Liga-Präsident Rolf Gössner: „Dieser Berufsverbotsfall hat deutlich gemacht, wie wichtig öffentliche Aufmerksamkeit ist. Jetzt muss geprüft werden, ob dem Betroffenen Schadensersatzansprüche für die verlorene Berufszeit gegen das Land Baden-Württemberg zustehen.““
Der 37jährige Realschullehrer Michael Csaszk√≥czy aus Heidelberg wird im kommenden Schuljahr – nach über drei Jahren Berufsverbotsverfahren – endlich in Baden-Württemberg an einer öffentlichen Schule unterrichten können. Seit Anfang 2004 wurde ihm die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg aus politischen Gründen verweigert – im wesentlichen, weil er sich in einer antifaschistischen Gruppe engagierte, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Erst knapp sechs Monate, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Mitte März d.J. den Berufsverbotsbescheid aufgehoben hatte, konnte sich nun das Kultusministerium dazu durchringen, ihn in den öffentlichen Schuldienst aufzunehmen. In Hessen wird ihm der Zugang zum Schuldienst aus Gesinnungsgründen bis heute verwehrt, obwohl auch der dort erlassene Berufsverbotsbescheid gerichtlich aufgehoben wurde.
Die „Internationale Liga für Menschenrechte“, das „Komitee für Grundrechte und Demokratie“ sowie der „Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein“ (RAV), die die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht und dem VGH beobachtet hatten, reagieren auf die Nachricht aus Baden-Württemberg mit Erleichterung. Sie freuen sich mit Michael Csaszk√≥czy und seinem Heidelberger Anwalt Martin Heiming über diesen Erfolg, der nach Auffassung des Betroffenen ohne die Solidaritätsbewegung und die kritische Öffentlichkeit nicht zustande gekommen wäre.
Liga-Präsident Dr. Rolf Gössner: „Es ist jedoch recht unverständlich, weshalb das Kultusministerium für diese Entscheidung fast sechs Monate brauchte und erst wenige Tage vor Schuljahresbeginn dem Betroffenen übermittelte – nachdem der VGH in seinem Urteil dem Oberschulamt in aller Deutlichkeit attestiert hatte, Michael Csaszk√≥czy zu Unrecht die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue verweigert zu haben.“ Das Berufungsgericht warf der Behörde letztlich Einseitigkeit und Unfähigkeit bei der Würdigung von Sachverhalt und Person des Klägers vor. So habe das Oberschulamt das positiv beurteilte Verhalten des Klägers im Vorbereitungsdienst nicht hinreichend berücksichtigt. Das Gericht zeigte sich auch darüber ver-wundert, dass die Wahrnehmung verfassungsrechtlich verbriefter Grundrechte wie etwa des Demonstrationsrechts zur Begründung des Berufsverbots herangezogen worden ist.
„Angesichts dieser schallenden richterlichen Ohrfeige für die baden-württembergische Kultusbürokratie“, so Rolf Gössner, „wird nun zu prüfen zu sein, ob dem Betroffenen Schadensersatzansprü-che für die verlorene Berufszeit gegen das Land Baden-Württemberg zustehen.““ Im übrigen steht die Aufhebung des Berufsverbots in Hessen noch aus.
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