Internationale Liga für Menschenrechte

Internetpräsenz der Internationalen Liga für Menschenrechte

Satzung

in der Fassung der Änderung vom 18.2.2016 (pdf)

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Internationale Liga für Menschenrechte e. V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Die Internationale Liga für Menschenrechte e. V. (im Folgenden: Liga) ist ideell und materiell von staatlichen Organen, politischen Parteien sowie Einrichtungen konfessioneller oder weltanschaulicher Art unabhängig und übt ihre Tätigkeit auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften aus.
  3. Sie ist Mitglied der Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH), Sitz Paris.

§ 2 Zweck

  1. Förderungswürdigkeit und Gemeinnützigkeit der Ziele und Zwecke
    1. Die Liga verfolgt ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige, gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Förderung der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens; insbesondere bezweckt die Liga
      1. die Förderung und politische Verwirklichung der Menschenrechte, Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, Ausgegrenzte, Flüchtlinge, geschlechtsspezifisch Benachteiligte, Strafgefangene, geistig, körperlich oder seelisch Behinderte oder Kranke;
      2. Förderung internationaler Gesinnung, Achtung der Menschenwürde und -rechte auf allen Gebieten sowie der demokratischen Akzeptanz verschiedener Kulturen und des Gedankens der Völkerverständigung;
      3. Förderung der staatsbürgerlichen Erziehung auf der Grundlage der demokratischen Grundsätze und Traditionen;
      4. Förderung des Gedenkens an die Opfer des Faschismus und des Neonazismus, durch Gedenk-, Aufklärungs- und Mahnveranstaltungen, durch Ehrenmale und Gedenkstätten für ehemalige KZ-Häftlinge sowie insbesondere durch Einrichtungen, die der Information über die Ursachen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit dienen.
    2. Die Liga und ihre Mitglieder
      1. handeln auf dem Boden des Grundgesetzes,
      2. bekämpfen jede Bestrebung zur Errichtung eines totalitären Staats oder zur Einschränkung der Grund- und Menschenrechte,
      3. treten ein für die weltweite, vollständige Abrüstung aller Massenvernichtungswaffen, für die Entmilitarisierung aller Nationen und Regionen sowie für ihre friedliche Koexistenz im Interesse der nachhaltigen Erhaltung und geistigen Entfaltung der Menschen und der sie umgebenden Natur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Ehrenamtliches Engagement für die Einhaltung der kollektiven Schutzrechte, die in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sind, für die vollständige Verwirklichung der Individual- und Kollektivrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und schließlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (in der Fassung des Protokolls Nr. 11 in Kraft getreten 1998) sowie in allen anderen internationalen Menschenrechtskonventionen niedergelegt sind;
    2. Öffentlichkeitsarbeit in Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zu den Grund- und Menschenrechten auf unterschiedlichen Ebenen;
    3. Publikationen zu Verletzungen der Menschen- und ebenso der humanitären Rechte, auf nationaler und internationaler Ebene, die Repräsentanten der bundesdeutschen und internationalen Politik zur Kenntnis gebracht und über gezielte Zusendung sowie die Website der Liga (www.ilmr.de) öffentlich verbreitet werden;
    4. Durchführung von Prozessbeobachtungen sowie politischen Aktionen, wie z.B. Kundgebungen mit dem Ziel der Verwirklichung, Einhaltung und Verteidigung der Menschenrechte;
    5. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland sowie mit sonstigen Vereinigungen, die sich für Frieden, Grund- und Menschenrechte auf nationaler und internationaler Ebene, besonders innerhalb der Europäischen Union einsetzen;
    6. Durchführung eines Festakts zur Verleihung der von der Liga gestifteten Carl-von-Ossietzky-Medaille für Zivilcourage und herausragende Verdienste beim Einsatz für die Verwirklichung der Menschenrechte und Erhaltung des Friedens mindestens einmal alle zwei Jahre, wie in § 14 dieser Satzung festgelegt.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 sowie zu den in §1 d) genannten Konventionen bekennt, kann ordentliches Mitglied der Liga werden. Personenvereinigungen, die sich zu den gleichen Grundsätzen bekennen, können unter Wahrung ihres Eigenlebens korporativ der Liga beitreten, den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten und ihre Mitgliedschaft durch ihre satzungsgemäße Vertretung wahrnehmen lassen.
  2. Personen und Personenvereinigungen, die lediglich die Liga unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu werden, können sich der Liga als Förderer anschließen.
  3. Personen und Personenvereinigungen, die sich um die Menschenrechte besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wer von der Liga mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, ist ohne besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied der Liga.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Hat dieser gegen die Aufnahme Bedenken, so kann der Antragsteller/die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ist die Handlungsweise eines Mitgliedes mit den Grundsätzen der Liga unvereinbar, so entscheidetauf Antrag des Vorstandes das Ehrengericht. Die Entscheidung lautet auf Bestätigung der uneingeschränkten Mitgliedschaft, auf befristetes Verbot der Ausübung von Funktionen in der Liga oder auf Ausschluss.
  4. Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt die Mitgliederversammlung anrufen, die darüber entscheidet. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Bei einem Rückstand von mehr als zwölf Monaten ist das säumige Mitglied zu mahnen. Erfolgt keine Antwort oder wird kein Antrag auf Ermäßigung oder Streichung der Schuld an den Vorstand gestellt, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Dies ist dem/der davon Betroffenen mitzuteilen.
  6. Jegliche Tätigkeit für einen Geheimdienst schließt die Mitgliedschaft in der Liga aus.

III. Organe

§ 6 Organe der Liga

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Ehrengericht,
  4. Ständige Ausschüsse und Arbeitsgruppen
    1. Die Mitgliederversammlung kann kontinuierlich arbeitende, wichtige Fragen behandelnde Ständige Ausschüsse einrichten.
    2. Der Vorstand kann bei Bedarf befristete Arbeitsgruppen einrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder gegenüber Mitgliedern, die dem zugestimmt haben, per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitgliedschaft dies schriftlich verlangt.
  2. In den ersten drei Monaten des Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die den Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr entgegennimmt, dem Vorstand Entlastung erteilt und den Vorstand, das Ehrengericht und mindestens zwei Kassenprüfer/innen alle zwei Jahre neu wählt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand durch Beschluss die Ladungsfrist bis auf drei Tage herabsetzen.
  5. (gestrichen)
  6. Jedes ordentliche Liga-Mitglied – auch jedes korporative Mitglied – hat eine Stimme. Ehren- und Fördermitglieder haben, falls sie nicht ordentliche Mitglieder sind, nur eine beratende Stimme.
  7. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  9. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung enthalten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Zusammensetzung, Amtszeit und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Größe des Vorstands.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der gesamte Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. (1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.
    (2) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann Blockwahl beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands Mitglieder in den Vorstand nachwählen, wenn Mitglieder vorzeitig ausgeschieden sind oder dies aus anderen Gründen sachgerecht erscheint.
    1. Für jeden Ständigen Ausschuss ist von der Mitgliederversammlung ein/e Vertreter/in mit vollem Stimmrecht in den Vorstand zu wählen. Diese/r Vertreter/in wird vom Ausschuss vorgeschlagen.
    2. Gewählte Vertreter/innen der Ständigen Ausschüsse sind verpflichtet, dem Vorstand Bericht über geleistete und geplante Arbeit zu erstatten. Im Jahresabstand sind von ihnen zusammenfassende Berichte für alle Liga-Mitglieder zu erstellen.
  5. Der Vorstand kann befristete Arbeitsgruppen einrichten. Eine Arbeitsgruppe wird gegenüber dem Vorstand durch mindestens ein Liga-Mitglied vertreten. Vertreter/innen befristeter Arbeitsgruppen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Arbeitsweise befristeter Arbeitsgruppen erfolgt auf der Basis der vorliegenden Satzung und wird im Übrigen in der jeweiligen Arbeitsgruppe geregelt.
  6. Besoldete Angestellte der Liga oder einer ihrer Einrichtungen können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Ein/e besoldete/r Landesgeschäftsführer/in kann jedoch an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
    1. Die Organe des Vereins (§ 6) können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine unentgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -Bedingungen.
  7. Der Vorstand leitet die Liga in sämtlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 9 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Vorstand druckschriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, sofern drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse sowie ein unabhängiges Kuratorium für beratende und repräsentative Aufgaben zu bilden.
  4. Über die Beschlüsse einer Vorstandssitzung und ebenso seiner Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss allen Vorstandsmitglieder zur Zustimmung zugehen.

§ 10 Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht besteht aus mindestens drei oder einer höheren ungeraden Zahl von Mitgliedern, die weder dem Vorstand angehören noch innerhalb der Liga oder ihrer Einrichtungen eine Funktion ausüben dürfen.
  2. Das Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Finanzierung, Vereinsjahr, Auflösung

§ 11 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt aus Mitglieds- und Förderbeiträgen, Spenden sowie anderen Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann im begründeten Ausnahmefall den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen, Beitragszahlungen stunden oder vollständig erlassen.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht zur Entrichtung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe der Förderbeiträge liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Sie sollte, wenn möglich, nicht unter dem regulären Beitrag eines ordentlichen Mitglieds liegen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Erstattung der Beiträge ausgeschlossen.
  5. Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge korporativer Mitglieder werden zwischen dem Vorstand der Liga und dem Vorstand des korporativen Mitglieds vereinbart. Sie dürfen jedoch die Höhe der Beiträge eines Einzelmitglieds nicht überschreiten.
  6. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Liga. Spesen, die bei Tätigkeiten für die Liga entstehen, können vom Vorstand der Liga erstattet werden.

§ 12 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die jährliche Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern (§7 Abs. 2)

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung der Liga kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. (gestrichen)
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Liga an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens – wenn möglich der Verwirklichung der Menschenrechte.

V. Kuratorium/Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille

§ 14 Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille

Die von der Internationalen Liga für Menschenrechte gestiftete Carl-von-Ossietzky-Medaille soll mindestens einmal alle zwei Jahre in einer repräsentativen Veranstaltung zeitnah zum Tag der Menschenrechte an Personen oder Gruppen verliehen werden, die sich durch Zivilcourage und Einsatz für die Verwirklichung der Menschenrechte und den Frieden herausragende Verdienste erworben haben.

§ 15 Kuratorium

  1. Der Träger/Die Trägerin der Medaille wird von einem Kuratorium auf der Grundlage der jeweils fristgerecht eingegangenen Vorschläge gewählt.
    Das Kuratorium besteht aus:

    1. Personen, die sich für die Verwirklichung der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig eingesetzt und die Ziele der Internationalen Liga für Menschenrechte anhaltend unterstützt haben,
    2. den Trägern/Trägerinnen der Carl-von-Ossietzky-Medaille,
    3. den Sprechern/Sprecherinnen der Ständigen Ausschüsse i. S. d. § 6 Abs. 4a und i. S. d. § 8 Abs. 4 a) oder ihren vom Ausschuss bestimmten Vertretern/Vertreterinnen.
  2. Wer mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet wird, erhält damit gleichzeitig die Rechte eines Kuratoriumsmitglieds.
  3. Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

VI. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.