Internationale Liga für Menschenrechte

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Gerichtlicher Erfolg für Grund- und Freiheitsrechte

38 Jahre rechtswidrige Überwachung darf nicht ohne politische und rechtliche Konsequenzen für den „Verfassungsschutz“ bleiben!

Begründung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) in der Verwaltungsstreitsache
Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz liegt inzwischen vor
(BVerwG 6 C 11.18 vom 14.12.2020; https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0)

Nach 38jähriger „Verfassungsschutz“-Überwachung und 15jähriger Verfahrensdauer endlich ein rechts­kräftiger Abschluss: Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 14.12.2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtsstreit Dr. Gössner gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen (s. unsere Pressemitteilung vom 17.12.2020). Nach 3 Monaten liegt nun die 37seitige Urteilsbegründung vor, deren Kernaussagen im Folgenden vorgestellt werden sollen, um daraus in Anschluss rechtspolitische Forderungen abzuleiten.

Mit diesem Urteil hat das BVerwG die Sach- und Verfahrensrügen zurückgewiesen, die das beklagte BfV in seiner Revision gegen das Berufungsurteil des Oberwaltungsgerichts NRW (2018) erhoben hatte (u.a. wegen angeblich zu enger Interpretation seiner geheimdienstlichen Befugnisse sowie wegen „aktenwidriger“ und „willkürlicher“ Beweiswürdigung). Damit hat das BVerwG die Urteile der beiden Vorinstanzen bestätigt und rechtskräftig klargestellt:

  1. Der Anwalt, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Be­obachtung des BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine Personenakte zu führen (die über 2.000 Seiten umfasst und deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und des „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird).
  2. Der Kläger vertrat in seinen staats- und gesellschaftskritischen Schriften, Reden und Diskussionen zu keiner Zeit verfassungsfeindliche Ansichten, noch verfolgte er solche Ziele oder übte entsprechende Aktivitäten aus. Damit widerspricht das BVerwG den verleumderischen Behauptungen des „Verfassungsschutzes“, der den Kläger bis zuletzt wegen seiner Schriften, Reden und beruflichen Kontakte gleichsam zum Verfassungs- und Staatsfeind erklärt hatte.
  3. Die auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ gegründete jahrzehntelange Beobachtung von Gössner war, so das BVerwG wörtlich, „in handgreiflicher Weise unangemessen“.
  4. Somit steht endgültig fest: Das BfV verstieß jahrzehntelang gegen die Grundrechte des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, Mei­nungsfreiheit, Presse- und Berufsfreiheit, und das Bundesinnenministerium, das die Dienst- und Fachaufsicht hat, ließ das BfV gewähren.
  5. Die damit verbundenen lang andauernden und schweren Grundrechtseingriffe haben, so das BVerwG wörtlich, „ein nach wie vor beachtliches, ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ohne Weiteres begründendes Gewicht“ (RN 14). Mit diesem Urteil ist Rolf Gössner endlich rechtskräftig rehabilitiert.

Doch die rechtliche Rehabilitierung kann angesichts dieses skandalösen Überwachungsfalls nicht alles gewesen sein. Soweit ersichtlich ist ein so lang währender Grundrechtebruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei dem Beobachteten um einen zweifachen Träger von Berufsgeheimnissen handelt – Berufsgeheimnisse als Rechtsanwalt und Publizist, die unter den Bedingungen gezielter staatlicher Be­obach­tung praktisch über Jahrzehnte hinweg nicht zu gewährleisten waren. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandan­t:in­nen sowie zwi­schen Journalist und Informant:innen sind dadurch nachhaltig erschüttert.

Der Kläger Dr. Rolf Gössner, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen „gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Gesinnungskontrolle, Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans. Das sind klare Entscheidungen zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung. Nun müssen aus diesem Geheimdienstskandal auch dringend rechtspolitische Konsequenzen gezogen werden.“

Problematische Auslegung im Urteil und politisch-rechtliche Konsequenzen

  1. Bei aller positiven Einschätzung dieses Urteils hält die Klägerseite eine Gesetzesauslegung des BVerwGs dennoch in einzelnen wesentlichen Punkten für äußerst problematisch: So die Auslegung des Tatbestands einer „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse“ durch außenstehende Einzelpersonen, die selbst keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. Danach darf der Inlandsgeheimdienst im Rahmen seiner „Vorfeldaufklärung“ auch solche Personen gezielt be­obachten, die – so wörtlich – „bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten“ (RN 32). Mit der Beobachtung solcher Personen versucht der Verfassungsschutz an weitere Informationen über besagte Gruppen zu gelangen.Der Tatbestand des „nachdrücklichen Unterstützens“ ist nach dieser Auslegung schon dann erfüllt, wenn etwa durch einen Vortrag eines Außenstehenden in einer Veranstaltung einer als „verfassungsfeindlich“ geltenden Organisation oder durch Artikel und Interviews eines Außenstehenden in einem Presseorgan einer solchen Vereinigung diese „aus objektiver Sicht“ aufgewertet wird. Und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person dies beabsichtigt oder nicht; und auch unabhängig davon, ob sie dort etwa ausschließlich bürgerrechtliche, humanitäre und verfassungskonforme Ziele vertritt, wie dies beim Kläger der Fall war. Subjektive Merkmale, also die Intentionen der betreffenden Person, sollen, so das BVerwG entgegen der Auffassung der Vorinstanz, im Regelfall nicht vor Erfassung schützen (RN 32; immer noch beibehaltene Rechtsprechung des BVerwG).

    Mit dieser Auslegung ist der Kreis der von geheimdienstlicher Ausforschung betroffenen Einzelpersonen, die keinem als verfassungsfeindlich deklarierten Personenzusammenschluss (Organisation, Verein, Partei, Presseorgan) zugehören, rechtlich und praktisch kaum noch eingrenzbar – mit schwerwiegenden Folgen für deren Grund- und Freiheitsrechte. Nur wenn im konkreten Einzelfall – eventuell erst nach Jahren – das BfV selbst ein Missverhältnis zwischen Beobachtungsinteresse und Erkenntnisgewinn einerseits und Schwere des Grundrechtseingriffs andererseits feststellt, erst dann muss die Beobachtung von Personen beendet werden, die auch nach Auffassung des BfV selbst keine verfassungsfeindlichen Positionen vertreten.

    Im vorliegenden seltenen Einzelfall hat das Bundesverwaltungsgericht den „Verfassungsschutz“ in seine Schranken verwiesen. Dagegen hat sich das BfV bis zuletzt gewehrt. Was nur bedeutet: In allen anderen, nicht gerichtlich entschiedenen Fällen wird verfahren wie bisher.

  2. Aus dem beispiellosen Fiasko einer geradezu kafkaesken Überwachungsgeschichte mit Auswirkungen auch auf Mandatsverhältnisse und publizistische Quellen bzw. Informanten müssen endlich überfällige politische, behördliche und gesetzgeberische Konsequenzen gezogen werden für Praxis und Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern – anstatt sie mit immer neuen Befugnissen auszustatten und sie fortwährend finanziell und apparativ aufzurüsten:
    • Dieser Überwachungsfall zeigt in aller Deutlichkeit, dass die gezielte Beobachtung nicht organisierter und unabhängiger Personen mit Kontakten zu als „verfassungsfeindlich“ eingestuften Gruppierungen Standard ist – auch dann, wenn diese Personen selbst verfassungskonforme und bürgerrechtliche Ziele verfolgen. Deshalb muss dem unter 1. aufgezeigten Unterstützungskonstrukt endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben werden. Eine offene und liberale Demokratie lebt von Kritik und kontroverser politischer Diskussion auch und gerade mit Andersdenkenden. Es ist Gift für eine demokratische Gesellschaft, wenn solches unter geheimdienstliche Be­obachtung und Kuratel gestellt wird.
    • Dieser Fall belegt erneut, dass es sich beim „Verfassungsschutz“ um eine im Kern ideologische, immer noch vom Kalten Krieg geprägte Institution handelt, die Gesinnungsschnüffelei weit im Vorfeld eines möglichen Verdachts oder einer denkbaren Gefahr betreibt –ohne rechtlich wirksame Hürden, denn „tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ reichen aus. Die Eingriffsschwellen sind deshalb dringend zu erhöhen – und zwar von der Gesinnungsebene auf die Ebene einer gewissen Handlungsintensität und Gewaltorientierung. Nur so kann einer ausufernden Gesinnungsschnüffelei Einhalt geboten werden.
    • Der Schutz von Berufsgeheimnisträger:innen wie Anwält:in­nen und Journalist:innen, Abgeordneten und Ärzt:innen muss weit wirksamer ausgestaltet werden, um berufliche Vertrauensverhältnisse besser schützen zu können.
    • Das Gleiche gilt für die Kontrolle des „Verfassungsschutzes“, die (nicht nur) im vorliegenden Fall offensichtlich total und systembedingt versagt hat bzw. nicht existent ist. Nur ein weitgehend unbeschränktes Auskunftsrecht der Bürger und Bürgerinnen schafft die Voraussetzungen für eine funktionierende Kontrolle durch die Gerichte, die über den spektakulären Einzelfall hinausgeht.
    • Die parlamentarischen Kontrollgremien dürfen nicht durch unsinnige Geheimhaltungs­pflichten zur Wirkungslosigkeit verdammt werden.

Das sind nur einige Beispiele für notwendige Veränderungen – jedenfalls solange sich der demokratische Rechtsstaat zu seinem Schutz solche Geheimdienste leistet, die mangels Transparenz und Kontrollierbarkeit selbst demokratieunverträglich sind (und deshalb in ihrer Ausgestaltung als Inlandsgeheimdienste mittelfristig aufgelöst gehören). Nach einem solchen Fiasko und nach den zahlreichen Skandalen kann nicht alles einfach so weitergehen wie bisher. Deshalb wäre zunächst u.a. weiter zu fordern:

  1. Einrichtung einer Task Force aus Angehörigen der Dienste, Datenschutzbeauftragten und sachkundigen Bürger:innen aus Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen. Deren Aufgabe müsste sein, die millionenschweren geheimdienstlichen Datenbestände einer systematischen Überprüfung zu unterziehen: Welche personenbezogenen Daten hätte der „Verfassungsschutz“ überhaupt nicht erfassen und speichern dürfen und welche Daten müsste er zumindest jetzt unverzüglich löschen. Eine bereits 2013 in Niedersachsen eingesetzte Task Force dieser Art hatte zu dem Ergebnis geführt, dass 40 Prozent der gespeicherten Datensätze von Anfang an rechtswidrig bzw. schon längst nicht mehr für die Aufgabenerfüllung des Dienstes erforderlich waren. Ähnliches ist auch beim BfV und den Verfassungsschutzbehörden der Länder zu erwarten.
  2. Ein Fall für den Bundesrechnungshof: Wir halten es im Übrigen für unabdingbar, dass der Bundesrechnungshof im vorliegenden Fall Gelegenheit erhält, die überschlägig sicher fünf- oder eher sechsstelligen Kosten einer zwei Jahrzehnte währenden Ausforschung und den anschließenden enormen admini­strativen und juristischen Aufwand bei der 15jährigen Verteidigung dieser Praktiken durch alle Instanzen hindurch auch einer Überprüfung hinsichtlich der finanziellen Kosten zu unterziehen. Als Bevollmächtigter von Rolf Gössner habe ich das BfV aufgefordert, die über ihn angefertigten Akten und Dateien nach diesem rechtskräftigen Urteil u.a. deshalb (noch) nicht zu vernichten, sondern diese außerhalb des operativen Bereichs aufzubewahren. Wir wollen weitere Überprüfungen durch den Bundesrechnungshof ermöglichen.

Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß, Prozessvertreter von Rolf Gössner und Vorsitzender der Humanistischen Union Baden-Württemberg: „Nicht nur die ohnehin kaum in Geld aufzuwiegenden „Kosten“ dieser skandalösen Langzeitüberwachung für den Betroffenen und sein gesamtes Studenten- und Arbeitsleben sowie für den demokratischen Rechtsstaat sind unter die Lupe zu nehmen, sondern auch die ernormen finanziellen Kosten zu Lasten der Steuerzahler. Dieser Geheimdienst verschwendet nicht nur öffentliche Gelder! Er ist eine einzige Verschwendung.“

  • Es folgen im Anhang weitere Feststellungen aus der Urteilsbegründung des BVerwG – siehe Anhang 1.
  • Hintergrund der Beobachtungs- und Verfahrensgeschichte – s. Anhang 2 sowie bisheriges Medienecho Anhang 3.

Das Revisionsurteil ist einsehbar über das Portal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Direktlink): https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0 (das Berufungsurteil des OVG NRW aus 2018 unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/16_A_906_11_Urteil_20180313.html ). Im Anhang finden sich nochmals Hintergrund-Infor­ma­tionen zur gesamten Überwachungs- und Verfahrensgeschichte; daraus kann gerne zitiert wer­den (vollständiger oder teilweiser Abdruck bitte nur nach Rücksprache).

Dr. Udo Kauß, Rechtsanwalt in Freiburg, Vorsitzender der Humanistischen Union / LV Baden-Württemberg, die den Prozess unterstützt.

Dr. Rolf Gössner, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, die zusammen mit weiteren Bürgerrechtsorganisationen, Politikern, Schriftstellern und Künstlern gegen seine geheimdienstliche Überwachung protestierte.

Pressemitteilung (pdf)

Hintergrund zur 38jährigen Überwachungsgeschichte und zum 15jährigen Verwaltungsgerichtsverfahren (pdf)