Kampagnenseite: http://www.foraeuropeofhumanrights.eu/
Das Manifest der AEDH und seiner Mitglieder im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014
Brüssel, den 11.November 2013
1. Staatsbürgerschaft, Demokratie und Einhaltung der Menschenrechte
Europäische Wohnsitzbürgerschaft, welche allen in der EU ansässigen Personen die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte verleiht.
Eine Harmonisierung der Grundrechte der EU „von oben“, welche die Gesetzgebungskompetenzen der EU auf dem Gebiet der Grundrechte erweitert
Eine Demokratisierung der Institutionen der Union in Richtung seiner Umwandlung in ein echtes Gesetzgebungsorgan mit Gesetzesinitiativrecht.
2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Achtung der Menschenrechte
Damit das soziale Europa vor dem Europa des Handels Vorrang erhält, muss die Europäische Union den gleichen Zugang zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gewährleisten und die verschiedenen sozialpolitischen Maßnahmen von oben in Einklang bringen.
Für eine soziale, auf dem Wohnsitz beruhende Staatsbürgerschaft auf der Basis gemeinsamer Rechte.
3. Die Rechte der Minderheiten, der Kampf gegen Diskriminierungen und Einhaltung der Menschenrechte
Der neue Richtlinienentwurf gegen Diskriminierungen, der vom Rat seit mehreren Jahren blockiert wird, muss verabschiedet werden, sofern die EU ihre Glaubwürdigkeit bezüglich des Kampfes gegen jedwede Diskriminierung in sämtlichen Bereichen nicht aufs Spiel setzen will. Ein wesentliches Element im Kampf gegen Diskriminierung ist der Einsatz für Gleichberechtigung, insbesondere für die Herstellung der Geschlechtergleichheit.
Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten müssen ihrer größten Minderheit, dem Volk der Roma, den ihnen gebührenden Raum, Achtung sowie Mittel bereitstellen.
4. Asyl, Einwanderung und Einhaltung der Menschenrechte
Die EU muss jedem Migranten die volle Inanspruchnahme seiner Rechte garantieren, in ihrer Allgemeingültigkeit und ihrer Unteilbarkeit. Jeder Asylsuchende muss würdevoll aufgenommen werden und mit materiellen und juristischen Mitteln ausgestattet werden, die ihn in die Lage versetzen, seiner Forderung nach Schutz Geltung zu verschaffen und dies ungeachtet des Antragsstellungsorts innerhalb der EU. In allen Mitgliedsstaaten müssen Aufnahmebedingungen vorhanden sein, die es den Asylbewerbern erlauben, für die Dauer ihres Asylverfahrens in Würde zu leben. Die Integration von Migranten und Flüchtlingen muss oberste Priorität haben.
5. Freiheitsentzug wegen Gesetzesverstößen und Achtung der Menschenrechte
Die Häftlinge bleiben Bürger, denen von Gesetzes wegen ihre Freiheit für einen begrenzten Zeitraum entzogen worden ist, die sie nach Verbüßen der Haftstrafe wiedererlangen. Ihr Recht auf Arbeit, Bildung und sozialen Sicherung bleibt aufrechterhalten.
Vor der Verurteilung zu einer Haftstrafe müssen alle in Frage kommenden alternativen Strafmaßnahmen ausgeschöpft sein. Die Haftbedingungen müssen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht werden.
6. Personenbezogene Daten und Achtung der Menschenrechte
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht und kein „Wirtschaftswachstumsmittel“. Auf europäischer Ebene muss der Schutz personenbezogener Daten ebenso und mit denselben Garantien durch einen einheitlichen Gesetzestext sowohl im verwaltungsrechtlichen, sozialen, handelsbezogenen und wirtschaftlichen Kontext als auch im Bereich der Polizei, Justiz und inneren Angelegenheiten gewährleistet sein.
1. Staatsbürgerschaft, Demokratie und Einhaltung der Menschenrechte
Europäische Wohnsitzbürgerschaft, welche allen in der EU ansässigen Personen die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte verleiht.
Eine Harmonisierung „von oben“ der Grundrechte der EU, welche die Gesetzgebungskompetenzen der EU auf dem Gebiet der Grundrechte erweitert.
Eine Demokratisierung der Institutionen der Union in Richtung seiner Umwandlung in ein echtes Gesetzgebungsorgan mit Gesetzesinitiativrecht.
Die Staatsbürgerschaft ist ein Grundrecht, welches dem menschlichen Wesen innewohnend ist. Sie beruht einzig auf dem bürgerlichen Bewusstsein jedes Einzelnen: Die politischen Entscheidungsträger sollten nicht die Macht haben, sie zu gewähren, sondern die Verpflichtung, sie anzuerkennen.
Dennoch wird Millionen europäischer Bürger in diskriminierender Weise die Staatsbürgerschaft vorenthalten. So stellt sich die Lage für die 15 Millionen, in der EU ansässigen Drittstaatsangehörigen und für die mehr als 500 000 Staatenlosen dar.
Die AEDH fordert:
– 1.1 Die Anerkennung eines Universalanspruchs auf Staatsbürgerschaft
– 1.2 Die Einrichtung einer an den europäischen Wohnsitz geknüpften Staatsbürgerschaft, damit die europäische Staatsbürgerschaft nicht länger bloßes „Anhängsel“ oder „Ergänzung“ der nationalen Staatsangehörigkeit darstellt.
Die AEDH unterstreicht im Vorfeld der schicksalsträchtigen Europawahlen die Verantwortung der Parlamentarier und europäischen Regierungsverantwortlichen in den folgenden Punkten:
– 1.3 Die europäische Staatsbürgerschaft kann nur an Substanz gewinnen, wenn sie „inklusiv“ wird, d.h. indem man allen in Europa wohnhaften Personen die gleichen Grundrechte, zuvorderst soziale und ökonomische Rechte, gewährt.
– 1.4 Die auf dem Wohnsitz beruhende Unionsbürgerschaft setzt auch eine „von oben“ erfolgende Harmonisierung der Grundrechte und ein gemeinsame Basis an Rechten voraus, die allen Einwohnern durch die Union garantiert ist.
– 1.5 Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten müssen das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 ratifizieren und vollumfänglich umsetzen, ebenso wie das europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997.
– 1.6 Die Staatsbürgerschaft und die Demokratie kommen in der Europäischen Union erst durch die Entstehung eines europäischen politischen Lebens zum Tragen, d.h. durch wahrhaft grenzübergreifende politische Kräfte, durch die drängende Demokratisierung der Institutionen, vor allem durch Verleihung des Gesetzesinitiativrechts an das Europäische Parlament sowie durch Stärkung der europäischen Zivilgesellschaft und durch ihre Anerkennung als Akteur im politischen und gesetzgeberischen Rahmen der EU.
2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Achtung der Menschenrechte
Damit das soziale Europa vor dem Europa des Handels Vorrang erhält, muss die Europäische Union den gleichen Zugang zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gewährleisten und die verschiedenen sozialpolitischen Maßnahmen von oben in Einklang bringen.
Für eine soziale, auf dem Wohnsitz beruhende Staatsbürgerschaft auf der Basis gemeinsamer Rechte.
Die AEDH stellt fest, dass die Europäische Union dazu neigt, die Erfordernisse des sozialen Europa denen des Handels unterzuordnen, was zu enormen sozialen und wirtschaftlichen Disparitäten innerhalb der EU führt.
In diesem Zusammenhang bleibt die AEDH folgenden Prinzipien verhaftet:
– 2.1 die Chancengleichheit aller beim Zugang zu ökonomischen und sozialen Rechten sowie zu hochwertigen Dienstleistungen
– 2.2 ein Wirtschaftswachstum, das eng an die menschliche Entwicklung geknüpft ist
– 2.3 einer Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen den Völkern Europas, beruhend auf dem Prinzip der Solidarität, muss im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander Priorität eingeräumt werden.
– 2.4 die Aufwertung des multikulturellen Charakters unserer Gesellschaften und, ausgehend von der Union: die kulturellen europäischen Werke sind in ihrer Vielfalt ein Trumpf der europäischen Staatsbürgerschaft und müssen durch die EU und ihre Mitgliedsstaaten Unterstützung und Schutz erfahren.
In diesem Sinne fordert die AEDH:
– 2.5 Die Annahme wirksamer politischer Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und der Aufwertung von Arbeit
– 2.6 eine Politik, die den Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft garantiert
– 2.7 das Recht auf eine kostenlose, weltliche öffentliche Bildung
– 2.8 das Recht aller auf medizinische Behandlung und soziale Absicherung vor dem Hintergrund von Versuchen die Gesundheitsversorgung wie eine beliebige Ware zu behandeln.
– 2.9 die Inangriffnahme einer Angleichung der verschiedenen Bereiche der Sozialpolitik auf dem höchsten Niveau mit einem genauen Zeitplan auf dem Wege eines solidarischen Systems (Mindestlohn, gesetzliches Mindesteinkommen, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) zur Schaffung von Schutzpolstern.
– 2.10 eine Außenpolitik, welche die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte in Drittstaaten, die Abkommen mit der EU unterzeichnet haben, verteidigt, unterstützt und überwacht. Insbesondere sollen die Güter, die in der EU im Umlauf sind, unter anständigen Arbeitsbedingungen produziert worden sein.
– 2.11 Die Inangriffnahme einer europäischen Sozialpolitik, die gegen den Ausschluss und die Armut und für eine stärkere Integration der in der Europäischen Union ansässigen Personen eintritt
– 2.12 Die Entwicklung von Mitteln für ein soziales Europa, das vom Kampf gegen Steuerflucht, Steuerparadiese sowie Korruption profitieren könnte.
– 2.13 eine soziale Unionsbürgerschaft mit einem Fundament von gleichen Rechten für alle
3. Die Rechte der Minderheiten, der Kampf gegen Diskriminierungen und Einhaltung der Menschenrechte
Der neue Richtlinienentwurf gegen Diskriminierungen, der vom Rat seit mehreren Jahren blockiert wird, muss verabschiedet werden, sofern die EU ihre Glaubwürdigkeit bezüglich des Kampfes gegen jedwede Diskriminierung in sämtlichen Bereichen nicht aufs Spiel setzen will. Ein wesentliches Element im Kampf gegen Diskriminierung ist der Einsatz für Gleichberechtigung, insbesondere für die Herstellung der Geschlechtergleichheit.
Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten müssen ihrer größten Minderheit, dem Volk der Roma den ihnen gebührenden Raum, Achtung sowie Mittel bereitstellen.
Die AEDH fordert:
– 3.1 dass die Europäische Union ihr Recht wahrnimmt, Vergehen von Mitgliedstaaten zu ahnden, insbesondere was die Rechte von Roma angeht
– 3.2 das klare und deutliche Bekenntnis der Europäischen Union zu einer Politik gegen Diskriminierung auf europäischer Ebene und eine Bekräftigung der Absicht zur Fortführung und Verstärkung von europäischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung.
– 3.3 die Annahme einer horizontalen Richtlinie gegen Diskriminierung
– 3.4 dass die Europäische Union die europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert
– 3.5 dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz der nationalen Minderheiten ratifizieren und vollumfänglich umsetzen
– 3.6 dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Revidierte Europäische Sozialcharta ratifizieren und vollumfänglich umsetzen
– 3.7 dass die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten den UNO-Sozialpakt von 1966 ratifizieren und vollumfänglich umsetzen
– 3.8 dass die Europäische Union Maßnahmen zur Integration und sozialen Inklusion fördert, um Migranten und Minderheiten stärker am demokratischen Prozess teilhaben zu lassen.
4. Asyl, Einwanderung und Einhaltung der Menschenrechte
Die EU muss jedem Migranten die volle Inanspruchnahme seiner Rechte garantieren, in ihrer Allgemeingültigkeit und ihrer Unteilbarkeit. Jeder Asylsuchende muss würdevoll aufgenommen werden und mit materiellen und juristischen Mitteln ausgestattet werden, die ihn in die Lage versetzen, seiner Forderung nach Schutz Geltung zu verschaffen und dies ungeachtet des Antragsstellungsorts innerhalb der EU. In allen Mitgliedsstaaten müssen Aufnahmebedingungen vorhanden sein, die es den Asylbewerbern erlauben für die Dauer ihres Asylverfahrens in Würde zu leben. Die Integration von Migranten und Flüchtlingen muss oberste Priorität haben.
Die AEDH lehnt ab:
– 4.1 eine Einwanderungspolitik, die Arbeitskräfte einzig nach ihrer Nützlichkeit beurteilt
– 4.2 „die Kriminalisierung“ von Migranten, selbst wenn sie sich illegal im Land aufhalten sollten
– 4.3 die Inhaftierung von Migranten, allen voran von schutzbedürftigen Personen, von Asylsuchenden und Minderjährigen.
– 4.4 die Weitereinwicklung einer Externalisierung von Grenzkontrollen und eines Migrationsmanagements, insbesondere mittels eines Rückübernahmeabkommens mit Staaten, welche die Einhaltung der Rechte von Migranten und Flüchtlingen nicht sicherstellen.
– 4.5 der Verweis auf Listen mit sicheren Herkunftsländern und sicheren Drittstaaten zur Ablehnung von Asylanträgen
– 4.6 Verwendung des Begriffes „illegal“ als Bezeichnung von Migranten oder der Migration.
Die AEDH fordert:
– 4.7 die Abschaffung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
– 4.8 Abschaffung der „Dublin III Verordnung“ und eine europäische Solidarität bei der Aufnahme von Asylbewerbern
– 4.9 parlamentarische und zivile Kontrolle der Überwachung von Außengrenzen durch die Grenzschutzagentur „Frontex“
– 4.10 eine führende Rolle des Europäischen Parlaments bei der Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien
– 4.11 dass die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren
5. Inhaftierung wegen Gesetzesverstößen und Achtung der Menschenrechte
Die Häftlinge bleiben Bürger, denen von Gesetzes wegen ihre Freiheit für einen begrenzten Zeitraum entzogen worden ist, die sie nach Verbüßen der Haftstrafe wiedererlangen. Ihr Recht auf Arbeit, Bildung und sozialen Sicherung bleibt aufrechterhalten.
Vor der Verurteilung zu einer Haftstrafe müssen alle in Frage kommenden alternativen Strafmaßnahmen ausgeschöpft sein. Die Haftbedingungen müssen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht werden.
Die AEDH fordert:
– 5.1 dass der Freiheitsentzug an eine Resozialisierungsperspektive geknüpft wird
– 5.2 dass die bürgerlichen und politischen Rechte, das Recht auf Arbeit, auf Bildung und die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung der inhaftierten Personen gewahrt bleiben.
– 5.3 die Vorbereitung auf die Entlassung und die soziale Begleitung bei der Entlassung sollen Priorität haben
– 5.4 dass die Freiheitsstrafe nach Abwägung von alternativen Bestrafungsmaßnahmen die Ultima Ratio sein soll
– 5.5 dass angemessene Haushaltsmittel und personelle Mittel zu diesem Zweck bereitgestellt werden
– 5.6 dass die Haftbedingungen auf einem hohen Niveau vereinheitlicht werden
– 5.7 die Nicht-Anwendung des europäischen Haftbefehls, bis zur Harmonisierung der Anschuldigungen und der Einhaltung von individuellen Rechten
– 5.8 die Anwendung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze
– 5.9 Alternative Strafmaßnahmen müssen bei kranken Personen Anwendung finden, bei denen im Falle der Aufrechterhaltung der Haft das Risiko einer Verschlimmerung der Erkrankung besteht
– 5.10 dass geisteskranke Häftlinge in anderen Einrichtungen als der Haftanstalt untergebracht werden
– 5.11 dass die Haftanstalten im Zuständigkeitsbereich des Staates belassen werden, und dass ihr Bau und Instandsetzung nicht zu einem lukrativen Geschäft verkommen.
6. Personenbezogene Daten und Achtung der Menschenrechte
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht und kein „Wirtschaftswachstumsmittel“. Auf europäischer Ebene muss der Schutz personenbezogener Daten ebenso und mit denselben Garantien durch einen einheitlichen Gesetzestext sowohl im verwaltungsrechtlichen, sozialen, handelsbezogenen und wirtschaftlichen Kontext als auch im Bereich der Polizei, Justiz und inneren Angelegenheiten gewährleistet sein.
Die AEDH stellt eine Tendenz innerhalb der Europäischen Union fest, Sicherheitsbelangen, die insbesondere den Grenzschutz, die Migrationskontrolle und den Kampf gegen den Terror betreffen, mit einer unverhältnismäßigen Datensammlung sowie Systemen zur Überwachung zu begegnen (Eurodac, Eurosur, Smart borders, SIS II, VIS usw.)
Ferner wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zunehmend als ein Mittel zur Profiterzielung auf dem freien Markt betrachtet, denn als Grundrecht im Zeitalter der Digitalisierung und der Globalisierung.
In diesem Zusammenhang fordert die AEDH:
– 6.1 dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht bleibt und kein bloßes „Mittel zum Wirtschaftswachstum“.
– 6.2 dass der Schutz personenbezogener Daten durch einen einzigen Gesetzestext gewährleistet wird, sowohl im verwaltungsrechtlichen, sozialen, handelsbezogenen und wirtschaftlichen Kontext als auch im Bereich der Polizei, Justiz und inneren Angelegenheiten.
– 6.3 dass unabhängige und wirksame Kontrollmechanismen auf nationaler und europäischer Ebene eingerichtet werden um die Achtung der individuellen Rechte sicherzustellen
– 6.4 Interoperabilität und Verbindung zwischen Datenbanken zu Sicherheitszwecken muss nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Gesetzeskonformität begrenzt sein
– 6.5 die Verwendung biometrischer Daten muss streng reguliert und im privaten Sektor verboten werden.
– 6.6 der Gebrauch von Überwachungskameras ebenso wie von mit Kameras ausgestatteten Drohnen müssen strengen Kontrollen unterworfen werden, eine vorherige gerichtliche Genehmigung ist einzuholen.
– 6.7 dass die Richtlinie 2006/24/CE über die Speicherung elektronischer Kommunikationsdaten zu Sicherheitszwecken überarbeitet wird, mit dem Ziel einer besseren Gewährleistung der Bürgerrechte.
– 6.8 dass die Europäische Union Informations- und Sensibilisierungskampagnen vorantreibt, allen voran unter den Minderjährigen bezüglich der Gefahren für die Privatsphäre und der personenbezogenen Daten hinsichtlich der Benutzung sozialer Netzwerke und des Internets.