Internationale Liga für Menschenrechte

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PM: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Beobachtungsfall Gössner

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Beobachtungsfall Gössner

Bundesamt für Verfassungsschutz
wegen vier Jahrzehnte langen Rechtsbruchs verurteilt

Liga: „Mit diesem sensationellen Urteil bescheinigt das Gericht dem Verfassungsschutz einen beispiellosen Dauerrechtsbruch, der nur noch als rechtsstaatswidrig und skandalös zu bezeichnen ist. Dieser Verfassungsschutz schützt nicht die Verfassung, sondern ist offenbar selbst eine Gefahr für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.

Heute hat das Verwaltungsgericht Köln sein Urteil in dem Verfahren Dr. Gössner ./. Bundesrepublik Deutschland verkündet, in dem es um die fast 40jährige geheimdienstliche Beobachtung des Bürgerrechtlers Rolf Gössner geht. Das Urteil lautet:

„Es wird festgestellt, dass die Beobachtung des Klägers bis zum 13.11.2008 einschließlich der während dieses Zeitraumes erfolgten Erhebung und –Spei­che­rung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Kläger Rolf Gössner: „Dieses Urteil ist eine herbe Niederlage für den Inlandsgeheimdienst, dessen geheime Dauerüberwachungstätigkeit in vollem Umfang für unverhältnismäßig und rechtswidrig erklärt wird.“ Liga: „Diese skandalöse und rechtswidrige Langzeitüberwachung darf nicht ohne drastische politische Konsequenzen bleiben – zumal wenn man bedenkt, dass es sich hier um keinen Einzelfall handeln dürfte. Diese aufwändige Überwachungsgeschichte ist auch ein ganz dringlicher Fall für den Bundesrechnungshof – wegen Verschwendung öffentlicher Gelder.“

Gössners Anwalt Dr. Udo Kauß: „Diese Entscheidung ist wirklich ein Meilenstein. Dem Schutz der BürgerInnen vor staatlicher Überwachung wurde nach 5jährigem Rechtstreit zumindest rückwirkend Geltung verschafft. Die im Prozess vom Bundesamt für Verfassungsschutz für sich in Anspruch genommene Deutungshoheit über das, was in diesem Staat zulässiger Weise gesagt und geschrieben werden darf, ist diesem Geheimdienst entzogen worden. Eine schallende Ohrfeige mit hoffentlich nachhaltiger Wirkung für die Erfassungspraxis nicht nur des Bundesamtes für Verfassungsschutz, sondern aller bundesdeutschen Geheimdienste. Das Amt wird seine Beobachtungs- und Erfassungspraxis gründlich ändern müssen.“

Rolf Gössner stand seit 1970 ununterbrochen unter Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungs­schutz (BfV) – schon als Jurastudent, später als Gerichtsreferendar und seitdem ein Arbeitsleben lang in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt und parlamentarischer Berater, später auch als Präsident/Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und als Mithe­rausgeber des alljährlich erscheinenden Grundrechte-Reports, seit 2007 als gewähltes (parteiloses) Mitglied der Innendeputation der Bremer Bürgerschaft und selbst noch als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen. Erst am 13.11.2008, unmittelbar vor der 1. mündlichen Verhandlung, wurde die Beobachtung überraschend und mit erstaunlicher Begründung eingestellt. Es dürfte die längste Dauerbeobachtung einer unabhängigen Einzelperson durch den Geheimdienst sein, die bislang dokumentiert werden konnte – ohne dass diese jemals selbst als „Extremist“ oder „Verfassungsfeind“ eingestuft wurde.

Ohne die Klage gegen den Verfassungsschutz, so ist sich die Liga sicher, wäre ein Ausstieg aus dieser Überwachungsgeschichte wohl kaum erfolgt, so dass Rolf Gössner womöglich weiterhin, bis ins hohe Rentenalter, unter Beobachtung stünde.

 

Das Gericht war in diesem Verfahren vor die schwierige Aufgabe gestellt, trotz der vom BfV aus Geheimhaltungsgründen – Quellenschutz, Ausforschungsgefahr, Staatswohl – nur unvollständig vorgelegten 2.000seitigen Personenakte eine Entscheidung treffen zu müssen. Außerdem prallten in dem Verfahren „zwei Denkwelten“ aufeinander, wie der Vorsitzende Richter feststellte. Das Gericht problematisierte dabei auch, dass durch die einseitige Auswahl des erfassten Materials durch die Beklagte „zwangsläufig ein falsches Bild“ vom Kläger und von dessen beruflichen und rechtspolitischen Aktivitäten entstehen müsse. Schon deshalb habe Rolf Gössner ein berechtigtes „Rehabilitierungsinteresse“, dem das heutige Urteil in vollem Umfang entspricht.

Rolf Gössner drückte bereits vor Gericht „sein Bedauern darüber aus, dass durch diese unsinnige, geradezu absurde Überwachungsgeschichte so viel Lebenszeit und -kraft vergeudet wurde und dass zwei Gerichte – das Verwaltungsgericht Köln und das Bundesverwaltungsgericht – mit aufwändigen Verfahren belästigt werden“ mussten. „Aber dieser mühsame Kampf war nun mal notwendig, um wenigstens zu versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel geheimdienstlicher Machenschaften zu bringen und solch ausufernde Geheimdiensttätigkeit künftig zu bändigen.“

„Mir war immer klar, dass mit mir gewissermaßen eine ganze Generation von engagierten Menschen mitklagte, die sich seit den späten 60er Jahren in unterschiedlichen Aktivitäten und Berufen linkspolitisch betätigten oder weiterbetätigen, und dabei möglicherweise ebenfalls mehr oder weniger lang ins Visier des Verfassungsschutzes geraten sind. Vielleicht habe ich deshalb so viel Zuspruch und Solidarität empfangen, für die ich mich herzlich bedanken möchte, weil ich mich in gewisser Weise auch stellvertretend zur Wehr gesetzt und geklagt habe.“

Diese Überwachungsgeschichte und das Gerichtsverfahren zeigen in aller Deutlichkeit, so die Liga, „welche Gefahren für Persönlichkeitsrechte, für Informationelle Selbstbestimmung, Meinungs- und Pressefreiheit, Mandatsgeheimnis und Informantenschutz mit Geheimdiensten und ihren klandestinen Aktivitäten verbunden sind.“

Rolf Gössner: „Dass ein Geheimdienst wie der Verfassungsschutz über vier Jahrzehnte unkon­trolliert und rechtswidrig eine unabhängige Einzelperson beobachten, personenbezogene Daten erfassen, sammeln, auswerten und übermitteln kann und dass er dann auch noch den größten Teil der Personenakte geheim halten darf, beweist die These, dass es sich letztlich um eine demokratieunverträgliche Institution handelt, für die das Prinzip demokratischer Transparenz und Kontrollierbarkeit praktisch nicht gilt.“

Dieses Urteil hat nach Auffassung der Liga über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, denn es geht um ein brisantes Problem, das auch andere Publizisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtler betrifft: Welche Grenzen sind den kaum kontrollierbaren Nachrichtendiensten und ihren geheimen Aktivitäten gezogen – gerade im Umgang mit Berufsgeheimnisträgern und im Rahmen unabhängiger Men­schen­rechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen?

 

Die Begründung des Urteils wird erst später vorliegen.

 

Zum Hintergrund der Überwachungsgeschichte und zum Ablauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens siehe folgende PDF

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