Inhalt
- Einleitung
- Die Menschenrechtslage von Migrant:innen in Libyen
2.1 Freiheitsentzug und unmenschliche Haftbedingungen
2.2 Folter
2.3 Versklavung
2.4 sexualisierte Gewalt
2.5 Erpressung und Zwangsarbeit - Das Täter-Netz: Milizen, die DCIM und die libysche Küstenwache
- Die Rolle der europäischen Staaten
4.1 Grundsätzlich: Schaffung der Rahmenbedingungen
4.2 Finanzielle Unterstützung
4.3 Technische Unterstützung
4.4 Rechtliche Unterstützung - Schluss
- Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Ein Mann liegt an Händen und Füßen gefesselt auf dem Boden, immer wieder wird er von einem anderen ausgepeitscht: Im Wochentakt erscheinen solche Videos auf dem Instagram-Account „refugeesinlibya“, der auf die brutale Gewalt gegenüber Geflüchteten in Libyen aufmerksam macht. Menschenhändler nehmen diese Videos auf, schicken sie an die Angehörigen der Geflüchteten und verlangen Geld für ihre Freilassung. Nach Razzien an mutmaßlichen Orten des Menschenhandels wurden am 7. und 8. Februar 2025 zwei Massengräber in Jikharra und in Al-Kufra entdeckt. Die UN bestätigte, dass bisher 93 Migrant:innen ausgegraben wurden (vgl. UN 2025). In der deutschen und europäischen Öffentlichkeit werden diese Verbrechen kaum wahrgenommen – obwohl der EU dabei eine entscheidende Rolle zukommt.
Aus diesem Grund möchte der folgende Aufsatz zunächst über die verheerende Menschenrechtslage von Migrant:innen in Libyen aufklären: Auf systematische Weise sind sie seit Jahren Freiheitsentzug und unmenschlichen Haftbedingungen, Folter, Versklavung, sexualisierter Gewalt sowie Erpressung und Zwangsarbeit ausgesetzt. Inzwischen haben Überlebende gemeinsam mit Menschenrechtsorganisationen, darunter unsere Dachorganisation FIDH, beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zwei Anzeigen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht (vgl. ECCHR 2021; ECCHR 2022). Die Täter stellen dabei ein undurchsichtiges kooperierendes Netz aus staatlichen und privaten Akteuren dar, das von libyschen Milizen über die Abteilung des Innenministeriums zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM) bis zur libyschen Küstenwache reicht. Anschließend soll jedoch dargelegt werden, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ebenfalls eine große Mitschuld an diesen Verbrechen trifft: Sie tragen nicht nur allgemein durch ihre Außen- und Wirtschaftspolitik zur Entstehung solcher Verbrechen bei, sondern unterstützen sie in Libyen direkt auf finanziellem, technischem und rechtlichem Wege.
2. Die Menschenrechtslage von Migrant:innen in Libyen
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) befanden sich 2024 über 824.000 Migrant:innen in Libyen (vgl. IOM Libyen 2025, S. 5).
Um die Jahrtausendwende sorgten eine Reihe bilateraler Abkommen und die Errichtung der Gemeinschaft der Sahel-Sahara Staaten dafür, dass Libyen ein beliebtes Zielland für Migrant:innen aus Subsahara-Afrika wurde. In den 2000er-Jahren wuchs jedoch eine anti-afrikanische Stimmung in der libyschen Bevölkerung heran und Einreise und Aufenthalt wurden zunehmend erschwert, sodass immer mehr Menschen versuchten, über die sogenannte zentrale Mittelmeerroute weiter nach Europa zu flüchten. Spätestens mit Beginn des Bürgerkriegs 2011 wurde Libyen vom Zielland zum Transitland auf dem Weg nach Europa. Als das Gesetz „Law No. 19 of 2010 on Combatting Illegal Immigration“ die irreguläre Ein- und Ausreise sowie den irregulären Aufenthalt in Libyen schließlich kriminalisierte, wurden zahlreiche Menschen plötzlich zu illegalen Migrant:innen erklärt (vgl. ECCHR et al. 2021a, S. 20).
Seitdem versucht der Großteil der Migrant:innen Libyen undokumentiert zu durchqueren und muss daher im Untergrund leben. Besonders problematisch ist daran, dass sie weder Zugang zu rechtlichem Schutz noch zu medizinischer Versorgung haben und der im Folgenden näher thematisierten Gewalt somit schutzlos ausgeliefert sind. Bei Verletzungen oder Krankheiten riskieren sie die Suche nach medizinischer Hilfe nur im schlimmsten Notfall und dadurch häufig zu spät ((vgl. Ärzte ohne Grenzen 2025).
2.1 Freiheitsentzug und unmenschliche Haftbedingungen
Die Kriminalisierung von Migrant:innen führt zu massenhaften Inhaftierungen sowohl in offiziellen staatlichen Lagern unter Aufsicht der DCIM-Abteilung als auch in inoffiziellen Lagern von Milizen. Während die Inhaftierungen in den inoffiziellen Lagern offensichtlich illegal sind, bietet die Kriminalisierung der illegalen Ein- und Ausreise zwar eine Rechtsgrundlage für die Inhaftierungen in den DCIM-Lagern, jedoch ignorieren die libyschen Behörden dabei sämtliche, völkerrechtlich verankerte Verfahrensrechte der Betroffenen. Insbesondere wird ihnen die Möglichkeit verweigert, ihre Inhaftierung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. ECCHR et al. 2021a, S. 41). Dies stellt eine gravierende Verletzung des Menschenrechts auf gerichtliche Prüfung einer Freiheitsbeschränkung dar, das gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und vertraglich festgehalten wurde in Art. 9 Abs. 4 des auch von Libyen ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Außerdem erfolgen oft bereits die Festnahmen willkürlich und rechtswidrig. Amnesty International (AI) berichtete, dass libysche Sicherheitskräfte ab April 2023 reihenweise Geflüchtete und Migrant:innen im ganzen Land verhaftete, und zwar auch Personen mit gültigem Visum oder mit Registrierung beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (vgl. AI 2023). Im September 2023 befanden sich mindestens 3.900 ausländische Staatsangehörige in willkürlicher Haft in Lagern der DCIM, Tausende weitere in der Gewalt von Milizen. Die Diskrepanz zur deutlich höheren Zahl der von der Libyschen Küstenwache abgefangenen Personen und die undurchsichtigen Schließungen und Öffnungen von DCIM-Lagern lassen aber grundsätzlich auf eine hohe Dunkelziffer festgehaltener Migrant:innen schließen, insbesondere solcher, die an Menschenhändler oder in die Zwangsarbeit verkauft werden (vgl. ECCHR et al. 2021b, S. 24).
Neben dem Freiheitsentzug sind auch die Haftbedingungen in den Lagern menschenrechtswidrig. Der Abschlussbericht einer unabhängigen Ermittlungsmission für Libyen, eingesetzt vom UN-Menschenrechtsrat, spricht von Überbelegung und einem extremen Mangel an Matratzen, Essen, Wasser und medizinischer Versorgung. Auch die Hygiene ist katastrophal, unter anderem fehlt es an Toiletten und es kommt immer wieder zu Insektenbefall. Migrant:innen beschrieben der UN-Mission, dass sie oft hungern mussten (vgl. Independent Fact Finding Mission (FFM) 2023, Rn. 53). Laut Amnesty International mangelte es zudem an Tageslicht und Familienbesuche wurden den festgehaltenen Migrant:innen untersagt (vgl. AI 2023). Diese Bedingungen sind eindeutig als unmenschliche Behandlung aufzufassen und laufen damit Art. 7 IPbpR und der von Libyen ratifizierten UN-Antifolterkonvention zuwider.
2.2 Folter
Die Verstöße gegen das Folterverbot gehen allerdings noch weiter: Sowohl NGOs als auch die UN-Mission kommen zu dem Schluss, dass in den inoffiziellen ebenso wie in den offiziellen Lagern unmittelbare Folter systematisch angewandt wird. Besonders häufen sich diese Berichte aus den Menschenhandelszentren in Bani Walid und Sabratha, aber auch aus den DCIM-Einrichtungen in Tariq al-Matar, Tariq al-Sikka, Abu Isa und Gharyan (vgl. FFM 2023, Rn. 48).
Eine Befragung von über 3.000 Migrant:innen im Zeitraum 2014 bis 2020 kam zu dem Ergebnis, dass 85% in Libyen bereits Folter oder erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlung im Allgemeinen erlebt hatten und 65% schon einmal schwere oder wiederholte Schläge ertragen mussten. Neun von zehn Migrant:innen hatten gesehen, wie jemand starb, getötet oder gefoltert wurde, und einige wurden gezwungen, andere Migrant:innen zu foltern, um nicht getötet zu werden (vgl. MEDU 2020, S. 11).
Die Gewalt nimmt dabei unterschiedlichste Formen an, häufig sind Schläge, Auspeitschen, Verbrennungen und das Übergießen mit kochendem Wasser, geschmolzenem Plastik oder Chemikalien (vgl. ECCHR et al. 2021b, S. 30). Oft werden unter Anwendung dieser Gewalt „Geständnisse“ oder Lösegeld erpresst (vgl. AI 2023).
Der UN-Bericht weist auf die dramatischen physischen und psychischen Langzeitfolgen hin. Demnach häufen sich die Suizide von Migrant:innen. So berichteten Zeug:innen, dass sich ein Junge namens Ayn Zarah aufgrund seiner Schmerzen im Anschluss an die Folter in seiner Zelle erhängte und dort mindestens eineinhalb Tage von den Wächtern hängen gelassen wurde (vgl. FFM 2023, Rn. 49).
Obwohl solche Berichte seit Jahren die Öffentlichkeit erreichen und das absolute Folterverbot des internationalen Rechts offensichtlich verletzen, zeigen die ständig neuen Bilder und Videos in den sozialen Medien, dass sich nach wie vor nichts zu ändern scheint.
2.3 Versklavung
Sklaverei existiert heute noch immer – trotz des absoluten Verbots in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen sowie des Verbots als ius cogens (zwingendes Recht) im internationalen Gewohnheitsrecht. Migrant:innen in Libyen sind dabei besonders gefährdert.
Laut der unabhängigen UN-Ermittlungskommission sprechen hinreichende Gründe dafür, dass sowohl in inoffiziellen Lagern in al-Shwarif, Bani Walid, Sabratah, Zuwarah und Sabha als auch in offiziellen DCIM-Lagern in Abu Salim, Zawiyah und Mabani Migrant:innen versklavt wurden. Die Kommission legte vor allem ein Element des Besitzes über eine andere Person oder vergleichbare Formen der direkten Freiheitsberaubung als Definition zugrunde (vgl. FFM 2023, Rn. 52).
Doch Sklaverei spielt bereits eine Rolle dabei, wie Migrant:innen überhaupt in die libyschen Lager gelangen. Neuerdings häufen sich nämlich die Berichte über ein staatlich gefördertes System der Versklavung von Migrant:innen und des anschließenden Handels mit ihnen durch kooperierende Akteure in Tunesien und Libyen: In Tunesien werden Migrant:innen von der tunesischen Polizei gefangen genommen und an die libysche Grenze transportiert. An der Grenze werden sie in Lagern festgehalten und häufig auch gefoltert, unter anderem in Ben Gardane und Ras Jedir. Geführt werden diese Lager mutmaßlich von der tunesischen Armee oder der Garde Nationale, die dem tunesischen Innenministerium untersteht (vgl. The International Institute for Strategic Studies 2021, S. 370). Anschließend verkaufen die tunesischen Wärter die Migrant:innen an libysche Militärbeamte oder Milizionäre, teilweise zu Preisen von etwa 12€ pro Mann und 90€ pro Frau (vgl. The Telegraph 2025a).
2.4 Sexualisierte Gewalt
Der höhere Preis, für den Migrantinnen im Vergleich zu Migranten ver- und gekauft werden, deutet bereits auf ein weiteres Verbrechen hin, unter dem insbesondere Frauen leiden: sexualisierte Gewalt.
So berichtete die UN-Ermittlungskommission von sexueller Sklaverei in libyschen Lagern in Sabratah und Bani Walid (vgl. FFM 2023, Rn. 52). Darüber hinaus gehören Vergewaltigungen durch Wärter auch in den DCIM-Lagern zum Alltag. Die Kommission berichtete von Frauen, die schwanger wurden und ohne medizinische Unterstützung in den Lagern gebären mussten (vgl. ebd., Rn. 50). Die Wärter nutzen ihre eigene Machtposition und die Notlage der Migrantinnen aus, indem sie sexuelle Handlungen im Tausch für die Freilassung oder für Lebensnotwendiges wie sauberes Wasser verlangen (vgl. AI 2021, S. 40).
Auch Männer und Jungen sind betroffen: In einer Studie der Women’s Refugee Commission (WRC) erklärten diejenigen Befragten, die sich trotz Stigma und Traumata zu Libyen äußern konnten, dass sexualisierte Gewalt gegenüber männlichen Migranten in Libyen normal sei und jedem passiere (vgl. WRC 2019, S. 19). Ähnlich wie bei der Folter werden Migrant:innen teilweise gezwungen, andere Migrant:innen zu vergewaltigen (vgl. ebd., S. 20). Manchmal üben die Täter die sexualisierte Gewalt auch bewusst vor den Augen anderer aus oder filmen sie und schicken die Videos an Familienmitglieder (vgl. ebd., S. 24).
Sexualisierte Gewalt findet dabei nicht nur in den Lagern selbst, sondern in allen Phasen der Reise von Migrant:innen durch Libyen statt, insbesondere auch im Rahmen des oben beschriebenen tunesisch-libyschen Versklavungssystems. Zeug:innen berichten, dass tunesische Polizisten Migrantinnen schon im Bus auf dem Weg von Tunesien an die libysche Grenze sexuell belästigen und vergewaltigen (vgl. The Telegraph 2025a).
An dieser Stelle ist an das eingangs beschriebene Dilemma der kriminalisierten Migrant:innen zu erinnern: Ohne medizinische Hilfe riskieren Überlebende, insbesondere Schwangere, gesundheitliche Komplikationen, doch zugleich birgt das Ersuchen medizinischer Hilfe die Gefahr, verhaftet und bestraft zu werden.
2.5 Erpressung und Zwangsarbeit
Hinter der Ausbeutung der kriminalisierten Migrant:innen steckt häufig eine finanzielle Motivation. Anschließend an ihre Freiheitsberaubung ist es üblich, dass Wärter in den offiziellen wie inoffiziellen Lagern von den Gefangenen Lösegeld im Gegenzug für ihre Freilassung erpressen (vgl. AI 2023). Sind die Migrant:innen bzw. deren Angehörige nicht in der Lage zu zahlen, droht ihnen häufig die Zwangsarbeit: Kürzlichen Berichten zufolge müssen die in Tunesien gekauften Migrant:innen in einem „Wüstengefängnis“ nahe der libyschen Stadt Al Assah, das der libyschen Küstenwache untersteht, hohe Summen bezahlen – andernfalls werden sie als Zwangsarbeiter:innen an Privatpersonen oder Unternehmen in der Nähe weiterverkauft (vgl. The Telegraph 2025a).
Bei der Lösegelderpressung handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein lukratives Geschäft mit globaler Dimension. Der UN-Kommission zufolge bildet sie eine signifikante Einnahmequelle für Individuen, Gruppen und sogar staatlichen Institutionen (vgl. FFM 2023, Rn. 44). Neben Freiheitsentzug, Sklaverei und Zwangsarbeit geht die Erpressung häufig auch mit Folter einher. Denn am meisten Lösegeld können die Täter dann erpressen, wenn sie die Folter von Migrant:innen aufnehmen und die Videos an deren Familienmitglieder schicken. Auf diese Weise wurden zum Beispiel allein 2018 und 2019 mehr als neun Millionen Euro nur aus den Niederlanden an Menschenhändler zur Befreiung von Verwandten überwiesen. Dass die Menschenhändler bei diesem „Millionengeschäft mit der Folter“ meist straflos davonkommen, liegt neben Korruption auch am weltweiten, informellen Hawala-Finanzsystem, über das unter anderem durch die Beteiligung von Zwischenhändler:innen und kleinen Geschäften in Europa das erpresste Geld kaum nachvollzogen werden kann (Heisterkamp et al. 2024).
Selbstverständlich sind auch Erpressung und Zwangsarbeit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte (u.a. gegen Art. 9, 8 (3) a) IPbpR und ius cogens).
Insgesamt leiden Migrant:innen in Libyen also unter eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen. Diese sind so gravierend, dass sie sogar völkerstrafrechtlich relevant sind: Überlebende und Menschenrechtsorganisationen argumentieren in einer 2021 beim IStGH eingereichten Strafanzeige, dass Freiheitsentzug, Versklavung, Mord, Folter und Vergewaltigung systematisch, großflächig und wiederholt stattfinden und daher Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 (1) des Römischen Statuts darstellen (vgl. ECCHR et al. 2021a, S. 118 ff.). Auch die UN-Kommission spricht in ihrem Abschlussbericht von Verbrechen gegen die Menschenlichkeit (vgl. FFM 2023, Rn. 2).
3. Das Täter-Netz: Milizen, die DCIM und die libysche Küstenwache
Unter den in der Strafanzeige benannten mutmaßlichen Haupttätern befinden sich unter anderem libysche Milizenchefs, welche oft die inoffiziellen Lager leiten. Allerdings wäre es falsch, zu glauben, dass es sich bei diesen Milizen um abgrenzbare nicht-staatliche Akteure handelt.
Die nach 2011 rivalisierenden Regierungen in Libyen schlossen über die Jahre Allianzen mit verschiedenen Milizen und bewaffneten Gruppen. Dabei verschmolz die Grenze zwischen Milizen und staatlichen Institutionen. Insbesondere wurden Milizen in den staatlichen Sicherheitsapparat und damit auch das Migrationsmanagement integriert.
Diese Verflechtung der Milizen mit den staatlichen Behörden besteht weiterhin, auch mit der Abteilung des Innenministeriums zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM). Aus diesem Grund befinden sich auch einige der offiziellen Hafteinrichtigungen der DCIM de facto unter der Kontrolle von Milizen. Schon lange kontrolliert zum Beispiel die al-Khoja-Miliz die Tariq al-Sika-Hafteinrichtung in Tripolis (vgl. ECCHR et al. 2021a, S. 202 f.). Im Januar 2022 wurde der Anführer dieser Miliz, Mohamed al-Khoja, sogar zum Leiter der gesamten DCIM-Abteilung ernannt. Der libysche Präsidialrat errichtete 2021 außerdem den Stability Support Apparatus (SSA), der eine Allianz aus bewaffneten Gruppen unter der Leitung von Milizenanführer Abdel Ghani al-Kikli („Ghneiwa“) darstellt und ebenfalls einige der Lager kontrolliert (vgl. FFM 2023, Rn. 43).
Neben den Milizen und der DCIM-Abteilung ist auch die libysche Küstenwache ein zentraler Akteur bei den Verbrechen an Migrant:innen. Beim Abfangen von Geflüchteten auf dem Mittelmeer wendet sie regelmäßig massive Gewalt an (vgl. Deeb & Lüdke 2024). Zeug:innen zufolge schießt sie teilweise sogar auf Boote von Geflüchteten und bringt sie zum Kentern. Libyens Küstenwache lässt sich bestechen, besteht zu Teilen selbst aus Milizionären und Warlords oder arbeitet mit solchen zusammen (vgl. Katapult 2021). Im Anschluss an ihre völkerrechtswidrigen Pull-Backs von Geflüchteten aus dem Mittelmeer übergibt die Küstenwache die Migrant:innen an die oben beschriebenen Lager. Die Verbindung der Küstenwache zu den Milizen und deren Lagern zeigte sich zum Beispiel am kürzlich getöteten Abd al-Rahman Milad („Bija“), der Leiter der Küstenwache in der Region Zawiya war und mit den Kommandeuren des dortigen besonders problematischen al-Nasr Lagers kooperierte (vgl. FFM 2023, Rn. 45).
Es zeigt sich, dass die Täter der Menschenrechtsverletzungen ein System darstellen, das sich von den Milizen über die DCIM-Abteilung des Innenministeriums bis zur Küstenwache erstreckt und damit tief in staatliche Strukturen hineinreicht.
4. Die Rolle der europäischen Staaten
Die Verantwortlichkeit allein auf libyscher Seite zu suchen, wäre jedoch verkürzt und würde die Schuld der europäischen Staaten verkennen.
4.1 Grundsätzlich: Schaffung der Rahmenbedingungen
Diese Schuld setzt bereits bei der Schaffung der Bedingungen an, die solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit überhaupt hervorbringen und begünstigen.
Die von einer Reihe europäischer Staaten mitgetragene NATO-Intervention in Libyen 2011 hinterließ ein instabiles Land ohne zentrale staatliche Autorität – ein Nährboden für die Entstehung von Warlords und Milizen (vgl. Kaim 2024).
Zugleich sind die europäischen Staaten auch zu einem großen Teil dafür verantwortlich, dass überhaupt so viele Menschen flüchten müssen: Libyen ist nicht das einzige Land, das durch einen Krieg mit europäischer Beteiligung destabilisiert wurde. An der Schaffung vieler Fluchtursachen wie Armut und Kriegen wirken die europäischen Staaten mit (vgl. Algostino 2023, S. 179 f.). Mit ihrer Abschottungspolitik und zunehmenden Externalisierung der Grenzen überlassen sie nicht zuletzt diejenigen, die sie mit ihrer eigenen Wirtschafts- und Außenpolitik in die Flucht getrieben haben, dem tödlichen Mittelmeer oder den libyschen Milizen. Diese Produktion von immer mehr und neuen Fluchtmotiven auf der einen Seite und die immer strengere Abschottung auf der anderen Seite bezeichnen Scherr und Inan als „strukturelle[n] Grundwiderspruch der globalisierten Weltgesellschaft“ (2017, S. 132). Er verbannt Migrant:innen letztlich in einen Zustand der „zwischenstaatlichen Rechtlosigkeit“ (Frings 2017, S. 95), in dem sie Menschenrechtsverletzungen schutzlos ausgeliefert sind. Verschärft wird diese Schutzlosigkeit in Libyen durch die eingangs beschriebene Kriminalisierung der irregulären Ein- und Ausreise und des Aufenthalts, die unter anderem auf Druck europäischer Staaten erst entstand (vgl. ECCHR et al. 2021a, S. 18).
Ein Überlebender der libyschen Lager fasst Europas doppelte Schuld zusammen: „It [Europe] armed the hands that tore my country apart, and when I tried to escape the wreckage, it built fences to stop me” (Refugees in Libya 2025).
4.2 Finanzielle Unterstützung
Die Verantwortung der europäischen Staaten ist im Falle der Menschenrechtsverletzungen in Libyen aber noch konkreter. Dies zeigt sich etwa an den kürzlich aufgenommenen Ermittlungen gegen die italienischen Ministerpräsidentin Giorgia Meloni: Sie soll den libyschen Warlord und Leiter des Mitiga-Lagers Osama Almasri Najim, gegen den der IStGH aufgrund von Mord, Vergewaltigung und Folter einen Haftbefehl erlassen hatte, bewusst freigelassen haben, um Libyens anhaltende Unterstützung beim Abfangen von Migrant:innen auf ihrem Weg nach Europa zu sichern. Kritiker:innen vermuten, dass ein Prozess von Najim belastende Informationen über die Zusammenarbeit italienischer Behörden mit libyschen Warlods und Milizen preisgegeben hätte (vgl. The Telegraph 2025b).
Während über die unmittelbare Zusammenarbeit Italiens mit libyschen Milizionären spekuliert werden kann, geschieht die Finanzierung der milizennahen und völkerrechtswidrig agierenden Küstenwache Libyens ganz unverdeckt. Um sein Ziel zu erreichen, möglichst wenige Geflüchtete das Mittelmeer passieren zu lassen, schloss der italienische Staat mit Unterstützung der EU 2017 ein Migrationsabkommen mit Libyen. Allein in den darauffolgenden fünf Jahren hat Italien die libysche Küstenwache mit 32,6 Millionen Euro unterstützt (vgl. Ärzte ohne Grenzen 2022). Dadurch konnte die Küstenwache im vergangenen Jahr wieder über 20.000 Migrant:innen auf dem Mittelmeer abfangen und zurück nach Libyen bringen, wo sie dann unter den oben beschriebenen Menschenrechtsverletzungen leiden (vgl. MacGregor 2024). So reduzierte Italien die Anzahl der Geflüchteten, die im vergangenen Jahr von Libyen oder Tunesien aus die zentrale Mittelmeerroute erfolgreich überquerten, um 59 % (vgl. Frontex 2025).
Doch nicht nur Italien finanziert die Menschenrechtsverletzungen in Libyen. Ein Tag nach Italiens Libyen-Deal beschlossen die EU-Staats- und Regierungschefs die Malta-Deklaration, die ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der libyschen Küstenwache zum Zwecke der Migrationseindämmung beinhaltete (vgl. Europäischer Rat 2017). Zwischen den Jahren 2015 und 2022 flossen u.a. im Rahmen des Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) 700 Millionen Euro von der EU an Libyen, wovon ein bedeutender Teil an die libysche Küstenwache ging (vgl. Jansen 2024).
Die UN-Kommission resümiert in ihrem Bericht zudem, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Wege neben der Küstenwache auch die DCIM-Abteilung, in deren Lagern Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden, finanziell unterstützen (vgl. FFM 2023, Rn. 46).
4.3 Technische Unterstützung
Europa unterstützt die Hauptverantwortlichen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch nicht nur mit finanziellen, sondern auch technischen Mitteln.
Zum einen statten die EU und ihre Mitgliedstaaten die libysche Küstenwache mit dem erforderlichen Equipment aus, um Geflüchtete illegal und oft gewaltsam abzufangen und in die menschenrechtswidrigen Lager zu bringen (vgl. FFM 2023, Rn. 46). Sowohl das italienische Abkommen mit Libyen als auch die Malta-Deklaration sehen neben der finanziellen Unterstützung auch die technische Ausrüstung der Küstenwache, beispielsweise in Form von Militärschiffen, vor (vgl. Ärzte ohne Grenzen 2022; Europäischer Rat 2017). Darüber hinaus bildete die EU jahrelang die libyschen Küstenwächter aus, zunächst im Rahmen der Mission „Sophia” und anschließend im Rahmen der Mission „Irini“ (vgl. Katapult 2021). Erstere beinhaltete einen Kontrollmechanismus der libyschen Küstenwache, welcher jedoch im Mai 2018 aus „Sicherheits- und administrativen Gründen“ ausgesetzt wurde. Die Bundesregierung unterstützte diese Mission allein in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mit ca. 53 Millionen Euro (vgl. Pro Asyl 2019).
Zum anderen nutzt die EU auch ihre eigenen technischen Mittel, um der Küstenwache beim Abfangen von Booten zu helfen. Bereits 2021 bestätigten Recherchen, dass die europäische Grenzschutzagentur Frontex eine zentrale Rolle bei der Rückführung von Migrant:innen nach Libyen spielt. Flugzeuge von Frontex spüren Boote mit Geflüchteten auf und übermitteln die Koordinaten an die libysche Küstenwache. Teilweise müssen Menschen in Seenot noch stundenlang auf dem Mittelmeer ausharren bis zur „Rettung“ durch dieKüstenwache, obwohl Frontex-Flugzeuge sie gesichtet haben und Handelsschiffe in der Umgebung hätten eingreifen können (vgl. Laghai & Straatmann 2021). Im Zeitraum 2021 bis 2024 übermittelte Frontex über 2000 Mal Koordinaten an die libysche Küstenwache (vgl. Seebrücke 2024).
Umso deutlicher zeigt sich die Mitschuld Europas daran, dass diese Kooperation von Frontex mit der libyschen Küstenwache sogar stattfindet, obwohl Frontex die Gewaltanwendung der libyschen Küstenwache als „gängige Praxis“ bekannt ist. Letztes Jahr ergab eine Aufdeckung interner Frontex-Berichte, dass die europäische Agentur zahlreiche Fälle der massiven Gewaltanwendung gegenüber Geflüchteten durch Libyens Küstenwache selbst dokumentierte. Beispielsweise dokumentierte Frontex, wie libysche Küstenwächter am 28. Mai 2023 ein Boot stoppten und auf den Fahrer und sechs Geflüchtete mit Schlagstock und Seil einschlugen, bevor sie die Geflüchteten zurück nach Libyen fuhren. Trotz detaillierter Kenntnis über diese als „gängige Praxis“ bezeichneten Menschenrechtsverletzungen treibt Frontex der libyschen Küstenwache weiter Geflüchtete auf dem Mittelmeer in die Arme (vgl. Deeb & Lüdke 2024).
Sowohl über die Nutzung der eigenen technischen Möglichkeiten wie Frontex-Flugzeugen als auch über die Lieferung von Equipment unterstützt die EU also Libyens Küstenwache, die bekanntermaßen selbst Menschenrechte verletzt und als Zubringer zu den menschenrechtswidrigen Lagern fungiert.
4.4 Rechtliche Unterstützung
Um der libyschen Küstenwache die Arbeit zu vereinfachen, nutzen die europäische Staaten auch rechtliche Instrumente.
Bis 2018 war Italien für alle Notfälle im zentralen Mittelmeer verantwortlich. Doch mit der Einrichtung einer eigenen libyschen „Search and Rescue“-Zone konnte sich Europa aus der Verantwortung ziehen und überlässt seitdem die formale Kontrolle über ein Gebiet von 76 Seemeilen vor der libyschen Küste der dortigen Küstenwache (vgl. Katapult 2021). Diese Abtretung der formalen Zuständigkeit hat für die europäischen Staaten den Vorteil, sich einer möglichen Haftbarmachung für Menschenrechtsverletzungen, illegale Rückführungen oder unterlassene Hilfeleistung im Mittelmeer entziehen zu können.
Seit Kurzem kommen immer schärfere rechtliche Mittel zum Einsatz. Nicht nur verweigern die Behörden von EU-Mitgliedstaaten immer wieder ihre eigene Hilfe gegenüber Migrant:innen in Seenot und lassen dadurch Menschen ertrinken, beispielsweise in Cutro (vgl. Seisselberg 2024). Insbesondere Italien versucht zunehmend, die zivile Seenotrettung zu kriminalisieren.
Zunächst hat das italienische Piantedosi-Dekret im Jahr 2023 dafür gesorgt, dass Behörden zivile Rettungsschiffe schneller und einfacher beschlagnahmen können. Zudem werden Rettungsschiffe auf Basis dieses Dekrets häufig bewusst gezwungen, an weit entfernten Häfen in Norditalien anzulegen und Gerettete dort an Land zu bringen, sodass die Seenotretter:innen möglichst viel Zeit für die Wege aufwenden müssen und dadurch weniger Menschen retten können. Letztlich führte dies auch zum Abzug der „Geo Barents” von den Ärzten ohne Grenzen, dem größten Rettungsschiff im Mittelmeer (vgl. Monroy 2024).
Im vergangenen Jahr verschärfte sich die Lage erneut: Das italienische Flussi-Dekret zwingt zivile Seenotretter:innen dazu, allen Anweisungen der libyschen Küstenwache zu gehorchen, obwohl diese häufig rechtswidrig sind. Außerdem erleichtert es noch einmal mehr die Festsetzung von Rettungsschiffen, indem nicht nur die Kapitän:innen eines Schiffes, welche zumindest routieren können, sondern auch die Eigner:innen des Schiffes haftbar gemacht werden. Und schließlich erweitert das Dekret die Repressionen gegenüber Schiffen auch auf Flugzeuge, die der Luftaufklärung dienen. Diese Repressalien verstoßen gegen internationales Recht und das Festsetzen ziviler Seenotrettungssschiffe wurde auch immer wieder von Gerichten für rechtswidrig erklärt. Doch selbst wenn Organisationen wie Sea-Watch mit einer Anfechtung des Dekrets vor Gericht irgendwann Recht bekommen, vergeht bis zu einem solchen Urteil eine lange Zeit, in der der italienische Staat beispielsweise die Flugzeuge Seabird 1 und Seabird 2 beschlagnahmen und die zivile Seenotrettung unterdrücken kann (vgl. Monroy 2025).
Diese Entwicklungen verdeutlichen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auf allen möglichen Wegen das System des Abfangens und Einsperrens von Geflüchteten in Internierungslagern aufrechterhalten möchten. Die dabei begangenen und ihnen in vollem Umfang bekannten Menschenrechtsverletzungen ignorieren sie. Aufgrund dieser Mittäterschaft haben Menschenrechtsorganisationen im Jahr 2022 eine weitere Strafanzeige beim IStGH eingereicht, die sich gegen hochrangige europäische Entscheidungsträger:innen richtet (vgl. ECCHR 2022).
5. Schluss
Zahlreiche Dokumente von Menschenrechtsorganisationen und der UN belegen, dass Migrant:innen in Libyen seit Jahren gravierenden Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgesetzt sind. Sie werden willkürlich inhaftiert und unter unmenschlichen Bedingungen in Lagern eingesperrt. Der Alltag in diesen Lagern sowie oft schon der Weg dorthin ist geprägt von Folter, Versklavung und sexualisierter Gewalt. Für ihre Freilassung, teilweise allein für Lebensnotwendiges wie Wasser, müssen sie horrende Summen bezahlen – ansonsten droht ihnen die Zwangsarbeit.
Eine genauere Analyse der Täter ergibt, dass Milizen und Staat in Libyen noch immer miteinander verwoben sind und die Ausbeutung von Migrant:innen ein System aus mehreren Akteuren darstellt. Dabei erwecken staatliche Institutionen wie die DCIM-Abteilung des Innenministeriums und die libysche Küstenwache vordergründig den Anschein einer Legalität, obwohl sie unterwandert sind von Milizionären oder mit solchen zusammenarbeiten.
In diesem System spielen die europäischen Staaten aber ebenfalls eine zentrale Rolle. Nicht nur waren sie es, die das Land destabilisierten und den Milizen den Weg ebneten. Sie sind es auch, die immer mehr Menschen auf der Welt in die Flucht treiben und zugleich ihre eigene Abschottung vorantreiben. Dazu finanzieren sie Libyens Küstenwache, rüsten sie aus und unterstützen sie sowohl mithilfe von Frontex-Flugzeugen als auch durch die Kriminalisierung der zivilen Seenotrettung. Indem die europäischen Staaten die formale Zuständigkeit an die libysche Küstenwache abtreten, die dann in ihrem Interesse illegale gewaltsame Rückführungen in die libyschen Lager durchführt, versuchen sie, rechtliche Verantwortung zu vermeiden.
Klar ist, dass die Unterdrückung von Migrant:innen mit der Hilfe Europas nicht nur in Libyen stattfindet. Seit dem Migrationsdeal der EU mit Tunesien im Jahr 2023 hat sich auch dort die Lage verschärft (vgl. Grüll/ Häußler 2024). Zudem sieht die ab Juni 2026 geltende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) noch mehr solcher Deals mit Ländern außerhalb der EU vor – und nebenbei noch Haftlager an den EU-Außengrenzen und abgesenkte Standards für sichere Drittstaaten (vgl. Heinemann 2024). Daher ist zu befürchten, dass die europäischen Staaten bei ihrem Ziel der Migrationseindämmung die Menschenrechte von Migrant:innen in Zukunft noch weniger berücksichtigen werden.
Ein Beitrag von Nils Spiegelhalter, Praktikant der ILMR im Winter 2025.
6. Quellenverzeichnis
Algostino, Alessandra: Relocation of Torture and ‘State Torture’ Readmission Agreements, Externalisation of Borders and Closure of Ports in the Mediterranean Sea. In: Perocco, Fabio (Hrsg.): Migration and Torture in Today’s World. Venedig 2023.
Amnesty International (AI): ‘No One Will Look for You’
Forcibly Returned from Sea to Abusive Detention in Libya. 2021. https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-07/Amnesty-Bericht-Libyen-Europa-Haftzentren-Pushbacks-Migration-Asyl-Juli-2021.pdf
Amnesty International (AI): Libyen 2023. 2023. https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libyen-2023
Ärzte ohne Grenzen: Fünf Jahre Libyen-Deal: Europäische Unterstützung für illegale Rückführungen von Geflüchteten muss enden. 2022. https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/presse/eu-libyen-kuestenwache-bundesregierung
Ärzte ohne Grenzen: Migrants face extreme violence and exclusion from healthcare in Libya. 2025. https://www.msf.org/libya-migrants-face-extreme-violence-and-exclusion-healthcare
Deeb, Bashar/ Lüdke, Steffen: Wie Frontex Migranten in die Arme der libyschen Küstenwache treibt. Spiegel. 2024. https://www.spiegel.de/ausland/wie-frontex-migranten-in-die-arme-der-libyschen-kuestenwache-treibt-a-702635a9-8ec8-4849-bea7-dcffbe62708b
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