Internationale Liga für Menschenrechte und Komitee für Grundrechte und Demokratie
Pressemitteilung zum Ausgang des Residenzpflichtverfahren von Komi E. vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg am 26. Oktober 2011
Berlin/Köln, den 26. Oktober 2011
„OVG stoppt willkürlichen Wegezoll für Flüchtlinge“
Unter diesem Titel gab der RA Gerloff, der den politischen Aktivisten Komi E. im heutigen Revisionsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Magdeburg vertrat, das Ergebnis der Verhandlung bekannt.
„Das Magdeburger Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat heute entschieden, dass es keine Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für so genannte Verlassenserlaubnisse gibt.“
Asylbewerber und „Geduldete“ unterliegen der Aufenthaltsbeschränkung. Sie dürfen den Landkreis oder das Bundesland nicht ohne Erlaubnis verlassen. Für die Erteilung einer solchen haben einige Ausländerbehörden eine Gebühr von 10,- € erhoben. Bereits das Verwaltungsgericht Halle hatte im Februar 2010 die Gebühr für rechtswidrig erklärt. Das OVG hatte nun über die Berufung der Ausländerbehörde zu entscheiden.
Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Ausländerbehörde im Verfahren berief, besagt, dass für „sonstige Bescheinigungen auf Antrag“ eine Gebühr von 10,- € zu erheben ist. Da nun die Erlaubnis den Landkreis zu verlassen, von ihr zu erteilen ist, müsse – so die Logik der Behörde – von ihr eine „sonstige Bescheinigung“ darüber erstellt und dafür die 10,- € Gebühr erhoben werden. Dabei verfing sich die Ausländerbehörde in ihrer eigenen Willkürpraxis, indem sie vorbrachte, dass die Gebühr nur bei privaten Reisen erhoben werde und demgegenüber etwa bei Arzt- und Anwaltsbesuchen nicht. Die Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung für „sonstige Bescheinigungen auf Antrag“, auf die sie die Erhebung der „Verlassensgebühr“ stützte, sieht indes vor, dass diese zwingend zu erfolgen hat. Damit führte die Ausländerbehörde abermals vor, dass sie Rechtsgrundlagen nach eigenem Gutdünken anwendet. Ein solches Verwaltungsverhalten wird landläufig als willkürlich bezeichnet und kann nicht rechtmäßig sein.
Die Pflicht von Asylbewerbern und Geduldeten, sich ausschließlich in Ihrem Landkreis oder in ihrem Bundesland aufzuhalten (sog. Residenzpflicht) ist ein Konstrukt mit vielen Facetten. Eine der absurden Folgen der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf dieser Basis ist z. B., dass ein Geduldeter in Halle nicht nach Leipzig reisen darf, während er ohne Probleme bis nach Stendal fahren dürfte; ein Geduldeter in Cottbus darf nach Neuruppin fahren, bräuchte aber für die Durchfahrt durch Berlin eine Verlassenserlaubnis. Verlässt ein Ausländer den Landkreis oder das Bundesland jedoch ohne eine entsprechende Erlaubnis, macht er sich strafbar. Viele Betroffene erhalten gar kein Bargeld oder monatlich höchstens 40,90 € Eine Gebühr von 10,- € gerät unter diesen Umständen zu einem unerschwinglichen Luxus.
Die genannten Absurditäten, die die im Ausländerrecht festgeschriebene „Residenzpflicht“ mit sich bringt, verstoßen gegen die Grund- und Menschenrechte. Die Erhebung einer 10,- € Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis die „Residenz“ zu verlassen, schränkt die ohnehin begrenzte Bewegungsfreiheit noch weiter ein. Sie offenbart die ganze ausländerbehördliche Anmaßung, Menschenwürde und Menschenrechte missachten zu können.
Mit seiner Entscheidung hat das OVG Magdeburg diese grundrechtswidrige Gebühr nun zu Fall gebracht.
„Es bleibt zu hoffen, dass dieser leidige Streit um die Gebühr nun bundesweit abgeschlossen ist und die betroffenen Ausländer ihre bereits gezahlten Gebühren von den Ausländerbehörden zurückverlangen.“, so Rechtsanwalt Volker Gerloff.
Dieser Hoffnung kann sich angeschlossen werden.
Die vollständige Abschaffung der menschenrechtswidrigen „Aufenthaltsbeschränkung“ (Residenzpflicht) bleibt indes auf der politischen Tagesordnung.
bei Nachfragen: RA Volker Gerloff, 030-629 877 20,
Aktenzeichen des Verfahrens AZ:2 L 44/10
e-mail: gerloff@aufenthaltundsoziales.de
Dirk Vogelskamp Komitee
Fanny-Michaela Reisin Liga
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