil sie Ferienfahrten in die DDR für Kinder aus bedürftigen Familien organisiert hatten.

Zwar schloss nur etwa jedes zwanzigste Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung ab – das ergibt 7.000 bis 10.000 Verurteilungen meist zu mehrmonatigen, bisweilen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Doch auch wer nicht bestraft wurde, konnte existentiellen Schaden nehmen: durch monatelange Einzelhaft, jahrelange Einschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte, Pass- und Führerscheinentzug, Verlust des Arbeitsplatzes und Renteneinbußen. Kommunistischen NS-Opfern und Widerstandskämpfern wurden sogar die Wiedergutmachungsrenten aberkannt.

Der Höhepunkt dieser Kommunistenverfolgung war im Jahre 1956 mit dem Verbot der Kommunistischen Partei (KPD) durch das Bundesverfassungsgericht erreicht – ein Urteil, das nach neuerer Forschung anhand bislang geheim gehaltener Dokumente u.a. wegen exekutiver Einflussnahme als verfassungswidrig gelten kann.[2] Praktisch die gesamte politische Betätigung von Kommunisten und ihren Organisationen wurde seinerzeit auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage kriminalisiert und bis auf wenige Reste unterbunden. Strafrechtlich verfolgt wurden damit Menschen, die „keine politischen Morde, keine Aufstandsversuche, keinerlei Gewalttaten“ begangen hatten, wie der Anwalt und frühere Justizminister von NRW, Diether Posser, zu Recht hervorhebt.

Die Politische Justiz gegen Kommunisten wirkte lange Zeit in stiller oder offener Übereinkunft mit der Mehrheit der Bevölkerung. Es gab – über das eigene politische Umfeld hinaus nur relativ wenig Solidarität mit den Opfern. Das tief verwurzelte Feindbild Kommunismus, der allgegenwärtige Kommunistenverdacht, die Angst vor „kommunistischer Unterwanderung“ lähmten bis hinein in die Gewerkschaften und die SPD, die sich mit sog. Unvereinbarkeitsbeschlüssen selbst gegen (mutmaßliche) Kommunisten abzuschotten versuchten.

Diese 17 Jahre währende Kommunistenverfolgung fand erst 1968 ein Ende: Die damalige Große Koalition liberalisierte das politische Strafrecht, zumindest teilweise – was auch der wenig später einsetzenden „neuen Ost- und Entspannungspolitik“ unter der sozialliberalen Regierung aus SPD und FDP entsprach. Die Justizopfer des kalten Krieges wurden jedoch bis heute weder rehabilitiert noch entschädigt, obwohl die damaligen Staatsschutzprozesse mit rechtsstaatlichen Prinzipien kaum zu vereinbaren waren.

Ein weitgehend verdrängtes Kapitel bundesdeutscher Geschichte – eine Geschichte, die von dramatischen Grundrechtsverletzungen an Abertausenden von Menschen geprägt war. Jetzt zum 70. Jahrestag wäre es allerhöchste Zeit, die Justizopfer des Kalten Kriegs (West) endlich zu rehabilitieren – auch wenn es in den allermeisten Fällen zu spät kommen dürfte. Nicht allein die (Stasi-) Geschichte der DDR ist es wert, aufgearbeitet zu werden, auch die dunklen Flecken der westdeutschen Staatsschutz-Geschichte müssen endlich einer offiziellen Aufarbeitung unterzogen werden.

2. Zweites dunkles Kapitel: Berufsverbote-Politik der 1970er und 80er Jahre

Schon ab 1972 erfuhr die Kommunistenverfolgung eine Fortsetzung mit anderen Mitteln auch in Reaktion auf die Studentenbewegung und ihr Motto: »Marsch durch die Institutionen«. Hunderttausendfache Regelanfragen und ausufernde Gesinnungsüberprüfungen durch den „Verfassungsschutz“, tausendfache Berufsverbotsverfahren und über tausend Berufsverbotsmaßnahmen gegen Stellenbewerber oder -Inhaber im öffentlichen Dienst bedrängten – auf Grundlage des sog. Radikalenerlasses von 1972 – die gesamte Linke in den 1970er und 1980er Jahren. Nur in einem Fall ist ein Gerichtsverfahren bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getrieben worden; erst hier – vollkommen anders als zuvor vom Bundesverfassungsgericht – wurde dieses Berufsverbot für verfassungs- und menschenrechtswidrig erklärt.

Diese Berufsverbote-Politik verstieß in den meisten Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie gegen die Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufsfreiheit. Die politisch motivierten Entscheidungen über Nichteinstellung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst basierten in aller Regel auf zweifelhaften Erkenntnissen und Bewertungen des „Verfassungsschutzes“, dessen geheimdienstliches Wirken ohnehin demokratisch kaum kontrollierbar ist. Die Berufsverbote-Praxis vergiftete das politisch-kulturelle Klima der Bundesrepublik, führte zu Einschüchterung und Abschreckung, zerstörte zahlreiche Lebensperspektiven und Berufskarrieren mit lebenslangen existentiellen Folgen. Erst Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre wurde diese Praxis in den meisten Bundesländern eingestellt. Dennoch kam es auch danach immer wieder zu einzelnen neuen Berufsverbotsfällen – zumindest vorübergehend.

Auch diese Berufsverbotsgeschichte gehört endlich der Verdrängung entrissen. Zu fordern sind: eine rückhaltlose offizielle Aufarbeitung dieses Regierungs- und Behördenunrechts (wie etwa in Niedersachsen unter Rot-grün mit einer Landesbeauftragten[3]), die vollständige Rehabilitierung der Betroffenen sowie materielle Entschädigung für erlittene Benachteiligungen und Einbußen bei Renten und Pensionen.

3. Drittes dunkles Kapitel: „Deutscher Herbst“ im Ausnahmezustand

Wir schauen noch einmal zurück in die sozialliberalen 1970er Jahre – ein Jahrzehnt, in dem eine Jahreszeit immer noch als „Tiefpunkt“ bundesdeutscher Staatsentwicklung gilt: der „Deutsche Herbst“ 1977. Die Bundesrepublik erlebte damals wohl die schärfste innenpolitische Krise ihrer Nachkriegsgeschichte. Die „Rote Armee Fraktion“ (RAF) hatte mit ihren mörderischen Entführungen und Attentaten auf Repräsentanten von Staat und Wirtschaft dem Staat den „Krieg“ erklärt. Und der Staat nahm diese „Kriegserklärung“ an. Er verhielt sich wie im Ausnahmezustand, ohne ihn förmlich zu erklären. Dem Rechtsstaat wuchsen Zähne, Klauen und Stacheldraht. Er suchte sich mit Antiterrorgewalt, Großrazzien, Hochsicherheitstrakten, Spezialeinsatzkommandos und Maschinenpistolen zu schützen. Und die Bevölkerung hatte sich daran zu gewöhnen.

Dieser martialisch anmutende, zunehmend autoritäre Rechtsstaat ging, wie es der damalige SPD-Bundeskanzler Helmut Schmidt formulierte, hart bis an die Grenze des Zulässigen; nach Auffassung namhafter Verfassungsjuristen überschritt er sie sogar beträchtlich – oder anders ausgedrückt: Die Grenzen wurden verschoben.

Jenseits der Verfassung wurden unkontrollierte „Krisenstäbe“ gebildet, Kontakt- und Nachrichtensperren errichtet, Massenkontrollen und Abhöraktionen ohne Rechtsgrundlage durchgeführt; die Ausnahmebedingungen im Stammheimer Verfahren gegen den Kern der RAF, die rigorose Einschränkung von Verteidigerrechten – etwa die Überwachung von Verteidigergesprächen, Verteidigerausschlüsse, strenge Isolationshaftbedingungen für RAF-Gefangene –, all diese staatlichen Reaktionen auf den damaligen „Staatsfeind Nr. 1“ waren zunächst noch illegal. Zudem erwiesen sie sich als Überreaktionen, die zu einer Vereisung des gesellschaftlichen Klimas führten.

Der Terrorismus-Verdacht war allgegenwärtig, die gesamte Linke sah sich ihm ausgesetzt. Mediale Hetze gegen sog. Sympathisanten und Intellektuelle (u.a. gegen den Schriftsteller Heinrich Böll), Zensur und Selbstzensur waren Folgen dieser überschießenden Hochsicherheitspolitik, die sich bis hinein in den Kultur- und Medienbetrieb, bis hinein in Theater, Verlage und Redaktionen bemerkbar machten. Eine wahrlich „bleierne Zeit“.

Das damalige Ausnahmerecht wurde schließlich im Laufe der 1970er Jahre weitgehend legalisiert und zum innenpolitischen Standard – als „Antiterror-Sonderrechtssystem“ um den Kollektivstraftatbestand § 129a: Danach muss Beschuldigten keine konkrete Beteiligung an Straftaten mehr nachgewiesen werden, wenn ihnen die Mitgliedschaft in einer sog. terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung zum Vorwurf gemacht werden kann.[4]

4. Die 1980er Jahre: politisch-soziale Bewegungen unter Terrorverdacht

Die sozialliberalen Sondergesetze zur Terrorbekämpfung haben die Zeiten überdauert. In den konservativ-liberalen 1980er Jahren wurden sie noch erheblich verschärft und ausgedehnt. Weil die Ermittlungsbehörden in den damals erstarkenden politisch-sozialen Protestbewegungen eine neue „terroristische Gefahr“ witterten, wurden zahlreiche oppositionelle Initiativen und politisch verdächtige Szenen großflächigen Ausforschungen unterzogen.

So kam es per Gesetz und Rechtsprechung zu einer wundersamen „Terroristen“-Vermehrung. Abertausende Menschen gerieten in den Sog aufwendiger Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen. Betroffen waren die Anti-Atom-, die Friedens- und Anti-Gentechnologie-Bewegung, aber auch Mitglieder der Häuserkampf- und Tierschützer-Bewegung gerieten in diese staatliche Antiterror-Maschinerie. Der solchermaßen ausgeweitete Antiterror-Kampf entwickelte sich zu einer Art Widerstandsbekämpfung und wirkte weit hinein in die demokratische Linke.[5]

In diesem Zusammenhang kam es auch zu heftigen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrationsteilnehmern und der Polizei, die häufig eskalierend agierte, verbunden mit martialischer Polizeigewalt und heftigen Polizeiübergriffen. Und so kam es, dass mein erstes Enthüllungsbuch mit dem Titel „Der Apparat. Ermittlungen in Sachen Polizei“, das ich 1982 mit dem Wallraff-Mitarbeiter Uwe Herzog verfasst hatte[6], zum Bestseller avancierte und dazu führte, dass in mehreren bundesdeutschen Städten Bürgerinitiativen „Bürger beobachten / kontrollieren die Polizei“ (nach einem Westberliner Vorbild) entstanden, zu deren Gründung wir seinerzeit aufgerufen hatten – und zwar mit dem Ziel, Opfer von Polizeigewalt zu beraten, Polizeiarbeit und -entwicklung kritisch zu untersuchen und so der mangelhaften Kontrolle von Polizeihandeln zu begegnen; ein Problem, das uns bis heute begleitet und zu der Forderung veranlasst, unabhängige Kontrollstellen einzurichten.

5. Volkszählungsurteil: Geburtsstunde des „informationellen Selbstbestimmungsrechts“

Lassen Sie mich nach diesen vier dunklen, überwiegend verdrängten Kapiteln westdeutscher Verfassungswirklichkeit noch ein Positivbeispiel anführen: Zu den politisch-sozialen Bewegungen der 1980er Jahre gehörte auch die außerparlamentarische Boykottbewegung gegen die berühmt-berüchtigte Volkszählung, die 1983 durchgeführt werden und an der jeder Bürger, jede Bürgerin teilnehmen sollte. Diese Volkszählung lief im Kern auf die Erfassung der gesamten Bevölkerung mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung hinaus.

Zum ersten Mal spürten damals viele Menschen, dass nicht nur Terroristen, Gewalttäter, Hausbesetzer, Drogenabhängige, Prostituierte oder andere „Außenseiter“ Objekte staatlicher Kontrollbegierde sind, sondern auch sie selbst. Die detaillierten Fragen der Volkszähler nach Arbeitsstelle, Einkommen, Wohnung, Familienstand, Mobilität, Freizeit und Finanzgebaren wurden als Bedrohung der Privat- und Intimsphäre empfunden. Aus dem Gefühl eigener Betroffenheit schien sich eine wahre Datenschutzbewegung zu entwickeln und zahlreiche Bürgerinitiativen schossen aus dem Boden – auch mit der Bereitschaft zum zivilen Ungehorsam. Diese Oppositionsbewegung hatte Erfolg: Aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden stoppte das Bundesverfassungsgericht das umstrittene Vorhaben im Dezember 1983 mit einer bahnbrechenden Entscheidung, die als „Volkszählungsurteil“ in die Verfassungsgeschichte einging. Darin wird grundrechtsfortbildend der Datenschutz erstmals als neues Grundrecht anerkannt: das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, wonach jede und jeder grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten entscheiden kann. Seitdem gilt jede Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung als Eingriff in dieses Grundrecht, der nur aufgrund einer gesetzlichen Eingriffsnorm zulässig ist.

Nun, die Volkszählung der 1980er Jahre war harmlos gegen das, was uns seitdem mit der rasanten Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft und der wachsenden Kontrollund Überwachungsdichte im öffentlichen und privaten Raum bedroht. Doch das bahnbrechende Volkszählungsurteil konnte diese technologische Entwicklung kaum bremsen, führte nicht etwa zu einer Eindämmung dieser Gefahren, sondern zu einer wahren Legalisierungswelle, mit der immer mehr Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse verrechtlicht wurden besonders für Polizei und Geheimdienste.

Die moderne Informationsgesellschaft und die sicherheitsstaatliche Entwicklung ließen das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung zunehmend ins Leere laufen. 25 Jahre nach seinem Volkszählungsurteil war für das Bundesverfassungsgericht die Zeit gekommen, ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme“ als sog. „Computergrundrecht“ für das digitale Zeitalter aus der Taufe zu heben (2008). Es spielt etwa bei verdeckten Ermittlungen auf Computern und Handys Verdächtigter eine wichtige Rolle (Stichwort: Staatstrojaner) und wird seitdem immer wieder gesetzlich, teilweise auch verfassungswidrig eingeschränkt.

70 Jahre Grundgesetz – 70 Jahre Verfassungswirklichkeit: eine kritische Bilanz – Teil 2

Szenenwechsel: Von der alten in die neue Bundesrepublik

Im ersten Teil haben wir uns mit der alten Bundesrepublik mit ihren nicht aufgearbeiteten dunklen Grundrechtsverletzungskapiteln und ihren auch lichten Momenten in Sachen Grundrechtserweiterung beschäftigt. Jetzt widmen wir uns der Zeit nach der sog. Wende seit den 1990er Jahren bis heute. Auch in diesen drei Jahrzehnten sind weitere düstere Kapitel zu beklagen.

1. Nachwende-Kapitel: „Verstümmelung“ des gesamtdeutschen Grundgesetzes

Statt einer sinnvollen Erweiterung musste das ehemals westdeutsche, nun gesamtdeutsche Grundgesetz sogleich gehörig Federn lassen – der Schriftsteller Navid Kermani sprach von „Entstellung“ und „Verstümmelung“. Nur zwei Jahre nach der sog. Wende erlebten wir eines der schwersten Verbrechen in der Geschichte der Republik: den Solinger Brand- und Mordanschlag von 1993, bei dem fünf junge Angehörige der Familie Genç ums Leben kamen. Nur drei Tage vor diesem rassistischen Anschlag hatte – nach einer verantwortungslosen Angstdebatte um „Asylantenflut“ und „Überfremdung“ – eine große Koalition aus CDU, FDP und SPD das Grundrecht auf Asyl demontiert. „Erst stirbt das Recht – dann sterben Menschen“. Klarer kann man den Zusammenhang dieser beiden Ereignisse kaum formulieren, wie er damals auf einer Mauer nahe des Anschlagorts zu lesen war. Ende der 1990er Jahre wurde dann auch noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) durch die Legalisierung des Großen Lauschangriffs in und aus Wohnungen schwer beschädigt. Es war der vorläufige Höhepunkt einer inneren Aufrüstungsentwicklung, die man getrost als Entgrenzung und Vergeheimdienstlichung der Polizei bezeichnen kann – legitimiert mit neuen Bedrohungsszenarien: mit „Organisierter Kriminalität“ und „kriminellen Ausländern“, nachdem die alten Feindbilder aus den vergangenen Zeiten des Kalten Krieges entfallen waren.

2. Nachwende-Kapitel: Teilnahme an NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien

Dieses Jahr, im März 2019, jährte sich der völkerrechtswidrige Nato-Luftkrieg gegen Jugoslawien zum 20. Mal – noch ein „Jubiläum“ der besonderen Art. Es war das erste Mal, dass die (seinerzeit rot-grün regierte) Bundesrepublik mit ihrer Bundeswehr an einem Angriffskrieg teilnahm – befeuert durch Falschinformationen gegenüber einer überwiegend pazifistisch eingestellten Öffentlichkeit, ohne UN-Mandat und damit unter Bruch des Völkerrechts und unter Verletzung des Grundgesetzes.

Die beteiligten Nato-Staaten versuchen bis heute, ihren Völkerrechtsbruch mit der Behauptung zu rechtfertigen, der Luftkrieg sei als „humanitäre Intervention“ „unvermeidbar“ gewesen zur „Unterbindung schwerwiegender serbischer Menschenrechtsverletzungen“. Die NatoBombardierungen, übrigens auch mit giftiger Uranmunition, kosteten nach bisherigen Schätzungen rund 3.500 Menschen das Leben, zumeist Zivilpersonen; Tausende wurden verletzt, von den Zerstörungen ganz zu schweigen.

Die rot-grüne Bundesregierung beteiligte sich an diesem Angriffskrieg ohne Rücksicht auf Art. 26 GG, wo es heißt: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dafür gab es damals mit § 80 StGB auch einen Straftatbestand, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vorsah. Nach zahlreichen Strafanzeigen gegen die politisch Verantwortlichen lehnte es der Generalbundesanwalt jedoch ab, gegen Mitglieder der Regierung wegen des Verdachts auf Führung eines Angriffskriegs Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wörtliche Begründung der obersten Anklagebehörde (vom 3.8.2006): „Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 I StGB ist nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht darunter fällt…“

Bei dieser skurrilen Rechtsauslegung ist es bis heute geblieben. Nach 20 Jahren wäre es sicherlich höchste Zeit, die damaligen Entscheidungsträger doch noch zur Verantwortung zu ziehen und die Opfer dieses eklatanten Völkerrechts- und Verfassungsbruchs zu entschädigen.

3. Nachwende-Kapitel: Deutsche Beihilfe zu weiteren Angriffskriegen und Kriegsverbrechen

Die Bundesrepublik und ihre Bundeswehr waren und sind auch an weiteren völkerrechtswidrigen Angriffskriegen und Kriegsverbrechen beteiligt. Entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes in Art. 87a („Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf“) ist die Bundeswehr längst von einer Verteidigungs- zu einer weltweit agierenden Interventionsarmee mutiert. Beispiel: der bewaffnete Militäreinsatz in Afghanistan mitsamt dem Massaker von Kundus 2009, bei dem etwa 100 Menschen, darunter zahlreiche Kinder und Jugendliche, durch einen Luftangriff ums Leben kamen. Selbst wenn sie nicht direkt interveniert, ist die Bundesrepublik an den meisten Nato- und US-Kriegseinsätzen beteiligt: So leistete sie im illegalen Krieg der USA und der „Koalition der Willigen“ gegen den Irak tatkräftig logistische Beihilfe – obwohl die damalige rot-grüne Bundesregierung eine direkte Beteiligung an diesem Krieg zurecht und völkerrechtskonform verweigert hatte.

Von deutschem Boden aus – insbesondere aus Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen – organisierten und organisieren die USA völkerrechtswidrige Kriegseinsätze, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen von Terrorverdächtigen per Drohneneinsatz, dem immer wieder auch Zivilisten zum Opfer fallen. Das bedeutet: Die Bundesrepublik ist über die US-Militärbasen auf ihrem Territorium in alle völkerrechtswidrigen Angriffskriege der USA und der NATO verstrickt – ohne Rücksicht auf Völkerrecht und Artikel 26 GG. Anfang 2019 rügte das Oberverwaltungsgericht NRW die Bundesregierung für ihre Haltung und verurteilte sie dazu, künftig ihrer Schutzpflicht nachzukommen und aktiv nachzuforschen, ob etwa tödliche US-Drohneneinsätze im Jemen über den US-Militärstützpunkt Ramstein gegen Völkerrecht verstoßen. (Die Entscheidung ist leider noch nicht rechtskräftig.) Doch das ist längst nicht alles: Mit ihren umstrittenen Rüstungsexporten ist die Bundesrepublik maßgeblich an der massiven Aufrüstung autoritärer Regime wie in Ägypten, SaudiArabien, Katar und der Türkei beteiligt. Deutschlands Rüstungsexporte – skandalöserweise auch an Diktaturen und in Krisen- und Kriegsgebiete – hat seit Jahren enorme Steigerungsraten aufzuweisen. Mit ihrer Waffenexportpolitik trägt die Bundesregierung Mitverantwortung für den menschen- und völkerrechtswidrigen Einsatz deutscher Waffen durch Diktaturen und in Krisen- und Kriegsgebieten – so auch im Bürgerkrieg in Jemen. Deshalb kann die politische Forderung im 70. Jahr des Grundgesetzes nur lauten, jegliche Waffenlieferungen an Diktaturen und in Krisen- und Kriegsgebiete unverzüglich einzustellen – ebenso die Beteiligung an illegalen Kriegen von bundesdeutschem Boden aus.

4. Nachwende-Kapitel: Menschenrechte in Zeiten des Terrors

Einen großen, ja epochalen Einschnitt in Menschenrechte und Völkerrecht erlebten wir mit den Anschlägen in den USA vom 11.09.2001 und den staatlichen Reaktionen hierauf. Diese lösten weltweit eine Gewaltwelle aus, die zu Krieg und Terror, Folter und Elend führte – also zu gravierenden Menschen- und Völkerrechtsverletzungen. Und zwar nicht so sehr durch die zahllosen Terrorakte, die wir seitdem erlebten, sondern (so eigentümlich es klingen mag) in weit größerem Maße durch die Art und Weise der Terrorbekämpfung – eines katastrophalen „Kriegs gegen den Terror“, der zu teils dramatischen Einschränkungen der Bürger- und Freiheitsrechte in westlichen Demokratien führte und zu wahren Verwüstungen im Nahen und Mittleren Osten.

In der Bundesrepublik bescherte uns der seit 9/11 ausufernde Antiterrorkampf die umfangreichsten Sicherheitsgesetze, die in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte jemals auf einen Streich verabschiedet worden sind (2001 ff.). Polizei- und Geheimdienstbefugnisse wurden stark ausgeweitet und Migranten, besonders Muslime unter ihnen, quasi unter Generalverdacht gestellt und einer noch intensiveren Überwachung unterzogen. Tausende von Beschäftigten in sog. lebens- oder sicherheitsrelevanten Betrieben – etwa in Energie-Unternehmen, Krankenhäusern, pharmazeutischen Firmen, bei der Bahn, in Telekommunikationsbetrieben werden seitdem geheimdienstlichen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen und ausgeforscht; und zum Teil nicht nur sie, sondern (je nach Sicherheitsstufe) auch ihre Lebenspartner und ihr soziales Umfeld.

Seitdem gibt es kein Halten mehr: Mehrere „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetze“ folgten mit ausufernder Videoüberwachung, verdachtsloser Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, heimlicher Online-Durchsuchung von Computern mit Staatstrojanern usw. Aktuell sind wir konfrontiert mit einer wahren Welle von Verschärfungen der Polizeigesetze in Bund und Ländern, mit denen Polizeiaufgaben und Überwachungsbefugnisse wie Online-Durchsuchung oder elektronische Fußfesseln und Präventivhaft für sog. Gefährder immer weiter ins Vorfeld konkreter Gefahren und möglicher Straftaten verlagert werden – zu Lasten von Grund- und Freiheitsrechten und rechtsstaatlichen Prinzipien.

Mit dieser zur Maßlosigkeit neigenden Präventionslogik verkehren sich auch die Beziehungen zwischen Bürger und Staat: Die Unschuldsvermutung, eine der wichtigsten rechtsstaatlichen Errungenschaften, gilt im Polizeibereich praktisch nicht (mehr) und büßt so ihre die Staatsmacht begrenzende Funktion und Bedeutung ein: Der Mensch mutiert zum potentiellen Sicherheitsrisiko, der unter Umkehr der Beweislast seine Harmlosigkeit und Unschuld nachweisen muss – ein Menschenbild, das mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist; auf der anderen Seite wird die „Sicherheit“ quasi zum „Supergrundrecht“, das die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen mehr und mehr in den Schatten zu stellen droht.

Dass in angsterfüllten Zeiten des Terrors nur wenige nach dem hohen Preis weiterer staatlicher Aufrüstung fragen, ist zwar nachvollziehbar – aber ziemlich kurzsichtig. Denn mit einer solchen zur „Sicherheitspolitik“ verklärten Angstpolitik werden oft gerade jene viel beschworenen Werte beschädigt, die es doch zu schützen gilt: Demokratie, Rechtsstaat und Bürgerrechte, Freiheit, Offenheit und Rechtssicherheit. Außerdem gerät in Vergessenheit, dass es weder in einer hoch technisierten Risikogesellschaft, in der wir ja leben, noch in einer offenen, liberalen Demokratie absoluten Schutz vor Gefahren und Gewalt geben kann.

„Angst ist das Schmieröl der Staatstyrannei“ – es ist diese bittere Erkenntnis, die darauf verweist, dass Verunsicherung und Angst als Herrschaftsinstrumente nutzbar sind und die uns veranlassen sollte, uns der politisch-medialen Angstmacherei, dem Überwachungswahn, jedem Angriff auf die Bürgerrechte und jeder Kriegstreiberei zu widersetzen – auch und gerade in Zeiten grauenvoller Anschläge und vermehrter Terrorwarnungen in Deutschland und Europa.

5. Nachwende-Kapitel: Strukturelle Tabubrüche in der Sicherheitsarchitektur

Doch der moderne Sicherheitsdiskurs dreht sich längst nicht mehr allein um Einzelmaßnahmen – es geht auch um dramatische strukturelle Veränderungen und Tabubrüche. Kurz: um eine neue Sicherheitsarchitektur. Im Kern geht es dabei um zwei Tabubrüche, die auf dem Hintergrund deutscher Geschichte von besonderer Bedeutung sind.

Erstens: Seit Jahren erleben wir nicht allein eine Militarisierung der Außenpolitik, sondern auch der „Inneren Sicherheit“, in deren Mittelpunkt der Einsatz der Bundeswehr als nationale Sicherheitsreserve im Inland steht – obwohl Polizei und Militär schon aus historischen Gründen sowie nach der Verfassung strikt zu trennen sind.

Zweiter Tabubruch: Die Vergeheimdienstlichung der Polizei mit verdeckten Mitteln und Methoden zur Vorfeldausforschung sowie eine verstärkte Vernetzung von Polizei und Geheimdiensten – ohne Rücksicht auf das verfassungskräftige Trennungsgebot, einer ganz wichtigen Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen mit der Gestapo der Nazizeit, wonach Polizei und Geheimdienste streng zu trennen sind. Damit sollte eine unkontrollierbare und undemokratische Machtkonzentration der Sicherheitsapparate sowie eine neue Geheimpolizei verhindert werden.

Inzwischen wächst aber längst zusammen, was nicht zusammen gehört, werden wichtige Lehren aus der deutschen Geschichte weitgehend entsorgt – mit der Folge einer zunehmenden Machtkonzentration der Sicherheitsbehörden, die sich immer schwerer demokratisch kontrollieren lassen. Denn die konspirativ arbeitenden Teile des Polizeiapparates schotten sich intern, aber besonders nach außen hin ab, ähnlich wie Geheimdienste. Und auch die Rechtsschutzgarantie gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, also effektiver Rechtsschutz, wird dadurch eingeschränkt. Insgesamt gibt es jedenfalls eine fatale Tendenz dieser Art von Sicherheitspolitik und Antiterrorkampf, den Rechtsstaat radikal umzubauen, die verfassungsrechtlichen Grenzen zwischen Polizei und Geheimdiensten zu schleifen, die Grenzen zwischen Innerer Sicherheit und Außenpolitik, zwischen Verteidigung und Intervention, Militär und Polizei zu verwischen – kurz: das Instrumentarium des Ausnahmezustands zu normalisieren und zu schärfen.

Und spätestens hier stellt sich doch die Frage: Soll der Staat mit diesem forcierten Umbau der Sicherheitsarchitektur und der Anhäufung von Kontroll- und Repressionsinstrumenten auf Vorrat womöglich nicht nur vor Gewalt und Terror, vor Katastrophen und Unglücken geschützt werden? Wappnet sich der Staat in Wirklichkeit nicht nur gegen kriegerische Angriffe von außen, sondern vorsorglich auch gegen mögliche soziale Unruhen und militante Aufstände im Innern sowie gegen unkontrollierte Flucht- und Migrationsbewegungen – gerade in Zeiten verschärfter ökonomisch-sozialer Krisen und starker sozialer Spaltung und Spannungen in Deutschland und Europa? Einem Europa, dem noch eine weit tiefere soziale Spaltung droht, wie u.a. die Hilfsorganisation „Oxfam“ prognostiziert.

6. Verfassungswidrige „Sicherheits- und Antiterror-Gesetze“ in Serie

Terror und Terrorangst stärken die Staatsgewalt und entwerten Freiheitsrechte – das hat sich seit 9/11 immer wieder deutlich gezeigt. Tatsächlich mussten Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in den vergangenen Jahren mehrfach maßlose Antiterror-Gesetze und Sicherheitsmaßnahmen ganz oder teilweise für verfassungs- und grundrechtswidrig erklären – ich erinnere nur an den Großen Lauschangriff mit elektronischen Wanzen in und aus Wohnungen (hier hat das BVerfG den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ unter absoluten Schutz gestellt), die präventive Telekommunikationsüberwachung, den Fluggast-Datentransfer an US-Sicherheitsbehörden, den zwangsweisen Brechmitteleinsatz, die Befugnis im Luftsicherheitsgesetz zum präventiven Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs durch das Militär – eine staatliche Lizenz zur gezielten Tötung unschuldiger Menschen.

Auch die exzessiven Rasterfahndungen nach sog. islamistischen Schläfern sind für verfassungswidrig erklärt worden, ebenso präventive Terrorabwehrbefugnisse des Bundeskriminalamtes und die anlasslose Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde von fast 35.000 Menschen – die bis dahin größte Massenbeschwerde – erklärte das Bundesverfassungsgericht 2010 diese erste Vorratsdatenspeicherung für weitgehend verfassungswidrig, so dass die Unmengen auf Vorrat gespeicherter Daten gelöscht werden mussten.

Wie oft hatte ich im Laufe der Jahrzehnte als Sachverständiger in Bundestag und Landtagen vor der Verfassungswidrigkeit einzelner Gesetze gewarnt, zumeist ohne Erfolg – und wurde erst Jahre später gerichtlich ganz oder teilweise bestätigt. Die Verfassungsgerichte rügen in all diesen Fällen, dass Regierungen und Parlamentsmehrheiten Grund- und Bürgerrechte, die Menschenwürde und den Kern privater Lebensgestaltung unhaltbaren Sicherheitsversprechen und einer vermeintlichen Sicherheit geopfert haben. Diese hohe Anzahl verfassungswidriger Gesetze und Maßnahmen verweist auf ein schwindendes Verfassungsbewusstsein in der politischen Klasse, in Parteien, Parlamenten und in mancher Sicherheitsbehörde – strenggenommen ein Fall für den „Verfassungsschutz“. Doch der hat offenbar ganz anderes zu tun …

7. Lehrstück in Staatskunde: Rekordverdächtige Langzeitüberwachung

… apropos „Verfassungsschutz“: Vieles von dem, was ich heute von mir gebe, diente diesem Inlandsgeheimdienst als Begründung für eine endlose Geschichte, die sich längst zu einem wahren Lehrstück in Staatskunde ausgewachsen hat. Seit 1970 bin ich vier Jahrzehnte lang ununterbrochen vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht und ausgeforscht worden schon als Jurastudent und Gerichtsreferendar, und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen meinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt, parlamentarischer Berater, später auch als Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. Unter diesen Überwachungsbedingungen war an geschützte berufliche Vertrauensverhältnisse, an Mandatsgeheimnis oder Informantenschutz überhaupt nicht mehr zu denken. Einer der abstrusen Vorwürfe lautet: Ich würde mit meiner Staats-, Polizei- und Geheimdienst-Kritik sowie mit meiner Kritik am KPD-Verbot, an Berufsverboten (die es nach offizieller Lesart gar nicht gab) und Aufrüstungspolitik die Sicherheitsorgane diffamieren und wolle den Staat wehrlos machen gegen seine inneren und äußeren Feinde.

Gegen diese rekordverdächtige Dauerüberwachung und inquisitorische Gesinnungsschnüffelei reichte ich (mit Unterstützung von ver.di) Klage ein wegen massiver Verletzung meiner Grundrechte auf Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit sowie auf informationelle Selbstbestimmung. Nach einem fünfjährigen Prozess, in dem meine über 2000seitige Personenakte vorgelegt werden musste – aus Geheimhaltungsgründen allerdings zu fast 80 Prozent geschwärzt -, erklärte das Verwaltungsgericht Köln diese Langzeitausforschung 2011 für grundrechtswidrig. Gegen dieses Urteil legte die Bundesregierung jedoch Berufung ein. Nach weiteren sieben Jahren erklärte das Oberverwaltungsgericht NRW im März 2018 die gesamte Beobachtung ebenfalls für grundrechtswidrig – doch prompt hat die Bundesregierung dagegen Revision eingelegt.

Das heißt: Wir gehen nach fast 40 Jahren Überwachung und 14 Jahren Verfahrensdauer, also nach über einem halben Jahrhundert, in die übernächste Runde zum Bundesverwaltungsgericht – Ausgang und Ende ungewiss. Da können bis zur endgültigen Klärung vor dem Bundesverwaltungs- oder dem Bundesverfassungsgericht oder aber vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leicht noch über ein Jahrzehnt ins Land gehen. Eigentlich ein Fall für den Bundesrechnungshof – wegen Verschwendung öffentlicher Gelder.

8. Rassistischer Terror – „Verfassungsschutz“ als Teil des Neonazi-Problems

Ich empfinde es mehr als schockierend, mit welcher ideologischen Verbissenheit dieser Inlandsgeheimdienst, neben vielen anderen linksorientierten Personen und antifaschistischen Gruppen, mich und mein Engagement als Anwalt, Journalist und Bürgerrechtler jahrzehntelang beobachtet hatte – während sich zeitgleich auf der anderen Seite Neonazis, rechte Gewalt und NSU-Terror fast unbehelligt entwickeln, ihre Blutspur durch die Republik ziehen und zehn Menschen ermorden konnten. Hinzu kommen jene fast 200 Menschen, die seit 1990 von anderen rassistischen und neonazistischen Tätern umgebracht worden sind.

Trotz seiner blutigen Bilanz gerät dieser alltägliche rassistische Terror gegenüber dem islamistischen Terror immer wieder aus dem medialen Blick: Doch die Terrorangriffe gegen Asylbewerber und andere Geflüchtete gehen weiter und die Täter sind mitten unter uns. Immer wieder brennen Flüchtlingsheime, die rassistischen Übergriffe auf Geflüchtete, ehrenamtliche Helfer und auch Moscheen reißen nicht ab. Das heißt: Menschen, die hierzulande Schutz vor Verfolgung und Tod suchen, müssen um Leib und Leben fürchten.

Die langjährige Nichtaufklärung der NSU-Mordserie sowie die Ausblendung ihres rassistischen Hintergrunds sind Belege dafür, dass „Verfassungsschutz“ und Polizei im Bereich „Rechtsextremismus/Neonazismus“ grandios versagt haben. Das waren nicht nur Pannen, nein, da waren ideologische Scheuklappen und institutioneller Rassismus im Spiel, die zu Ignoranz und systematischer Verharmlosung des Nazispektrums führten. Der „Verfassungsschutz“ war mit vielen seiner bezahlten, hochkriminellen V-Leute hautnah dran an den mutmaßlichen Mördern, ihren Kontaktpersonen und Unterstützern; sie mordeten quasi unter staatlicher Aufsicht. Diese Mordserie hätte, so viel ist inzwischen klar geworden, verhindert werden können, wenn der „Verfassungsschutz“ seine Erkenntnisse über die Untergetauchten und ihre Unterstützer rechtzeitig an die Polizei weitergegeben hätte, wozu er auch gesetzlich verpflichtet ist.

Das Erschreckendste, was ich bei meinen Recherchen selbst erfahren musste, ist, dass der „Verfassungsschutz“ seine kriminellen V-Leute oft genug deckt und systematisch gegen polizeiliche Ermittlungen abschirmt, um sie vor Enttarnung zu schützen und weiter abschöpfen zu können – anstatt sie sofort abzuschalten. So war es auch im Umfeld des NSU. Das ist Strafvereitelung im Amt und Beihilfe zu Straftaten – doch die Verantwortlichen sind dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden, selbst wenn Unbeteiligte schwer geschädigt wurden.

Und seit Aufdeckung der NSU-Mordserie sind die Verfassungsschutzbehörden mit geradezu krimineller Energie damit beschäftigt, die Spuren ihres Versagens, ihrer ideologischen Verblendung und Verflechtungen in das NSU-Umfeld zu verdunkeln, zu vernichten und die Kontrollarbeit der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zu unterlaufen. Auch die Behinderungen der polizeilichen Ermittlungen im Fall des V-Mann-Führers Andreas Temme (alias „Klein-Adolf“), der am Tatort eines NSU-Mordes in Kassel war, sind symptomatisch für diese Verdunklungsstrategie.

Zusammenfassend kann man sagen: Über sein unkontrollierbares V-Leute-System verstrickt sich der „Verfassungsschutz“ heillos in kriminelle und mörderische Machenschaften der Naziszenen. Letztlich hat er diese Szenen mitfinanziert, rassistisch geprägt, gegen polizeiliche Ermittlungen geschützt und gestärkt, anstatt sie zu schwächen. Auf diese Weise, so mein Fazit, ist er selbst Teil des Neonazi-Problems geworden. Auf der Anklagebank des Oberlandesgerichts München hätten jedenfalls weit mehr Angeklagte sitzen müssen als Zschäpe, Wohlleben & Co.: Hier fehlten die involvierten V-Leute, ihre V-Mann-Führer und alle für Versagen, Unterlassungen und Vertuschen Verantwortlichen aus „Verfassungsschutz“, Polizei und Sicherheitspolitik.

Doch ausgerechnet solche skandalträchtigen, demokratiewidrigen Geheiminstitutionen erhalten nach den neueren Terrordrohungen wieder unverdienten Auftrieb. Statt ernsthafte Konsequenzen aus ihren skandalreichen Karrieren und Desastern zu ziehen, werden die Geheimdienste – geschichtsvergessen – weiter aufgerüstet und massenüberwachungstauglicher gemacht. Der „Verfassungsschutz“ darf sich inzwischen sogar ganz legal krimineller V-Leute bedienen. Diesem Trend ist jedoch entgegenzuhalten: Wer solche Geheiminstitutionen weiter aufrüstet, statt sie rechtsstaatlich wirksam zu zügeln oder sozialverträglich aufzulösen, schädigt Demokratie, Bürgerrechte und Rechtsstaatlichkeit.

III. Abschlussgedanken

Lassen Sie mich nach diesem anstrengenden Ritt durch sieben Jahrzehnte unter der Herrschaft des Grundgesetzes und nach diesem durchaus unvollständigen, aber überaus herben Befund in Sachen Verfassungswirklichkeit noch ein paar Abschlussgedanken formulieren.

1. All das und noch viel mehr – Wiederbewaffnung, Notstandsgesetze, Kriminalisierung Homosexueller, Spiegelaffäre, Gladio, Racial Profiling, G-20-Polizeieinsatz, Behandlung von Geflüchteten etc. – wollte ich zum 70. Jahrestag des Grundgesetzes in Erinnerung rufen, der Verdrängung entreißen, ins Bewusstsein heben. Und auch, dass das Grundgesetz – trotz vielfach schlechter Praxis und grober Verstöße – eine gute Verfassung ist und sich als tragfähiges und verteidigungswürdiges Fundament herausgestellt hat – und zwar mit Korrektur-Bedarf und Ausbau-Potential: Denken wir angesichts von Ausbeutung und zunehmender sozialer Spaltung an einklagbare soziale Grundrechte oder aber an plebiszitäre Elemente als notwendiges Korrektiv repräsentativer Demokratie.

Denn es gibt hierzulande ein reales Sozialstaats- und Demokratiedefizit, auch wenn in Art. 20 Grundgesetz apodiktisch steht: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Meines Erachtens brauchen wir auch verfassungsrechtliche Antworten auf die Auswüchse des globalisierten Kapitalismus mit all seinen sozialen Verwerfungen und auf die wachsende politische Entfremdung, die auch mangelnder direktdemokratischer Mitentscheidung geschuldet sein dürfte.

2. Wir mussten durch die Jahrzehnte hindurch erleben, dass mit sog. Sicherheits- und Antiterror-Gesetzen, aber auch ganz aktuell mit der Asyl-, Flüchtlings- und Abschiebepolitik die Menschenwürde, Grund- und Freiheitsrechte sowie rechtsstaatliche Prinzipien schwer beschädigt werden. Insgesamt betrachtet machte sich der demokratische Rechtsstaat auf den Weg zu einem präventiv-autoritären Sicherheits- und Überwachungsstaat – einem demokratisch nur noch schwer kontrollierbaren Staat, in dem der Mensch zum Sicherheitsrisiko mutiert, in dem Rechtssicherheit und Vertrauen der Bürger*innen mehr und mehr verloren gehen. Dieser Angriff auf die Substanz des Grundgesetzes erfolgt nicht etwa von außen, von extremistischen oder terroristischen Kräften, sondern aus dem Inneren des Systems – wie ein Autoimmun-Angriff, eine überschießende Reaktion des Immunsystems („wehrhafte Demokratie“), das damit längst schädigt, was es eigentlich schützen soll: Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte.

3. Wann endlich wird sich die Erkenntnis durchsetzen, dass systematische Gefahren für Menschen und Menschenrechte auch von staatlicher Seite, vom staatlichen Gewaltapparat drohen? In der deutschen Geschichte waren die Freiheit, Bürgerrechte, Gerechtigkeit und Frieden jedenfalls mehr von der Obrigkeit und der Staatsgewalt, von ökonomischer Ausbeutung und geopolitischen Expansionsinteressen, von staatlich-gesellschaftlichen Strukturdefekten und vom „gesunden Volksempfinden“ bedroht als etwa von gesellschaftlichen Außenseitern oder von sozialen und politischen Minderheiten. Der starke, hochgerüstete und autoritäre Staat ist jedenfalls eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Bürgerrechte und Demokratie.

4. Tatsächlich stellt sich doch die Frage, wie viele tiefgreifende Einschnitte in Grundrechtspositionen und Rechtsstaatsprinzipien die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ verträgt, ohne in ein illiberales, ein autoritäres Kontroll- und Überwachungssystem zu verfallen, in dem die Grundrechte nur noch inhaltslose Hüllen sind. Die Beantwortung dieser Frage macht es so schwer, das in Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz normierte Widerstandsrecht in Anspruch zu nehmen: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

5. Zwar lässt sich die Mehrheit der Bevölkerung in unsicheren Zeiten durch unhaltbare Sicherheitsversprechen von Parteien und Regierungen immer wieder beschwichtigen – oder besser gesagt: hintergehen. Dennoch regte und regt sich durch die Jahrzehnte hindurch immer wieder heftiger Protest, wie etwa aktuell gegen die Verschärfungen der Polizeigesetze. Proteste, die von breiten zivilgesellschaftlichen Bündnissen unter Beteiligung vieler Bürgerrechts- und Datenschutz-Organisationen getragen werden und die Zigtausende von Menschen auf die Straße treiben – nicht selten parallel dazu mit Verfassungsbeschwerden auch vor das Bundesverfassungsgericht, als Akte bürgerrechtlicher Notwehr und Nothilfe. Das jedenfalls lässt hoffen, denn selbstbewusster, fundierter und starker Protest und Widerstand sind dringender denn je. Es stimmt: Grund- und Freiheitsrechte müssen nicht nur gefeiert und geschützt, sondern Tag für Tag neu erkämpft werden.

6. Dazu müssen wir endlich das vorherrschende angstbesetzte, polizei-, geheimdienst- und militär-fixierte und -dominierte Sicherheitsdenken – das Grund- und Freiheitsrechte nicht nachhaltig schützt, sondern häufig bedroht – endlich aufbrechen und das kurzsichtige, reflexhafte Kurieren von Symptomen überwinden. Der Versuch, soziale und ökonomische Probleme repressiv- oder präventiv-polizeilich oder gar militärisch „lösen“ zu wollen, muss scheitern und bewirkt erfahrungsgemäß das Gegenteil. Wir brauchen also einen anderen Sicherheitsbegriff, einen ursachenbezogenen und sozialen Sicherheitsbegriff, der nachhaltig an den ökonomischen, geopolitischen, unsozialen, militärischen und ideologischen Ursachen und Bedingungen von Terror, Gewalt und (organisierter) Kriminalität ansetzt.

7. Und wir brauchen starke, vernetzte nationale und europäische Gewerkschafts-, Protest- und Widerstandsbewegungen, die – themenübergreifend und über Deutschland und Europa hinausdenkend – für die Einhaltung und Fortentwicklung der Grund- und Menschenrechte kämpfen; die für eine friedlichere Welt und eine gerechtere Weltwirtschaftsordnung kämpfen – also für eine Welt ohne Ausbeutung, Armut und Krieg. Ein Kampf für soziale und ökonomische Gerechtigkeit, für soziale Sicherheit und Prävention, für faire Integration und Bildung, für ein Ende der Waffenexporte an Diktaturen und in Krisen- und Kriegsgebiete, für Rüstungskonversion und zivile Konfliktprävention, für eine humane Flüchtlingspolitik und konsequente Umwelt-, Klima- und Friedenspolitik.

8. Die herrschende Politik handelt – trotz Grundgesetz und seinem humanistischen Weltbild diesen Zielsetzungen vielfach extrem zuwider. Deshalb ist es allerhöchste Zeit für einen radikalen Politikwechsel, so wie ihn die globale Schülerbewegung Fridays for Future mit ihren wöchentlichen Streiks für den Schutz des Klimas und der Umwelt einfordert – ein überlebenswichtiger Kampf für künftige Generationen, der allerdings ohne den ebenfalls bitter nötigen Kampf um die soziale Frage, die Friedens- und Menschenrechtsfrage unvollständig bleibt. Dieser Text basiert auf einer Rede, die Rolf Gössner am 23. Mai 2019 zum 70. Jahrestag des Grundgesetzes im DGB-Haus in Frankfurt/M. während einer Fachtagung der LEA-Bildungsgesellschaft der GEW Hessen zum Thema „Autoritäre Wende? Demokratie und Grundrechte auf dem Prüfstand“ gehalten hat.


Die hier veröffentlichte Rede ist die Langfassung einer gekürzten Version, die im Juli 2019 in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik erschienen ist (Nummer 225 / 226, Hefte 1-2/2019), S. 155-170.

Nachdruck bzw. Internet-Weiterveröffentlichung dieses Beitrags nur mit Zustimmung des Autors. Autor Dr. Rolf Gössner ist Rechtsanwalt, Publizist und Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte (Berlin), seit 2007 stellv. Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie von 2007 bis 2015 Mitglied der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft. Parlamentarischer Berater und Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren von Bund und Ländern, Mitglied in der Jury des „BigBrotherAward“ und Mitherausgeber des jährlich erscheinenden „Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ (Fischer-Taschenbuch) und der Zweiwochenschrift für Politik/Kultur/Wirtschaft „Ossietzky“. Gössner hat zahlreiche Bücher zum Themenbereich Demokratie, Innere Sicherheit und Bürgerrechte publiziert. Ausgezeichnet mit der Theodor-HeussMedaille (2008), dem Kölner Karlspreis für engagierte Literatur und Publizistik (2012) und dem Bremer Kultur- und Friedenspreis (2013).


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