Internationale Liga für Menschenrechte

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Pressemitteilung April 2011 Urteilsbegründung Rolf Gössner

Urteilsbegründung im Beobachtungsfall des Bürgerrechtlers Rolf Gössner liegt vor

Verwaltungsgericht liest Verfassungsschutz die Leviten.
Rehabilitierung nach fast 40 Jahren Grundrechtsbruch

Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Köln seine schriftliche Urteilsbegründung in dem Gerichts-verfahren Dr. Rolf Gössner (Kläger) gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun-desamt für Verfassungsschutz (Beklagte), vorgelegt. Das Gericht hatte bereits am 03.02.2011 fest-gestellt, dass die geheimdienstliche Dauerbeobachtung des Rechtsanwalts, Publizisten und Vizeprä-sidenten der Internationalen Liga für Menschenrechte, Rolf Gössner, über die gesamte Zeitdauer von 1970 bis November 2008 rechtswidrig war und dem Betroffenen ein Anspruch auf Rehabilitierung zusteht.
Mit der Urteilsbegründung (68 Seiten) hat das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt für Ver-fassungsschutz (BfV) gehörig die Leviten gelesen: Der Inlandsgeheimdienst hatte die beruflichen Arbeiten und Bürgerrechtsaktivitäten von Rolf Gössner aus den jeweiligen Zusam¬menhängen geris-sen und als Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung uminterpretiert. Er hat seine ohnehin schon weit gefassten Kompetenzen erheblich überschritten und mit der zielgerichteten, vier Jahrzehnte langen Dauerüberwachung gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Berufsausübungsfreiheit des Klägers sind dabei systema-tisch und anhaltend missachtet worden.
Wörtlich heißt es im Urteil (S. 65): „Auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die – weithin bekannte – Sammlung von Daten zu seiner Person im Hinblick auf seine journalistische Arbeit, aber auch seine rechtsberatende Tätigkeit im parlamentarischen Raum als schwerwiegender Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu bewerten ist. Denn gerade ein Journalist wird sich möglicherweise bei der Abfassung von Artikeln veranlasst sehen, etwa bestimmte ‚Signalwörter’ zu vermeiden oder Kritik nicht so drastisch zu formulieren wie eigentlich beabsichtigt (der Kläger sprach diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung von der ‚Schere im Kopf’). Dabei kommt für den Kläger erschwerend hinzu, dass vor allem bei Recherchen in seinem Haupttätigkeitsfeld ‚Innere Sicherheit’ eine besondere Vertrauensbasis zu Auskunftspersonen nötig ist, die durch eine Be-obachtung seitens des Verfassungsschutzes erheblich tangiert wird.“ Dies gilt prinzipiell auch für seine Anwalts- und Menschenrechtsarbeit.
Das Gericht stellte fest, dass auch scharfe, provokante, polemische oder ironische Kritik an staatli-chen Sicherheitsorganen wie Polizei oder Geheimdiensten kein Grund für eine geheimdienstliche Überwachung sein darf, genauso wenig wie Gössners substantiierte Kritik (das BfV spricht von: „Agitation“) etwa am KPD-Verbot, an Berufsverboten, an der Polizeientwicklung oder am „Verfassungsschutz“ selbst. Auch die bloße Kritik an wesentlichen Elementen der Verfassung oder tragen-den Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, so die Richter, reiche als Anlass nicht aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung zu bejahen und einen Staatskritiker unter ge-heimdienstliche Beobachtung zu stellen.
Das Gericht hat die vom BfV gesammelten und inkriminierten Textpassagen aus Artikeln, Interviews und Reden Gössners wieder in ihre inhaltlichen und zeitgeschichtlichen Zusammenhänge gestellt und ausführlich Punkt für Punkt daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Erfassung und Speicherung durch den Verfassungsschutz gegeben waren. Desgleichen überprüfte das

Gericht Gössners frühere (zeitweilige) Mitgliedschaften in inkriminierten „Personenzusammen-schlüssen“ wie dem „Sozialdemokratischen Hochschulbund“ (SHB) oder in der Redaktion der ge-heimdienstkritischen Zeitschrift „Geheim“ (Köln) sowie seine sporadischen Auftritte, Artikel oder Interviews etwa im Rahmen der DKP, der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) oder der Rechtshilfegruppe „Rote Hilfe“. Solche beruflichen Einzelkontakte könnten nicht automatisch zu Unterstützungshandlungen zugunsten „linksextremistischer“ Parteien oder Organisationen erklärt werden. Der Verfassungsschutz habe insofern unverhältnismäßig und rechtswidrig gehandelt.
Das Gericht hat ohne Ausnahme in allen Punkten festgestellt, dass „keine tatsächlichen Anhalts-punkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ vorliegen. Wörtlich: „Was allgemein seine (Gössners) Haltung zu verfassungsrechtlichen Grundlagen betrifft, fordert der Kläger in vielen Beiträgen gerade die strikte Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben ein…“ Deshalb hatte das BfV kein Recht, Daten über den Kläger in einer (über 2.000 Seiten umfassenden) Personenakte zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

F a z i t

„Deutlicher hätte die Verurteilung der haltlosen Schnüffeleien und gesammelten Akten des Verfas-sungsschutzes kaum ausfallen können“, erklärt Liga-Präsidentin Fanny-Michaela Reisin heute in Berlin. Das Verwaltungsgericht habe die jahrzehntelange Bürgerrechtsarbeit Gössners mit den Mit-teln des Rechtsstaats verteidigt und gegen die dunklen Machenschaften des Verfas¬sungsschutzes in Schutz genommen. „Diese Rehabilitierung war überfällig, weil der Verfassungs¬schutz versucht hatte, einen konsequenten Kritiker eben dieser rechtsstaatswidrigen und verleumderischen Praxis der Geheimdienste in der Bundesrepublik zu disqualifizieren und als Verfassungsfeind abzustempeln. Ein solcher Verfassungsschutz steht offenkundig nicht im Dienst der Verfassung, sondern ist vielmehr selbst eine große Gefahr für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.“
Gössners Anwalt Dr. Udo Kauß (Freiburg) ergänzt: „Die Urteilsbegründung des Gerichts ist ein Propädeutikum in Sachen Recht und vor allem Unrecht des Verfassungsschutzes. Der übliche ver-fassungsschützerische Sesam-öffne-Dich, der wegen Verdachts auf ‚Linksextremismus’ oder auf ‚linksextre¬mistische Beeinflussung’ bei Kontakten zu bestimmten verfemten Gruppen und Organisa-tionen wie DKP, VVN/BdA oder Rote Hilfe reflexartig die verfassungsschützerische Kontaminie¬rung der Beteiligten auslöst, sollte – ein Stück mehr – der Vergangenheit angehören. Eine schallende Ohrfeige mit hoffentlich nachhaltiger Wirkung für die Erfassungspraxis nicht nur des Bundesamtes für Verfassungsschutz, sondern aller bundesdeutschen Geheimdienste. Das Amt wird seine Be-obachtungs- und Erfassungspraxis gründlich ändern müssen.“
Rolf Gössner fordert deshalb weit reichende Konsequenzen aus diesem Riesenskandal: „Ein solcher Dauerrechtsbruch dürfte hierzulande nur selten einer staatlichen Institution gerichtlich bescheinigt worden sein. Daraus sind dringend politische und gesetzliche Konsequenzen zu ziehen – zumal wenn man bedenkt, dass es sich um keinen Einzelfall handeln dürfte. Die Konsequenzen müssen an die Substanz dieser undurchsichtigen und unkontrollierbaren Institution gehen. Hier hat ein Geheimdienst nicht nur seine ohnehin zweifelhaften Befugnisse, Mittel und Methoden miss¬braucht, vielmehr haben auch alle Kontrollinstanzen vollständig versagt. Solchen intransparen¬ten, kontroll-resistenten und damit demokratiewidrigen Institutionen sollte so rasch wie möglich die Lizenz zum Schnüffeln und zur Gesinnungskontrolle entzogen werden und damit auch die Lizenz zum Schutz der Verfassung. Im Übrigen ist diese langjährige, aufwändige Überwachungsgeschichte – wegen Ver-schwendung öffentlicher Gelder – auch ein dringlicher Fall für den Bundesrechnungshof.“
Falls Sie das Urteil auswerten möchten, können Sie eine Kopie mit wesentlichen Auszügen anfordern.
Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet diese Woche in der Printausgabe

www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,754650,00.html,

die Frankfurter Rundschau 5.04.2011: Der Fall Rolf Gössner – Kein Feind der Verfassung.
Kontakte: rolf-goessner@ilmr.de / RA Dr. Udo Kauß (Freiburg): ra@rechtsanwalt-kauss.de .

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