Internationale Liga für Menschenrechte

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Dialog statt Kriminalisierung – Für einen radikalen Wandel der europäischen und deutschen Türkei- und Kurdenpolitik

RUBIKON
Mittwoch, 25. September 2019
https://www.rubikon.news/artikel/dialog-statt-kriminalisierung (gekürzt)
Exklusivabdruck aus „Kurdistan-Report“

von Rolf Gössner

Auf Grundlage des europaweit einmaligen PKK-Betätigungsverbots werden die Grundrechte der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit und damit die freie politische Betätigung von Kurdinnen und Kurden massiv beschränkt. Demonstrationsverbote und Razzien, Durchsuchungen von Privatwohnungen, Vereinen, Druckereien, Redaktionen und Verlagen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen sind immer wieder an der Tagesordnung.

Rolf Gössner plädiert angesichts dieser Politik der Kriminalisierung und Ausgrenzung für einen offenen Dialog mit der kurdischen Seite. Angesichts des anhaltenden Kriegs der türkischen Regierung gegen die kurdische Bevölkerung, angesichts der neuen Rolle der KurdInnen im Nahen und Mittleren Osten und im Abwehrkampf gegen den IS-Terror kommen der EU und der Bundesrepublik eine gesteigerte Verantwortung zur Aussöhnung und Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts zu. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es eines radikalen Wandels der europäischen Türkei- und Kurdenpolitik sowie einer Minimierung der deutsch-türkischen „Sicherheitskooperation“, die schon viel Unheil angerichtet hat.

Mit dem „menschenverachtenden Flüchtlingsdeal“ (Pro Asyl) haben sich Europäische Union (EU) und Deutschland von der autokratisch regierten Türkei stark abhängig und erpressbar gemacht. Der milliardenschwere Deal, der den Europäern Flüchtlinge aus Afrika und Nahost „vom Hals halten“ soll, kam zustande, als sich die Türkei bereits in einer menschenrechtlich katastrophalen Entwicklung befand. Um diesen „schmutzigen Deal“ nicht zu gefährden, reagieren Bundesregierung und EU nur selten wirklich angemessen auf Menschenrechtsverletzungen in der Türkei.

Wo blieben die politischen Konsequenzen angesichts des eskalierenden Kriegs gegen die kurdische Bevölkerung, angesichts der politischen Verfolgung Andersdenkender, angesichts der personellen Säuberung des Staatsapparats, angesichts der massenhaften Eingriffe in Presseund Meinungsfreiheit sowie der willkürlichen Inhaftierungen Zehntausender wegen nebulöser Terrorvorwürfe — und nicht zuletzt angesichts des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen Afrin in Syrien, der auch mit deutschen Panzern geführt wird? Die Türkei ist Mitglied der NATO und des Europarats, immer noch EU-Beitrittskandidat sowie EU-Vertragspartner. Mit ihrer Handels- und Beschwichtigungspolitik begeben sich Europa und die Bundesrepublik in Widerspruch zu ihren eigenen Werten, die sie gegenüber der Türkei und dem Rest der Welt unentwegt hochhalten.

Schon seit Jahren und Jahrzehnten setzt sich die Bundesrepublik nicht nur unzureichend von der ausufernden Terrordoktrin des türkischen Staates ab — sie hat sich in diese „Antiterror“Strategie regelrecht einbinden lassen. Tatsächlich haben Bundesrepublik und EU allzu lange mit der Türkei eng, unkritisch, teils willfährig kooperiert — gerade im „Antiterrorkampf“. Sie haben damit Beihilfe zu Menschenrechtsverletzungen geleistet und die kriegerische Kurdenpolitik flankiert — so mit dem Verbot der kurdischen PKK in Deutschland und ihrem Eintrag in die EU-Terrorliste, so mit zahlreichen Strafermittlungen und „Terrorismus“-Prozessen gegen kurdische Aktivisten und Vereinigungen hierzulande, so mit heikler Militär-, Polizei- und Geheimdienstkooperation sowie mit milliardenschweren Waffenlieferungen an die Türkei — trotz prekärer Menschenrechtslage, trotz mutmaßlicher Kriegsverbrechen, trotz türkischer Unterstützung islamistischer Terrormilizen, trotz mehrfach verlängerten Ausnahmezustands nach dem Putschversuch eines Teils des türkischen Militärs (2016). Diese verfahrene Entwicklung und Situation machen deutlich: Wir brauchen einen radikalen Wandel der europäischen Türkei- und Kurdenpolitik, und wir brauchen politische Initiativen und einen offenen Dialog mit der kurdischen Seite in Europa und in Deutschland.

I. Kapitel

Drei Relikte sollen im Folgenden behandelt werden — fatale Überreste einer vergangenen Zeit, die Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik Deutschland heute noch kriminalisieren und ausgrenzen sowie einem anzustrebenden offenen Dialog mit der kurdischen Seite diametral entgegenstehen:

  1. das PKK-Verbot und dessen Ausweitung,
  2. die „Terroristen“-Prozesse gegen kurdische Aktivisten und Vereinigungen und
  3. der Eintrag der PKK in die EU-Terrorliste.

Insgesamt ein kontraproduktives Repressionsinstrumentarium, das jeden Kurswechsel behindert und das die hier lebende kurdische Bevölkerung, ihre Grundrechtssituation und ihre Integration schwer beeinträchtigt.

1. Zum ersten Relikt: PKK-Verbot und dessen Ausweitung

1.1. Das vor 25 Jahren von der Bundesregierung erlassene Betätigungsverbot für die kurdische Arbeiterpartei PKK und weitere kurdische Organisationen hat hierzulande viel Unheil gestiftet. Mit diesem Verbot folgte die Bundesrepublik seinerzeit dem Drängen des NATO-Partners Türkei. Doch trotz des Wandels, den die einst gewaltorientierte Kaderpartei PKK in Europa längst in Richtung einer friedlich-demokratischen Lösung des Konflikts vollzog, besteht das Verbot bis heute fort.

Dies hat Zigtausende politisch aktiver Kurden hierzulande stigmatisiert und kriminalisiert — oft genug nur wegen verbaler oder symbolischer „Taten“ —, hat sie unter Generalverdacht gestellt, zu potentiellen Gewalttätern und gefährlichen „Terroristen“ gestempelt, zu innenpolitischen Feinden und Sicherheitsrisiken erklärt und ausgegrenzt. Offizielle Begründung: Die PKK, die sich in der Türkei gegen die Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung auch militant zur Wehr setzt, nutze Deutschland „als Raum des Rückzugs, der Refinanzierung und Rekrutierung“ (Mitteilung des Bundesinnenministeriums vom 12. Februar 19).

Die Kriminalisierung hatte zeitweise eine dramatische Dimension erreicht: Für Kurden, die zumeist aus der Türkei vor Verfolgung und Folter geflohen waren, war es besonders in den 1990er Jahren fast unmöglich, hierzulande von ihren elementaren Menschenrechten ohne Angst Gebrauch zu machen. Durch das Betätigungsverbot wurden und werden nach wie vor die Grundrechte der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit und damit die freie politische Betätigung massiv beschränkt.

Demonstrationsverbote und Razzien, Durchsuchungen von Privatwohnungen, Vereinen, Druckereien, Redaktionen und Verlagen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen waren und sind immer wieder an der Tagesordnung, genauso wie geheimdienstliche Ausforschung und Infiltration durch Staats- und Verfassungsschutz. Im Februar 2019 sind der Mezopotamien-Verlag und der MIR Multimedia-Musikverlag (beide in Neuss) wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK und als deren „Teilorganisationen“ verboten und aufgelöst, Tausende von Büchern — kurdische Kinder-, Sprach- und Geschichtsbücher — sowie CDs mit kurdischer Musik beschlagnahmt worden. Ein „Akt staatlicher Zensur“, wie Die Linke im Bundestag dieses Verbot nennt, ein „Angriff auf die Meinungsfreiheit und ein trauriger Tag für Literatur und Buchbranche“, so der Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller in einer Protesterklärung. Damit seien zwei Verlage zerstört worden, „die wesentlich zum Verständnis von kurdischer Kultur beigetragen haben“.

Auf Grundlage des europaweit einmaligen PKK-Verbots werden im Übrigen Geld- und Freiheitsstrafen verhängt, Einbürgerungen abgelehnt, Staatsbürgerschaften aberkannt, Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert und Asylanerkennungen widerrufen.

1.2. Mit Runderlass vom 2. März 2017 an sämtliche Sicherheitsbehörden hat das Bundesinnenministerium (BMI) noch nachgelegt und eine „Neubewertung“ der von Kurden aktuell benutzten Organisationsbezeichnungen und Kennzeichen vorgenommen. Das bedeutet eine Ausweitung des PKK-Verbots.

In einer sechsseitigen BMI-Anlage mit 33 Symbolen wird behauptet, die PKK weiche mehr und mehr auf andere Symbole aus — wie etwa auf solche der syrischen Kurdenorganisationen, die aber hierzulande nicht verboten sind: zum Beispiel: PYD (kurdische Partei der Demokratischen Union, Rojava/Syrien), YPG (Volksverteidigungseinheiten) und YPJ (Frauenverteidigungseinheiten), die im Sommer 2014 Tausende von Jeziden in Syrien vor den mörderischen Angriffen des sogenannten IS retteten — oder aber Fahnen mit dem Abbild des als „Kurdenführer“ immer noch hoch verehrten Abdullah Öcalan auf gelbem oder grün-gelbem Grund unterfallen als „Verkörperung der PKK“ beziehungsweise als „politischer Anführer der PKK“ dem Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Mit Rundschreiben vom 29. Januar 2018 hat das Bundesinnenministerium abermals nachgelegt: Danach soll schon das bloße Zeigen eines jeden Bildes von Öcalan — als „Führungs- und Identifikationsfigur der PKK“ — gegen das PKK-Kennzeichenverbot verstoßen. Mit diesen exekutiven Interventionen, die objektiv dem Interesse der kurdenfeindlichen Politik des türkischen Erdogan-Regimes entsprechen, hat das PKK-Verbot in der Bundesrepublik eine letztlich unkalkulierbare Ausweitung erfahren. Dies hat zum einen dazu geführt, dass die Versammlungsbehörden das Zeigen solcher Fahnen und Symbole mit der Begründung untersagen, diese würden unter das PKK-Verbot fallen.

Zwar wird dies nicht einheitlich so gehandhabt, aber es hat die Situation erheblich verschärft und lässt die Situation vor Ort insbesondere bei Demonstrationen und Kundgebungen nicht selten eskalieren. Zum anderen führte dies dazu, dass sich die Bundesanwaltschaft und die Gerichte deshalb immer häufiger mit angeblichen Anhängern und Unterstützern der PKK befassen müssen. Auch wenn etliche der Gerichtsverfahren wieder eingestellt werden, so bedeuten diese vermehrten Verfahren eine erhebliche Ausweitung der Kriminalisierung von Kurden und ihren Vereinigungen.

Manche Versammlungsbehörde, wie etwa in Nordrhein-Westfalen (speziell Köln und Düsseldorf), ist sogar noch ein Stück weitergegangen und behauptet, der Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland NAV-DEM (Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdIinnen in Deutschland e.V.) sei Teil der PKK beziehungsweise von deren Nachfolgeorganisationen; daher sei NAV-DEM das Versammlungsrecht abzusprechen. Doch manche Klage hiergegen hatte 2018/2019 schon Erfolg (Verwaltungsgericht Hannover bezüglich Newroz; VG Köln; VG Düsseldorf 2/2019 bezüglich NAV-DEM), so dass Totalverbote und Beschränkungsverfügungen letztlich — zumindest im Nachhinein — für rechtswidrig erklärt und gekippt werden konnten.

Der Berliner Strafverteidiger Peer Stolle, Bundesvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwaltsvereins (RAV), kommt angesichts der neueren Klagen, Verfahren und Urteile zu dem Schluss: Mittels juristischer Gegenwehr habe immerhin verhindert werden können, dass die exzessiven Vorgaben der Bundesregierung vollständig in die Praxis umgesetzt werden. Diese „erfolgreiche rechtliche Einhegung von Repression“ sollte zu weiterer rechtlicher Gegenwehr motivieren — schließlich geht es im Kern um nicht weniger als um das unveräußerliche Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 GG.

Wie kritisch auch immer man zur PKK, ihrer Politik und ihren Aktionen stehen mag: Mit solchen Verboten werden jedenfalls keine Probleme gelöst, sondern weitere produziert. Längst ist das PKK-Betätigungsverbot zum kontraproduktiven Anachronismus geworden und gehört schon deshalb und auch nach Auffassung namhafter Bürger- und Menschenrechtsorganisationen schleunigst aufgehoben.

2. Zum zweiten Relikt: „Terrorismusverfahren“

Strafermittlungsverfahren wegen Terrorismusverdachts gegen zahlreiche politisch aktiver Kurden im mutmaßlichen Umfeld der PKK (auch der türkischen kommunistischen Parteien DHKP-C oder TKP/ML) wurden eingeleitet und werden immer noch geführt ‒ früher nach §§ 129, 129a (Kriminelle oder terroristische Vereinigung), seit 2002 nach § 129b StGB (= kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland).

Mit diesen Organisationsstraftatbeständen sind zahlreiche Kurden nicht etwa nur wegen Mitgliedschaft oder eigener gewalttätiger Aktionen belangt, verurteilt, teils mit Isolationshaft und nach Entlassung mit „Führungsaufsicht“ belegt worden, sondern vielfach wegen angeblicher Unterstützungsaktionen zugunsten der PKK, wie friedlicher Proteste, rein verbaler Äußerungen, also gewaltfreier politischer Betätigungen oder wegen Spendensammelns. Mit der Einführung von § 129b StGB wurde die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung einer „Terroristischen Vereinigung“ (§ 129a) auf Gruppen im Ausland ausgedehnt, ohne den Betroffenen konkrete strafbare Handlungen hierzulande nachweisen zu müssen. Seitdem können kurdische Aktivisten als mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer für die politische und militärische Betätigung der PKK in der Türkei mitverantwortlich gemacht und strafrechtlich verfolgt werden — selbst wenn sie sich in der Bundesrepublik gewaltfrei und legal verhalten.

Falls es sich — wie im Fall der PKK in der Türkei — um Gruppen außerhalb der EU handelt, ist eine Strafverfolgung allerdings nur dann möglich, wenn das Bundesjustizministerium dazu ermächtigt: Entgegen dem Prinzip der Gewaltenteilung wird damit die Exekutive praktisch zum Richter über politische Bewegungen und Organisationen gemacht.

Deutschen Botschaften, Geheimdiensten und der Bundesanwaltschaft fiel damit die schwierige Aufgabe zu, verdächtige Vereinigungen in aller Welt einzuschätzen: Handelt es sich um eine terroristische Vereinigung oder um legitime Formen des Widerstands gegen Diktaturen oder um eine Befreiungsbewegung? Ein schwieriges Unterfangen, ist doch der Terrorist des einen nicht selten der Freiheitskämpfer des anderen und umgekehrt — was sich erfahrungsgemäß rasch ändern kann. Die Strafverfolgung hängt also erheblich von außenpolitischen, militärischen und ökonomischen Opportunitätsaspekten und geopolitischen Interessen ab.

Diese exekutive Ermächtigung durch die Bundesregierung zur Strafverfolgung von mutmaßlichen Mitgliedern oder Unterstützern der PKK (und anderer kurdischer Vereinigungen) als ausländischer „terroristischer/krimineller Vereinigung“ nach § 129b StGB sollte schleunigst hinterfragt und widerrufen werden. Denn sollte es im konkreten Fall etwa um Propagierung und eigenhändige Ausübung von Gewalttaten gehen, so reichen zur Ahndung die traditionellen Strafnormen völlig aus.

Erst im September 2017 hat übrigens ein belgisches Berufungsgericht entschieden, dass die PKK keine terroristische Organisation sei, sondern legitime Partei in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Türkei; die PKK kämpfe für die Rechte der Kurden und terrorisiere keine Zivilisten — auch wenn es bei Angriffen auf militärische Ziele mitunter zivile Opfer gebe. Die PKK könne deshalb auch nicht als Terrororganisation eingestuft und mit Antiterror-Gesetzen verfolgt werden, genauso wenig wie deren Mitglieder und Unterstützer.

Dieses Urteil des Berufungsgerichts ist im März 2019 vom belgischen Revisionsgericht in Brüssel letztinstanzlich bestätigt worden — und alle Angeklagten wurden von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Dieses Urteil hat über Belgien hinaus auch europäische Bedeutung: Kurdinnen und Kurden dürften staatlicherseits, legt man diese gerichtlichen Kriterien zugrunde, nicht länger als TerroristIinnen bekämpft und verfolgt werden. Und dieses Urteil sendet auch die Botschaft aus: Der Konflikt zwischen Türkei und Kurden kann letztlich nicht polizeilich und strafrechtlich, sondern allein durch Verhandlungen und auf politischem Wege gelöst werden, so wie es unter anderem die PKK schon seit Längerem fordert.

3. Zum dritten Relikt: EU-Terrorliste

Noch ein Hindernis, das den Weg zu einer politischen Lösung der kurdischen Frage versperrt. Auf dieser EU-Terrorliste sind Einzelpersonen und Organisationen gelistet, die in der EU als terroristisch gelten. Seit 2002 finden sich darauf unter anderem die PKK und Nachfolgeorganisationen — obwohl diese Organisationen seit Jahren keine Gewalttaten in Europa verüben, sich für Waffenstillstand und Friedensverhandlungen in der Türkei einsetzen und sich sogar für frühere Gewalt in Europa entschuldigt haben.

Mit der Aufnahme der PKK in die Terrorliste entsprach die EU seinerzeit dem Wunsch des NATO-Partners Türkei — ausgerechnet eines Landes, das sich selbst gravierender Menschenrechtsverletzungen und des Staatsterrors schuldig machte und macht.

Durch die rein politisch motivierte Listung fühlte sich der türkische Staat zusätzlich legitimiert, im eigenen Land mit Unterdrückung und Staatsterror gegen angeblich „terroristische“ Kurden, ihre Organisationen und angeblichen Unterstützer vorzugehen und die zivile Lösung der Kurdenfrage immer wieder zu torpedieren. Mit dieser willfährigen EU-Politik und unter Verweis auf die EU-Terrorliste sind Abertausende von Kurden in Europa als „Terrorhelfer“ kriminalisiert worden, denn gerade auch die Listung bildet die Grundlage für Prozesse gegen kurdische Aktivisten in unterschiedlichen europäischen Ländern, in denen es kein PKK-Betätigungsverbot gibt.

Für betroffene Gruppen und Personen hat die Aufnahme in die Terrorliste existentielle Folgen: Sie sind quasi vogelfrei, werden politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert — oder wie der EU-Sonderermittler Dick Marty sagte: „Wer einmal draufsteht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben.“ — das sei „zivile Todesstrafe“ oder anders ausgedrückt: Existenzvernichtung per Willkürakt.

Vermögen der Betroffenen können eingefroren, Konten und Kreditkarten gesperrt, Bargeld beschlagnahmt, Arbeits- und Geschäftsverträge aufgehoben werden. Hinzukommen Passentzug, Ausreisesperren, Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen, Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Festnahmen.

Alle EU-Staaten, Banken, Geschäftspartner und Arbeitgeber, ja alle EU-Bürger sind auf Grundlage der Verordnung (EG-Nr. 2580/2001 des Rates v. 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) und nach dem Außenwirtschaftsgesetz verpflichtet, die Sanktionen gegen Gelistete durchzusetzen, weil sie sich sonst womöglich strafbar machen. Zu den Fernwirkungen zählen Kündigungen und Entlassungen, die Verweigerung von Einbürgerungen und Asylanerkennungen sowie der Widerruf des Asylstatus.

Die Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des EU-Ministerrats erstellt, wobei die für eine Listung vorgebrachten Verdachtsmomente nicht selten auf schwer überprüfbaren Geheimdienstinformationen einzelner Mitgliedstaaten beruhen, zum Teil auch auf erfolterten Hinweisen, etwa aus der Türkei. Eine unabhängige Beurteilung der Fälle aufgrund gesicherter Beweise findet nicht statt. Diese Prozedur, die alle sechs Monate stattfindet, ist weder demokratisch legitimiert noch unterliegt sie demokratischer Kontrolle.

Die EU greift damit im „Kampf gegen den Terror“ gewissermaßen selbst zu einem Terrorinstrument aus dem Arsenal des „Feindstrafrechts“ — eines Sonderrechts gegen angebliche „Staatsfeinde“, die praktisch rechtlos gestellt und gesellschaftlich geächtet werden. Ihre drakonische Bestrafung wird quasi im rechtsfreien Raum exekutiert — also ohne Gesetz, ohne überprüfbare Beweise, ohne Urteil und ohne Rechtsschutz.

Trotz Entrechtung der Gelisteten hat das Gericht der EU inzwischen jedoch für Rechtsschutz gesorgt und die Aufnahme in die Terrorliste und das Einfrieren der Gelder in einzelnen Fällen für rechtswidrig erklärt. Der Anspruch der Betroffenen auf Begründung der Maßnahme, auf rechtliches Gehör und effektive Verteidigung, so die Richter, sei eklatant missachtet worden. Daraufhin musste das Listungsverfahren geändert werden. Zwar sind die Betroffenen daraufhin pro forma benachrichtigt und angehört worden, doch konkrete Abhilfe wurde nicht geschaffen — schließlich seien die gerügten Verfahrensfehler jetzt behoben und Begründungen nachgeliefert worden. Die Verfemten blieben also verfemt — unter Verstoß gegen Unschuldsvermutung und Europäische Menschenrechtskonvention.

Mittlerweile ist auch die Aufnahme der kurdischen PKK/Kadek in die Terrorliste wegen Verfahrensfehler für rechtswidrig erklärt worden — zumindest für die Zeit von 2014 bis 2017, wie das EU-Gericht im November 2018 festgestellt hat. So seien die Gründe und Vorfälle, die zur Listung der PKK in jenem Zeitraum geführt hatten, nicht ausreichend belegt worden; außerdem sei weder der zeitweise Friedens- und Verhandlungsprozess zwischen Kurden und türkischer Regierung noch der Transformationsprozess und die neue Rolle der PKK im Mittleren Osten — etwa im Kampf gegen den IS — beachtet und berücksichtigt worden. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für die Listung der PKK bis Ende 2017. Da sie auch nach 2017 bis heute gelistet ist, muss auch noch dagegen geklagt werden.

II. Kapitel

Ich komme zum zweiten Teil meines Referates – nämlich zur Geschichte deutsch-türkischer „Sicherheitskooperation“. Ich möchte die folgenschwere Problematik ebenfalls anhand von drei unterschiedlichen Kooperationsbereichen deutlich machen:

1. Deutsch-türkische Polizei-Kooperation und der Missbrauch von Interpol

Mitte 2017 stellte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) die bisherige polizeiliche Zusammenarbeit mit der Türkei endlich in Frage – eine Polizeikooperation, die sich auf allen Ebenen recht intensiv gestaltete, ob Polizeiausbildung, -ausstattung, -einsatztaktik, Terrorbekämpfung, Grenzsicherung oder Datenaustausch. Zwar ist diese Zusammenarbeit seit 2017 zurückgefahren worden, doch angesichts der prekären Entwicklung und Menschenrechtslage in der Türkei hätte diese Zusammenarbeit schon längst einer eingehenden kritischen Überprüfung und stärkeren Korrektur unterzogen werden müssen.

Wie missbrauchbar eine solche Kooperation sein kann, zeigen die Fälle des Schriftstellers Doğan Akhanli aus Deutschland und des Journalisten Hamza Yalçin aus Schweden – beide ursprünglich aus der Türkei stammend. Die türkische Regierung instrumentalisierte Interpol, um die beiden Regimekritiker in Spanien mit dem Ziel festnehmen zu lassen, sie an die Türkei auszuliefern. Interpol ist die größte Polizeiorganisation der Welt für grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. Sie ist ein privatrechtlicher Verein, ohne völkerrechtliche Legitimation und demokratische Kontrolle. Derzeit hat Interpol 190 Mitgliedstaaten, darunter zahlreiche Diktaturen und autokratische Regime. Trotz politischer Neutralitätspflicht wird Interpol zunehmend von korrupten und autoritären Staaten dazu missbraucht, politische Dissidenten weltweit aufzuspüren, festnehmen und ausliefern zu lassen. Es ist allerhöchste Zeit, diesen gefährlichen Missbrauch des Interpol-Systems zu politischer Verfolgung zu stoppen und Interpol einer unabhängigen Kontrolle zu unterziehen, um künftig willkürliche Verhaftungen und Auslieferungen zu verhindern.

Darüber hinaus sollten Interpol-Fahndungslisten systematisch nach Fahndungsersuchen der Türkei durchsucht werden, die Bundesbürger*innen und hier lebende Migranten betreffen; diese müssten dann durch die Sicherheitsbehörden vor möglicher Repression und Reisen ins Ausland gewarnt werden – was im Fall Doğan Akhanli offenbar unterblieben ist.

2. Deutsch-türkische Geheimdienst-Kooperation

Die bundesdeutschen Geheimdienste arbeiten traditionell eng und intensiv, wenn auch nicht immer reibungslos, mit den Geheimdiensten der Türkei zusammen – handelt es sich doch unter NATO-Partnern um sog. befreundete Dienste. Im gemeinsamen Fokus befinden sich vor allem PKK sowie kurdische Vereine und Aktivisten als angebliche „Terroristen“ und „Terrorhelfer“.

Erst 2016 ist dem bundesdeutschen Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ ein engerer Datenaustausch mit ausländischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden der EU- und NATO-Staaten gesetzlich eingeräumt worden sowie das Einrichten gemeinsamer Antiterror-Dateien und Datenpools. Es geht dabei um den erleichterten Austausch von Daten über mutmaßliche Terror-Verdächtige und deren mögliche Kontakt- und Begleitpersonen – mit weitreichenden Folgen für das Informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, über die auf diese Weise Personen-, Bewegungs- und Kontaktprofile erstellt und grenzüberschreitend nutzbar gemacht werden. Hochproblematisch wird diese kaum kontrollierbare Kooperation spätestens dann, wenn Daten von Partnerdiensten, etwa der Türkei, menschenrechtswidrig erfoltert wurden und dann hierzulande gerichtlich genutzt werden; oder wenn die vom „Verfassungsschutz“ übermittelten Daten in der Türkei zur politischen Verfolgung missliebiger Personen und Gruppen missbraucht werden.

Statt einer noch engeren bilateralen Kooperation ist aktuell zu fordern, die Zusammenarbeit mit türkischen Geheimdiensten auszusetzen – zumal sich inzwischen selbst Polizei und „Verfassungsschutz“ türkischen Infiltrationsversuchen ausgesetzt sehen. Die gesamte „Sicherheitskooperation“ mit der Türkei gehört auf den Prüfstand und sollte auf ein unerlässliches Minimum reduziert werden.

3. Türkisches Agentennetz gegen Kurden und türkische Regimegegner

Im Januar 2018 wurde auf der Autobahn von Aachen Richtung Köln aus einem Auto mehrmals auf den deutsch-türkischen Fußballprofi Deniz Naki geschossen. Zwei Kugeln schlugen in seinem Fahrzeug ein, er selbst wurde nicht verletzt. Seitdem wird gerätselt, wer hinter dem Mordanschlag steckt. Waren es Agenten des türkischen Geheimdienstes? Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind mittlerweile eingestellt worden, weil der Fall derzeit offenbar nicht aufklärbar ist.

Deniz Naki ist in der Bundesrepublik aufgewachsen. Der Kurde gilt vielen türkischen Nationalisten als Verräter, weil er das autokratische Regime unter Erdoğan offen kritisiert. In der Türkei wurde er 2017 wegen seines Einsatzes gegen den Krieg der Regierung in Kurdistan als „Terroristenunterstützer“ zu anderthalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Der türkische Fußball-Verband TFF sperrte ihn wegen „ideologischer Propaganda“ lebenslang. Seit dem Anschlag auf der Autobahn lebt Naki in Deutschland an geheimen Orten.

Schon seit langem ist der kurdische Politiker Yüksel Koç aus Bremen im Visier des türkischen Geheimdienstes MIT. Und er kennt seinen persönlichen Peiniger. Es ist der auf Koç und sein politisches Umfeld angesetzte Agent Mehmet Fatih S., der wegen Spionage für den türkischen Geheimdienst angeklagt war und mit einer milden Bewährungsstrafe von zwei Jahren davongekommen ist – obwohl er in ein Mordkomplott gegen Koç und andere verwickelt gewesen sein soll. Dieser Verdacht blieb in dem Spionage-Prozess vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unberücksichtigt. Wegen akuter Bedrohung musste Koç auch nach dem Urteil immer wieder seine Bleibe wechseln.

Der türkische Geheimdienst MIT, der in letzter Zeit erheblich aufgerüstet wurde und auch polizeiliche Befugnisse hat, soll hierzulande mit zahlreichen Agenten Oppositionelle und Regimekritiker sowie Vereine, Schulen und sonstige Einrichtungen in großem Umfang ausspionieren, ja sogar bedrohen. Nach Einschätzung von Sicherheitsexperten sollen es bis zu 6.000 Agenten und auch zahlreiche freiwillige Spitzel der nationalistischen türkischen Community sein, in deren Visier insbesondere angebliche Anhänger der PKK sowie der Gülen-Bewegung sind, die die türkische Regierung für den Militär-Putschversuch 2016 verantwortlich macht. Nachdem der Geheimdienst MIT dem bundesdeutschen Auslandsgeheimdienst „Bundesnachrichtendienst“ (BND) 2017 schwarze Listen mit Hunderten von Ausforschungszielen übergeben hatte, darunter auch Firmen, sind manche Betroffene von hiesigen Sicherheitsbehörden in sog. „Gefährdeten-Ansprachen“ informiert und vor Repressionen und Reisen in die Türkei gewarnt worden.

Diese Reaktion ist gut und richtig. Auch, dass die Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit für türkische Geheimdienste Ermittlungen führte – die allerdings zumeist wieder eingestellt wurden. Die wenigen und auch verspäteten Spionage-Ermittlungen werden jedoch der Dimension geheimdienstlicher Ausforschung und der Bedrohung keineswegs gerecht. Hier müssten die Sicherheitsorgane weit konsequenter intervenieren, um das illegale türkische Spitzelsystem in der Bundesrepublik zu zerschlagen – eigentlich Aufgabe der Spionageabwehr des „Verfassungsschutzes“. Und sie müssten dabei auch Hinweisen auf Anschlagspläne nachgehen – zum Schutz der Betroffenen, für den Polizei, Justiz und Regierungen Verantwortung tragen.

In diesem Zusammenhang lässt die besorgniserregende Aussage eines Abgeordneten im türkischen Parlament aufhorchen, derzufolge eine Todesliste existiere, auf der die Namen von Kurden und anderen Oppositionellen stehen sollen, die aus der Türkei stammen und im europäischen Exil leben. Todeskommandos sollen bereits nach Europa geschickt worden sein, um Jagd auf sie zu machen. Diese Information ist angesichts der bisherigen Vorkommnisse sehr ernst zu nehmen. Sie erinnert daran, dass bereits 2013 in Paris drei kurdische Aktivistinnen von einem mutmaßlichen türkischen Verbindungsmann des MIT ermordet worden sind.

Es kann nicht angehen, dass Kurden, Kritiker und Gegner des autokratischen türkischen Regimes hierzulande in einem Klima der Angst leben müssen, in Angst vor Bespitzelung, Verfolgung und Bedrohung – oder gar um ihr Leben fürchten müssen, wie Yüksel Koç oder Deniz Naki und viele andere. Diese Bedrohungslage müssen Bundes- und Landesregierungen, Polizei und Justiz in Bund und Ländern weit ernster nehmen als bislang, um die Betroffenen wirksam vor Ausforschung, Bedrohungen und Attentaten zu schützen.

Übrigens erlaubt ein neueres Dekret der türkischen Regierung, in der Türkei inhaftierte Ausländer gegen Türken im Ausland auszutauschen, die dort verhaftet oder verurteilt wurden – etwa Geheimdienst-Mitarbeiter, die sich im „nationalen Interesse“ der Türkei in der Bundesrepublik strafbar gemacht hatten. Vor diesem Hintergrund ist die willkürliche Inhaftierung von zahlreichen Deutschen in der Türkei besser zu verstehen: nämlich als Geiselnahmen mit dem erpresserischen Ziel des Austauschs gegen inhaftierte Türken in der Bundesrepublik oder gegen hier Schutzsuchende, die vom türkischen Staat der Terror-Unterstützung verdächtigt werden.

III. Kapitel: Fazit und Auswege

  1. Im türkisch-kurdischen Konflikt beschreiten die EU mit ihrer Terrorliste und die Bundesrepublik mit ihrem PKK-Verbot und der daraus resultierenden Kriminalisierung nach wie vor den Weg der Repression und Ausgrenzung, obwohl sich die PKK sowie die politische Situation in Europa, der Türkei und im Nahen und Mittleren Osten grundlegend geändert haben. Die immer noch vorherrschende Kriminalisierungspolitik gegenüber Kurden, die im Nahen und Mittleren Osten als Stabilisatoren und im Kampf gegen den „IS“-Terror eine wichtige Rolle spielen, ist damit vollends zum Anachronismus geworden, der eine friedliche, gerechte und demokratische Lösung der türkisch-kurdischen Frage schwer behindert.
  2. Angesichts des menschenrechtlich inakzeptablen Flüchtlingsdeals der EU mit der Türkei, angesichts des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs des NATO-Staats Türkei gegen Afrin/Syrien und der faktischen türkischen Annexion dieser kurdisch-selbstverwalteten Region, angesichts des Kriegs und der Repression gegen die kurdische Bevölkerung, auch mit deutschen Waffen sowie angesichts der katastrophalen Menschenrechtslage in der gesamten Türkei, kommen der EU und Deutschland eine gesteigerte Verantwortung für die weitere Entwicklung in dem NATO- und Europarat-Mitgliedsstaat Türkei zu — insbesondere hinsichtlich einer friedlichen und gerechten Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts.
  3. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es eines radikalen Wandels der europäischen Türkei- und Kurdenpolitik. Dazu gehören: endlich die Kriminalisierung, Verfolgung und Ausgrenzung von Kurden, ihren Organisationen und Medien in Europa und Deutschland zu beenden sowie die Menschenrechtslage in der Türkei und die kurdische Frage als historische Herausforderungen unverzüglich und mit Nachdruck auf die Agenda der EU zu setzen.

Einstweilen gilt: Reduzierung der deutsch-türkischen „Sicherheitskooperation“ von Polizei, Geheimdiensten, Justiz und Militär auf ein Minimum, Aufhebung des PKK-Verbots und Löschung der PKK von der EU-Terrorliste, keine Auslieferung von Kurden und Regimegegnern sowie sofortiger Stopp aller deutschen Rüstungs- und Waffenexporte in die Türkei, die im türkischen Krieg gegen die kurdische Bevölkerung bereits eine verheerende Rolle spielten.


Redaktionelle Anmerkung: Dieser Beitrag von Dr. Rolf Gössner basiert auf einem Referat, das der Autor zuletzt zum 70. Jahrestag des Grundgesetzes Ende Mai 2019 in Nienburg/Weser gehalten hat. Er wird hier erstmals in Langfassung veröffentlicht. In der Druckfassung des „Kurdistan-Report“ („Für ein freies Kurdistan in einem demokratischen Mittleren Osten“) vom September/Oktober 2019 (Seiten 32-36) ist eine leicht gekürzte Version erschienen. Nachdruck, auch im Internet, nur mit ausdrücklichem Einverständnis von Autor und Redaktion.

Rolf Gössner, Jahrgang 1948, ist Rechtsanwalt, Publizist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, Mitherausgeber des jährlich erscheinenden Grundrechte-Reports und der Zweiwochenschrift Ossietzky sowie Mitglied der Jury zur Verleihung des Negativpreises BigBrotherAward. Er wurde mit der Theodor-Heuss-Medaille, dem Kölner Karlspreis für engagierte Publizistik und dem Bremer Kultur- und Friedenspreis ausgezeichnet. Zuletzt erschien von ihm „Mutige Lebensretter und Aufklärer in Zeiten von Flucht und Abschottung“. Weitere Informationen unter www.rolf-goessner.de.

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