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Oury Jalloh Prozessbericht: Gewaltroutinen im Dessauer Polizeirevier‏

Komitee für Grundrechte und Demokratie | Internationale Liga für Menschenrechte

Prozessbericht

Gewaltroutinen im Dessauer Polizeirevier

Anmerkungen zu vermeintlichen Prozessnebensächlichkeiten

Magdeburg im Juni 2012: Das Revisionsverfahren vor dem Magdeburger Landgericht zur Aufklärung der Umstände, die zu Oury Jallohs Tod im Polizeigewahrsam geführt haben, zieht sich weiter in die Länge. Verhandelt wird nun schon seit dem 12. Januar 2011. Neue Beweisanträge, neue Gutachten und Zeugenvernehmungen bringen ein Knäuel von Namen, Polizeidienststellen, innenministeriellen Abteilungen, Handlungen und Geschehensabläufen hervor, die für den außenstehenden, das Revisionsverfahren nur sporadisch verfolgenden Betrachter sehr verwirrend und irritierend erscheinen mögen. Das Verfahren scheint Nebensächlichkeiten zu verfolgen, statt sich auf die strafrechtlich allein relevante „Schuldfrage“ des Angeklagten zu konzentrieren.

Doch diese Annahme täuscht.

Nebensächlichkeiten (1): die erneute Zeugenvernehmung der für das Dessauer Revier zuständigen ehemaligen Polizeipräsidentin. Sie wurde unter anderem gefragt, warum sie den kollegialen und innenministeriellen Hinweisen nicht nachgegangen sei, dass das Dessauer Polizeirevier „im Umgang mit Ausländern öfter unangenehm aufgefallen“ sei? Eine beamtenumständliche Umschreibung für behördlichen Rassismus. Sie habe, zugegebenermaßen, von den Zuständen im Dessauer Revier gehört – aber bislang nichts unternommen. Was hatte die Polizeipräsidentin stattdessen unternommen? Sie hatte die beteiligten, gerichtlich als Zeugen geladenen Beamten des Polizeireviers, wie es die Fürsorgepflicht einer Vorgesetzten gebietet, in Informationsveranstaltungen auf die „feindliche Atmosphäre“ im Gerichtssaal(Polizeipräsidentin) vorbereitet. Nein, Absprachen seien nicht getroffen worden. Sie selbst habe vor ihrer Zeugenvernehmung den seelsorgerlichen Beistand des Dessauer Polizeipfarrers gesucht. Derselbe begleitet das Verfahren ununterbrochen: allzeit bereit zu instruktiven und vertrauensvollen Gesprächen mit notleidenden Polizeizeugen.

Diese vermeintlichen Nebenschauplätze im Verfahren werden vor allem von den Vertretern der Nebenklage systematisch und beharrlich aufgesucht und beackert. Nicht aus Selbstzweck. Sondern um das im ersten Verfahren vor dem Dessauer Landgericht wenig beachtete Vor- und Umfeld, die Begleitumstände des Tattages, vor allem aber die vorgebliche polizeiliche Aufklärung des Geschehens in den Blick zu nehmen. Dabei gelangen immer wieder Bruchstücke polizeilichen Verhaltens wie die oben genannten ans Tageslicht, die auch gerichtlich nicht als unbedeutend für die Frage abgetan werden dürften, warum Oury Jalloh am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei verbrannte. Dieses Verhalten regt zudem zu neuen Fragen an: Ist die kollektive Amnesie, die die Polizeibeamten jedes Mal befällt, wenn sie zu Vorgängen jenes Januartages befragt werden, Ergebnis eben dieser informativen polizeilichen Gerichtsvorbereitungsstunden oder gar instruktiver Pfarrgespräche? Oder ging die Polizeipräsidentin den Hinweisen auf die rassistisch grundierte Polizeipraxis im Dessauer Revier nicht umgehend nach, weil der Tod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam öffentlich nicht damit in Zusammenhang gebracht werden sollte? Gewiss, es war bereits bekannt, dass während des ersten Verfahrens am Dessauer Landgericht die Polizeizeugen vom Justiziar der Polizeibehörde auf den Prozess vorbereitet wurden. Was aber ist von dem Grund zu halten, den die ehemalige Polizeipräsidentin nun dem Revisionsgericht präsentierte? Was produziert eine „feindliche Atmosphäre“ im Gerichtssaal, auf die die Polizeibeamten besonders vorzubereiten waren? Die „black community“, also die Freunde und Freundinnen Oury Jallohs, die den Prozess verfolgen? Oder ist es schlicht der gerichtliche Aufklärungsversuch überhaupt, der eine feindliche Atmosphäre schafft, da dieser am Wahrheitsgehalt des polizeidiktierten Geschehensablaufs rütteln könnte. Denn schon sehr bald nach dem Verbrennungstod Oury Jallohs hatte sich der Polizeiapparat in einer internen „Hausmitteilung“ auf einen Tathergang festgelegt, ohne die Ergebnisse der Ermittlungen abzuwarten: Der in Gewahrsam genommene Oury Jalloh, an Händen und Füßen gefesselt, habe das Feuer selbst entzündet. Wir erinnern: Der Vorsitzende Richter der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Manfred Steinhoff, rügte in der mündlichen Urteilsbegründung am 6. Dezember 2008 nicht nur die mangelhaften Ermittlungen und die schlampigen Sicherheitsvorkehrungen im Dessauer Polizeirevier. Er kritisierte vielmehr scharf das Aussageverhalten der Polizeizeugen, die sich in Widersprüchen und Lügen verstrickten. Die Polizeibeamten hätten eine Aufklärung unmöglich gemacht. Das Ganze habe mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das Verfahren sei gescheitert. „Wir hatten nicht die Chance auf ein rechtsstaatliches Verfahren.“ Bis heute, viereinhalb Jahre später, ist das polizeigewebte Lügengespinst immer noch nicht gerissen. Die Polizeipräsidentin und ihr Justitiar haben ihre untergebenen Beamten gut darauf vorbereitet, die polizeiliche Wahrheit und nichts als die polizeiliche Wahrheit zu sagen! Es ist ein Prozess der Polizei, sie ist angeklagt und bestimmt zugleich dessen Verlauf. Immer noch.

 

Nebensächlichkeiten (2): Am 13. März 2012 regte die Staatsanwaltschaft an, aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme dem Angeklagten Dienstgruppenleiter den rechtlichen Hinweis zu erteilen, es käme eine Bestrafung nicht nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge (ggf. fahrlässige Tötung), sondern wegen Köperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung  und Todesfolge in einem minder schweren Fall in Betracht. Eine höhere Strafzumessung könnte demnach die Folge sein. Nach der Strafprozessordnung (§ 265 Abs. 1 StPO) muss ein solcher Hinweis durch das Gericht erfolgen, da ansonsten nur die zur Anklage zugelassenen Strafrechtsbestimmungen zugrunde gelegt werden dürfen. Der Angeklagte hat selbstredend das Recht, sich gegen die neuen  Anwürfe zu verteidigen. Was aber war geschehen, dass die Staatsanwaltschaft nach eigenen langwierigen Ermittlungen, nach viereinhalb Jahren Gerichtsverfahren plötzlich erkannt haben wollte, was Bürgerrechtsgruppen wie die Initiative Oury Jalloh gemeinsam mit der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie dem Komitee für Grundrechte und Demokratie schon seit Jahren monierten: Die Feststellung der Identität, die Ingewahrsamnahme, Fesselung und Isolation Oury Jallohs am 5. Januar 2005 waren widerrechtlich erfolgt. Allem polizeilichen Zwangs- und Gewalthandeln fehlte die Rechtsgrundlage. Zudem ist die damals gültige Gewahrsamsordnung grob fahrlässig missachtet worden. Nach so vielen Jahren stellt die Staatsanwaltschaft also gut begründet fest: Es habe überhaupt kein Grund bestanden, Oury Jallohs Identität feststellen zu wollen und ihn dazu zwangsweise zu durchsuchen. Es habe ebenso kein Grund vorgelegen, ihn gewaltsam seiner Freiheit zu berauben und auf das Revier mitzunehmen. Für eine fortgesetzte Ingewahrsamnahme fehlte jede rechtliche Grundlage (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalts | abgek. SOG LSA). Spätestens aber mit der Absicht des angeklagten Dienstgruppenleiters, Oury Jalloh bis zum Nachmittag gefesselt einzusperren, hätte er nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 Abs. 1 SOG LSA und § 163 c Abs. 1 StPO) unverzüglich einem Richter vorgeführt werden müssen, der über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden gehabt hätte. Auch dieses war, Oury Jallohs Grundrechte missachtend, nicht erfolgt. Da für den zuständigen Dienstgruppenleiter eine zeitnahe Identitätsfeststellung möglich gewesen wäre, Oury Jalloh führte eine Bescheinigung seiner asylrechtlichen „Duldung“ mit sich, und da der Dienstgruppenleiter leicht bereits angelegte erkennungsdienstliche Unterlagen hätte einsehen können, setzt die Staatsanwaltschaft ein vorsätzliches Handeln voraus.  Oury Jalloh vorsätzlich der Freiheit beraubt? Warum?

An der Frage, wer nun eigentlich für die Einholung einer richterlichen Anordnung zuständig gewesen sei, ob der Revierleiter, der Leiter aller Dienstgruppenleiter, der diensthabende Dienstgruppenleiter selbst oder wer auch immer, schieden sich polizeiintern die höheren und niederen Dienstränge. Wenn keiner oder gar viele zugleich zuständig zu sein scheinen, spricht man gewöhnlich von organisierter Verantwortungslosigkeit. Es stellte sich nämlich heraus, im Dessauer Polizeirevier ist von 1994 an bis zum Todestag Oury Jallohs (2005) bei allen Gewahrsamnahmen nicht ein einziges Mal, wie gesetzlich vorgeschrieben, der Richtervorbehalt beachtet worden. Über den Entzug der Freiheit und die Dauer der exekutiven Maßnahme entschied grundrechtswidrig kurzerhand die Polizei selbst – vorgeblich anhand eines fragwürdigen Schulungstextes. Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz lautet hingegen eindeutig: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Anordnung herbeizuführen.“ Mit zahlreichen Schutzbehauptungen, gegenseitigen Verantwortungszuweisungen versuchten einige der als Zeugen dazu vernommenen Polizeibeamten den polizeilich herbeigeführten rechtlosen Zustand der in Gewahrsam genommenen Personen, hier Oury Jalloh, und die sichtbar gewordenen polizeilichen Zwangsmaßnahmen bei seiner Festnahme zu rechtfertigen: Kurz, man war polizeilich davon ausgegangen, dass die gewohnte Praxis schon rechtens sei. Polizeiroutine eben, wenn auch grundrechtsentbunden. Der Tod Oury Jallohs jedenfalls kann nur als Folge all dieser rechtswidrigen polizeilichen Zwangs- und Gewalthandlungen verstanden werden. Ein Richter hätte der Tortour Oury Jallohs alsbald ein Ende bereitet, ihn wenn nicht nach Hause, so doch in ein Krankenhaus entlassen. Darüber hinaus wurde einsichtig, dass der sachsen-anhaltinischen Polizeiorganisation als ganzer, ausgestattet mit dem legitimen staatlichen Gewaltmonopol, der Tod Oury Jallohs anzulasten ist. Keine übergeordnete Kontrolle der doch an „Recht und Gesetz“ gebundenen Staatsgewalt. Diese vielmehr unkontrollierte Gewaltvollmacht der Polizei im Dessauer Revier gepaart mit behördlichem Rassismus beschreiben jene Produktionsbedingungen, die zum Tod Oury Jallohs führten, der es zudem auch noch wagte, sich seiner grundrechtswidrigen Festnahme zu widersetzen. Mit „gutem Recht“, wie die Staatsanwaltschaft anmerkte.

Das Gericht hat der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen. Damit wäre einerseits das allmächtige Gewaltgebaren der Dessauer Polizei, selbstständig über den Freiheitsentzug einer Person zu entscheiden und sie staatsgewaltig zu traktieren, stellvertretend für die Institution Dessauer Polizei einem einzelnen Beamten zur Last gelegt worden. Andererseits wird diese Praxis, indem sie eben nicht im Urteil zur Sprache gebracht werden wird, polizeientlastend verborgen bleiben. Dadurch aber werden gerade jene polizeilichen Gewaltroutinen und institutionellen rassistischen Praktiken gerichtlich entlastet, denen Oury Jalloh, vollständig in der Gewalt der Polizei, bis zu seinem Tode ausgesetzt war. Die fehlende gesellschaftliche Kontrolle staatlicher Gewalt wird nicht thematisiert werden.

 

Nebensächlichkeiten (3): Vernehmung zweier Polizeibeamter, die als erste den Tatort gesichert hatten, bevor sie von der Stendaler Ermittlungsgruppe abgelöst wurden.  Hintergrund: Auf der Tatortvideographie fehlt eine Sequenz, die möglicherweise genauer über die Brandentstehung und den Brandverlauf sowie über mögliche Feuerzeugreste unter Oury Jallohs Leichnam hätte Auskunft geben können. Diese Videosequenz wurde jedoch unwiederbringlich gelöscht. Um sich nicht dem Verdacht der Beweismittelvernichtung auszusetzen, wurde von den „spurensichernden“ Beamten schutzbehauptet, es hätte einen Stromausfall während der Spurensicherung gegeben. Die beiden Polizeizeugen, die an jenem Tag weiter vor der Zelle und im Gewahrsamskeller ihren Dienst versahen, wurden nun gefragt, ob sie sich denn an einen Stromausfall erinnern könnten. Konnten beide nicht. Einer der beiden wusste aber zu berichten, dass der Leichnam Oury Jallohs „eine Weile“ vor der Zelle gelegen hätte, während die Spurensicherung noch in der Zelle  beschäftigt gewesen sei. Nun glaubt man als Kriminalfilm geschulter Laie zu wissen, dass der Tatort bis zur endgültigen Erfassung der Spuren möglichst nicht verändert werden sollte. Laienhaft wird man weiterfragen, warum der Leichnam vor der Zelle deponiert wurde und was in der Zwischenzeit  in der Zelle geschah?

 

Nebensächlichkeiten (4): Bislang ist ungeklärt, wie das Feuerzeug, mit dem Oury Jalloh die Matratze entzündet haben soll, trotz mehrfacher Leibesvisitation in seinen Besitz oder in die Zelle und schließlich in die Asservatenbehältnisse gelangte. Fest steht: Feuerzeugreste tauchen erst in der zweiten Asservatenliste auf. Erst nach Abschluss der Spurensicherung wurde dem leitenden Beamten mitgeteilt, dass doch noch Feuerzeugreste in der Zelle gefunden worden seien. Wie auch immer, der polizeiliche Feuerzeugnarrativ holpert bislang wenig schlüssig durch beide Gerichtsveranstaltungen, ohne dass die feste Überzeugung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, nur Oury Jalloh könne die Matratze entzündet haben, irgendwie erschüttert würde. Erst auf Anregung der Nebenklage wurden nun die Feuerzeugreste erneut auf Spuren in der Annahme untersucht, zumindest DNA-Spuren, Überreste von Oury Jallohs Kleidung oder des Matratzenbezuges auf ihnen zu finden, wenn damit die Matratze entzündet worden sein und es in der Nähe des Brandherdes gelegen haben sollte. Fehlanzeige. Am 18. Juni 2012 hieß es vor dem Magdeburger Landgericht, Polyesterrückstände seien zwar gefunden worden, die aber weder mit Oury Jallohs Kleidung noch mit dem Matratzenbezug in Verbindung gebracht werden könnten. Wir erinnern: Der im Dessauer Polizeirevier tätige Polizeibeamte B, ein ehemaliger Feuerwehrmann, Stockwerke über dem tatverdächtigen Dienstbereich untergebracht, dort für ungeklärte Todesfälle und Brandopfer zuständig, äußert sich am 19. Mai 2011 recht freimütig vor dem Magdeburger Landgericht: Er habe das Ermittlungsteam der Stendaler Polizei anfangs unterstützt. Er habe die Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte, ausgeleuchtet, damit die Ermittlungsbeamten Aufnahmen machen konnten. Er sei aber alsbald abgezogen worden. Als Fachmann habe er jedoch erkannt, Oury Jalloh selbst, so wie er gefesselt war, habe das Feuer nicht entzünden können. Er sei „gleich“ von einer „Feuerzeugselbstentzündung“ ausgegangen und habe nach Feuerzeugüberresten im Abguss gesucht, dort, wo das Löschwasser sie seiner Meinung nach hingespült haben müsste, jedoch keine gefunden.

Ein schlüssige gerichtliche Rekonstruktion, wie und womit das Feuer in der Gewahrsamszelle am 7. Januar 2005 entfacht wurde, müsste wohl anders aussehen. Aber um sich nicht in die polizeigewalttätigen Abgründe, die sich in den vermeintlichen Nebensächlichkeiten auftun, zu verlieren, wird das Gericht wohl weiter an der Annahme festhalten, irgendwie wird Oury Jalloh doch im Besitz des „gefundenen“ Feuerzeuges gewesen sein.

 

Prof. Fanny-Michaela Reisin | Dirk Vogelskamp

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