Die deutsche Regierung hat Abdallah A. nach nur wenigen Monaten die deutsche Staatsbürgerschaft wieder entzogen, obwohl er seit seiner frühen Kindheit in Deutschland lebt und insgesamt 36 Jahre auf seine Einbürgerung gewartet hat. Begründet wird die Entscheidung mit Inhalten, die er in sozialen Medien veröffentlicht hat und die als Hamas-verherrlichend interpretiert wurden. Abdallah A. weist diese Darstellung zurück. Er erklärt, seine Solidarität gelte dem palästinensischen Volk, Gewalt lehne er ab. Dennoch wird ihm unterstellt, seine Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bei der Einbürgerung vorgetäuscht zu haben. Ihm droht nun Staatenlosigkeit, ohne strafrechtliche Verurteilung und ohne den Nachweis einer Straftat.
In einem demokratischen Rechtsstaat müssen staatliche Eingriffe in grundlegende Rechte auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein. Der Entzug der Staatsbürgerschaft stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar. Gerade deshalb muss die Tatsachengrundlage besonders belastbar sein und in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüft werden können.
Hinzu kommt, dass die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz an enge Voraussetzungen gebunden ist. Erforderlich ist nicht einfach eine nachträgliche politische Bewertung des Verhaltens einer Person, sondern dass die Einbürgerung selbst rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt wurde. Aus späteren, kontextabhängigen Social-Media-Äußerungen darf daher nicht vorschnell geschlossen werden, dass bereits im Einbürgerungsverfahren eine bewusste Täuschung vorlag. Der zentrale Punkt ist also nicht, ob einzelne Posts politisch kritikwürdig sind, sondern ob tatsächlich nachweisbar ist, dass Abdallah A. seine Einbürgerung durch Täuschung erlangt hat.
Der Fall muss deshalb auch im Lichte von Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte betrachtet werden: Jeder Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit, und niemandem darf diese willkürlich entzogen werden. Wenn eine Person, die seit früher Kindheit in Deutschland lebt, nach Jahrzehnten Wartezeit eingebürgert wird und diesen Status kurze Zeit später wegen umstrittener politischer Äußerungen wieder verlieren soll, berührt das diesen menschenrechtlichen Schutzgedanken in besonderer Weise.
Zugleich wirft der Fall erhebliche Fragen im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes auf. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse, provozierende und gesellschaftlich umstrittene Ansichten. Wenn politische Äußerungen ohne besonders belastbare rechtsstaatliche Feststellung zum Anlass genommen werden, eine Staatsbürgerschaft wieder infrage zu stellen, entsteht der Eindruck politischer Sanktionierung sowie eine abschreckende Wirkung weit über den Einzelfall hinaus.
Ebenso steht die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger zur Debatte. Die Staatsbürgerschaft ist Ausdruck der Zugehörigkeit zu einem Staat und seiner Gesellschaft. Wird sie bei eingebürgerten Personen leichter infrage gestellt als bei Menschen, die sie von Geburt an besitzen, entsteht ein unterschiedlicher Schutzstatus innerhalb derselben Staatsangehörigkeit. Dadurch droht ein faktisches Zwei-Klassen-Verständnis von Staatsbürgerschaft: Menschen mit Einbürgerungserfahrung müssen befürchten, dass ihre Zugehörigkeit unsicherer ist als die anderer deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Eine solche Entwicklung führt zu Selbstzensur. Wer befürchten muss, dass politische oder gesellschaftliche Äußerungen Auswirkungen auf seinen rechtlichen Status haben, wird sich mit Kritik und kontroversen Positionen zurückhalten. Besonders betroffen sind Menschen, deren Stimmen ohnehin weniger Gehör finden. Dies widerspricht den Grundprinzipien einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, die von offenem Meinungsaustausch und politischer Teilhabe lebt.
Besonders problematisch ist dabei die Vermischung von Loyalitätsprüfung, politischer Meinungsäußerung und Staatsangehörigkeitsrecht. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eingebürgerte Menschen dauerhaft unter einen nachträglichen Loyalitätsvorbehalt gestellt werden. Eine demokratische Grundordnung schützt sich nicht dadurch, dass sie Staatsangehörigkeit politisch konditioniert, sondern dadurch, dass sie auch in konflikthaften Debatten rechtsstaatliche Verfahren, klare Maßstäbe und gleiche Grundrechte für alle gewährleistet.
Der Fall Abdallah A. macht deutlich, wie eng Staatsbürgerschaft, Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit miteinander verbunden sind. Die Bewertung einzelner Äußerungen darf nicht dazu führen, dass grundlegende Rechte ausgehöhlt werden. In einem demokratischen Rechtsstaat dürfen Grundrechte nicht von der politischen Popularität einer Meinung abhängen. Der Schutz von Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit ist unverzichtbar.
Die Internationale Liga für Menschenrechte fordert:
1. Der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft von Abdallah A. ist auszusetzen beziehungsweise rückgängig zu machen, solange nicht in einem rechtsstaatlichen Hauptsacheverfahren belastbar festgestellt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 StAG tatsächlich erfüllt sind
2. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz ist auch bei kontroversen politischen Äußerungen konsequent zu schützen.
3. Es darf keine Ungleichbehandlung zwischen eingebürgerten Deutschen und Deutschen von Geburt an geben. Die Staatsangehörigkeit muss für alle Bürgerinnen und Bürger denselben Schutz bieten.
