Internationale Liga für Menschenrechte

Internetpräsenz der Internationalen Liga für Menschenrechte

Satzung

Dies ist eine alte, nicht mehr gültige Satzung. Die aktuelle Satzung findet sich hier: https://ilmr.de/satzung

Satzung

(Neufassung vom 28. März 2011)

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

a) Der Verein führt den Namen „Internationale Liga für Menschenrechte“ und hat seinen Sitz in Berlin.

b) Die Internationale Liga für Menschenrechte (im Folgenden „LIGA“) ist ideell und materiell unabhängig von staatlichen Organen, politischen Parteien und Einrichtungen kon¬fessioneller oder weltanschaulicher Art und übt ihre Tätigkeit auf der Grund¬lage der geltenden Rechtsvorschriften aus.

c) Sie ist Mitglied der Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH), Sitz Paris.

d) Sie stellt sich die Aufgabe, die Menschenrechte – wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte einerseits und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte andererseits, in der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und anderen internationalen Konventionen niedergelegt sind – zu wahren, zu verteidigen und weiterzuentwickeln. Die LIGA und ihre Mitglieder stehen auf dem Boden der demokratischen Grundordnung (im Sinne des Grundgesetzes) und bekämpfen jede Bestrebung zur Errichtung eines totalitären Regierungssystems.

e) Die LIGA verfolgt besonders förderungswürdige gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, insbesondere bezweckt die Liga auch
– Förderung der Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Strafgefangene und geistig, oder seelisch Behinderte oder Kranke;
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
– Förderung der staatsbürgerlichen Erziehung auf der Grundlage der demokratischen Traditionen;
– Förderung von Ehrenmalen und Gedenkstätten für ehemalige KZ-Häftlinge, insbesondre Förderung der Gründung eines Carl-von-Ossietzky-Friedenszentrums.

II. Mitgliedschaft

§ 2

a) Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 sowie zu den in §1 d) genannten Konventionen bekennt, kann ordentliches Mitglied der LIGA werden. Personenvereinigungen, die sich zu den gleichen Grundsätzen bekennen, können unter Wahrung ihres Eigenlebens korporativ der LIGA beitreten, den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten und ihre Mitgliedschaft durch ihre satzungsgemäße Vertretung wahrnehmen lassen.

b) Personen und Personenvereinigungen, die lediglich die LIGA unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu werden, können sich der LIGA als fördernde Mitglieder anschließen.

c) Personen und Personenvereinigungen, die sich um die Menschenrechte besonders verdient ge-macht haben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern ernannte LIGA-Mitglieder erhalten alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Wer von der LIGA mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, ist ohne besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied der LIGA.

§ 3

Die Mitgliedschaft bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Hat dieser gegen die Aufnahme Bedenken, so kann der Antragsteller/die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 4

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

b) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c) Ist die Handlungsweise eines Mitgliedes mit den Grundsätzen der LIGA unvereinbar, so entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Ehrengericht. Die Entscheidung lautet auf Freispruch, auf befristetes Verbot der Ausübung von Funktionen in der LIGA oder auf Ausschluss.
Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt die Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

d) Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Bei einem Rückstand von mehr als zwölf Monaten ist das säumige Mitglied zu mahnen. Erfolgt keine Antwort oder wird kein Antrag auf Ermäßigung oder Streichung der Schuld an den Vorstand gestellt, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Dies ist dem/der davon Betroffenen mitzuteilen.

e) Jegliche Tätigkeit für einen Geheimdienst schließt die Mitgliedschaft in der LIGA aus.

III. Organe

§ 5

Die Organe der LIGA sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Ehrengericht (§ 10),
4. Ständige Ausschüsse.
Die Mitgliederversammlung kann kontinuierlich arbeitende, wichtige Fragen behandelnde Aus-schüsse zu „Ständigen Ausschüssen“ erklären.

§ 6

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch den Präsidenten/die Präsidentin oder eine/n seiner/ihrer Vertreter/innen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige im Publikationsorgan der LIGA mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitgliedschaft dies schriftlich verlangt.

b) In den ersten drei Monaten des Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die den Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr entgegen-nimmt, dem Vorstand Entlastung erteilt und den Vorstand, das Ehrengericht und mindestens zwei Kassenprüfer/innen alle zwei Jahre neu wählt.

c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

d) Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand durch Beschluss die Ladungsfrist bis auf drei Tage herabsetzen.

e) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führ der Präsident/die Präsidentin oder eine/r seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen. Die Vorstandswahl leitet eines der ältesten LIGA-Mitglieder.

f) Jedes ordentliche LIGA –Mitglied – auch jedes korporative Mitglied – hat eine Stimme. Ehrenmitglieder, falls sie nicht ordentliche Mitglieder sind, und fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Stimme.

g) Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

h) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

i) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung enthalten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7

a) Der Vorstand besteht aus:
– dem Präsidenten/der Präsidentin,
– zwei Vizepräsident/inn/en,
– mindestens zwei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer oder offener Abstimmung gewählt, wobei ein/e Kandidat/in als gewählt gilt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Bei mehr als den hier vorgesehenen Kandidat/inn/en sind diejenigen mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

b) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so ist Nachwahl nur erforderlich, wenn durch das Ausscheiden die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.

c) Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Präsidenten/die Präsidentin, in einem zweiten Wahlgang die beiden Vizepräsident/inn/en und in einem weiteren Wahlgang bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder.
Für jeden Ständigen Ausschuss ist von der Mitgliederversammlung ein/e Vertreter/in mit vollem Stimmrecht in den Vorstand zu wählen. Diese/r Vertreter/in wird vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen.
Gewählte Vertreter/innen der Ausschüsse sind verpflichtet, dem Vorstand Bericht über geleistete und geplante Arbeit zu erstatten. Im Halbjahresabstand sind von ihnen zusammenfassende Berichte für alle LIGA-Mitglieder zu erstellen. Vertreter/innen der übrigen (nicht ständigen) Ausschüsse können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

d) Besoldete Angestellte der LIGA oder einer ihrer Einrichtungen können nicht gleichzeitig Vor-standsmitglieder sein. Ein/e besoldete/r Landesgeschäftsführer/in kann jedoch an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

e) Der Vorstand leitet die LIGA in sämtlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

f) Der Präsident/die Präsidentin – im Falle der Verhinderung eine/einer der beiden Vizepräsi-dent/inn/en – vertritt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die LIGA gemäß §26 des BGB.

g) Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten/die Präsidentin oder eine/n der beiden Vizepräsiden/inn/en schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, sofern drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

h) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

i) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse sowie ein unabhängiges Kuratorium für beratende und repräsentative Aufgaben zu bilden.

j) Über die Beschlüsse des Vorstands und seiner Ausschüsse sind Protokolle aufzunehmen, die vom/von der Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 8

a) Das Ehrengericht besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens drei Mitgliedern, die weder dem Vorstand angehören noch innerhalb der LIGA oder ihrer Einrichtungen eine Funktion ausüben dürfen.

b) Das Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Beiträge, Vereinsjahr, Auflösung

§ 9

a) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Fällen begründeter Notlage kann der Vorstand laufende Beiträge stunden bzw. diese und Rückstände ganz erlassen.

b) Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge korporativer Mitglieder werden zwischen dem Vorstand der LIGA und dem Vorstand des korporativen Mitglieds vereinbart. Sie dürfen jedoch die Höhe der Beiträge eines Einzelmitglieds nicht überschreiten.

c) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der LIGA. Spesen, die bei Tätigkeiten für die LIGA entstehen, können vom Vorstand der LIGA erstattet werden.

d) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

e) Die Auflösung der LIGA kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

f) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

g) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Verwirklichung der Menschenrechte.

V. Kuratorium/Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille

§ 10

a) Die von der Internationalen Liga für Menschenrechte gestiftete Carl-von-Ossietzky-Medaille soll mindestens einmal alle zwei Jahre in einer repräsentativen Veranstaltung zum Tag der Menschenrechte an Personen oder Gruppen verliehen werden, die sich durch Zivilcourage und Einsatz für die Verwirklichung der Menschenrechte herausragende Verdienste erworben haben.

b) Der Träger/Die Trägerin der Medaille wird von einem Kuratorium gewählt.
Das Kuratorium besteht aus:

1. Personen, die sich für die Verwirklichung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig eingesetzt und die Ziele der Internationalen Liga für Menschen-rechte anhaltend unterstützt haben,
2. den Trägern/Trägerinnen der Carl-von-Ossietzky-Medaille,
3. den Sprechern/Sprecherinnen der Ständigen Ausschüsse i. S. d. § 5 Nr. 4 und i. S. d. § 7 c) oder ihren vom Ausschuss bestimmten Vertretern/Vertreterinnen.

c) Wer mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, erhält damit gleichzeitig die Rechte eines Kuratoriumsmitglieds.

d) Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

VI. Inkrafttreten

§ 11

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.