Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 699/06)
Deutliche Stärkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Hausverbote des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport AG gegen AbschiebegegnerInnen
sind für unverhältnismäßig und rechtswidrig erklärt worden – sie verletzen die Betroffenen
in ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Die Int. Liga für Menschenrechte begrüßt diese Entscheidung. Liga-Vizepräsident Rolf Gössner:
„Dieses fulminante Urteil ist ein großer Erfolg. Damit wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit deutlich gestärkt. Es hat grundsätzliche Bedeutung, denn weder Flughäfen noch Bahnhöfe können danach willkürlich zu grundrechtsfreien Räumen erklärt werden. Die Beharrlichkeit der Beschwerdeführerin gegen das in den Vorinstanzen bestätigte Unrecht hat sich gelohnt.“
Die Internationale Liga für Menschenrechte beobachtete dieses Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, weil es um eine Grundsatzfrage der rechtsstaatlichen Verfasstheit der Bundesrepublik geht: Darf auf einem Flughafen, von dem aus jedes Jahr Tausende Menschen – oft gewaltsam – abgeschoben werden, protestiert und über mögliche Menschenrechtsverletzungen informiert werden? Oder: Sind private Flughafenbetreiber als „Herren des Hauses“ berechtigt, zivilgesellschaftliche Protest- und Aufklärungsaktionen durch Hausverbote und Strafanzeigen zu unterbinden?
Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht heute klar beantwortet: Künftig dürfen auf dem Airport in den öffentlichen Einkaufs- und Flaniermeilen Demonstrantinnen und Demonstranten ihren legitimen Protest, etwa gegen menschenunwürdige Abschiebungen, ungestraft zum Ausdruck bringen und Flugblätter verteilen.
Rolf Gössner: „Damit kann künftig auch an Orten offen demonstriert und aufgeklärt werden, an denen fortgesetzt Menschenrechtsverletzungen geschehen. Dies stärkt den so wichtigen und legitimen Protest gegen hochproblematische staatliche Abschiebepraktiken vor Ort.“
Einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen sowohl gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht sind, als auch im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die privatrechtrechtlich organisiert sind. Die Fraport AG, auf deren Flughafengelände sich jährlich Millionen von Personen bewegen, befindet sich überwiegend in öffentlicher Hand. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit erlaubt die Durchführung von Versammlungen auch an Orten, so das Verfassungsgericht, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Publikumsverkehr eröffnet hat.
Halte der Staat die Mehrheit der Gesellschaftsanteile, wie im Fall der Fraport AG, so könne er sich seiner Grundrechtsbindung nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ entziehen, entschied das Gericht. Deshalb kann er den öffentlich-kommerziell genutzten Raum auch nicht willkürlich in Privatgelände umdefinieren, wo dann elementare Grundrechte drastisch eingeschränkt, ja regelrecht suspendiert wären. In den öffentlich zugänglichen Bereichen und an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind demnach Versammlungen und Meinungskundgaben von Verfassungswegen zulässig, so dass das Publikum auf diese Weise mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten und Themen konfrontiert werden kann. Dies sei Grundlage der demokratischen Willensbildung. Ausgenommen sind lediglich Sicherheitszonen und Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird.
Zum Hintergrund: Durch Informationen und Interventionen des „Aktionsbündnisses Rhein-Main gegen Abschiebungen“ konnten mitunter problematische Abschiebungen auf dem Flughafen Frankfurt/M. verhindert werden. Die Bündnismitglieder klärten vor Ort über die menschenrechtswidrigen Umstände auf, informierten Flugpassagiere, Piloten und Stewardessen über die Betroffenen, die gegen ihren Willen gewaltsam abgeschoben werden sollten und vor allem auch über die Menschenrechtssituation in den jeweiligen Zielländern.
Doch seit 2003 überzog der private Flughafenbetreiber die Aktivisten mit Hausverboten und Strafanzeigen. Dieses Vorgehen ist in dritter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet worden (1/2006). Begründung: Die Fraport AG als Flughafenbetreiberin sei aufgrund ihres privaten Hausrechts berechtigt gewesen, gegenüber der Klägerin ein Hausverbot auszusprechen. Die Fraport AG müsse, unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin, Proteste und Versammlungen nicht dulden, die geeignet seien, den Flughafenbetrieb zu stören. Dem hat nun das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben.
Die Abschiebepraxis verstößt auf dem größten Abschiebeflughafen Deutschlands immer wieder eklatant gegen Menschenrechte von Flüchtlingen. Wie wichtig und legitim Aufklärung und Proteste gerade dort sind, hatten Aktionen etwa gegen die Abschiebung der Iranerin Zarah Kameli im Februar 2005 gezeigt, die nach der Verhinderung ihrer Abschiebung in den Verfolgerstaat Iran ein Bleiberecht in Deutschland erhielt. (rg).