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PM: Liga-Vizepräsident Rolf Gössner gewinnt auch Klage gegen nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbehörde

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Liga-Vizepräsident Rolf Gössner gewinnt auch Klage gegen nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbehörde
Internationale Liga für Menschenrechte und Humanistische Union fordern in einer gemeinsamen Erklärung bundesweite Konsequenzen

Der Rechtsanwalt und Publizist Rolf Gössner ist vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz geheimdienstlich beobachtet und ausgeforscht worden. Seine Überwa- chung und die Speicherung seiner Daten waren rechtswidrig, wie nun das Verwaltungs- gericht Düsseldorf in seinem soeben rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19.10. 2011 (Az. 22 K 4905/08) nach 31⁄2-jährigem Prozess festgestellt hat. Erst Anfang diesen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Köln die vier Jahrzehnte lange Überwachung Gössners durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für unverhältnismäßig und grundrechts- widrig erklärt.

Dem Verfassungsschutz (VS) Nordrhein-Westfalen (NRW) wirft das Gericht nun vor, eingrenzende gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten und vor allem die Datennut- zung nicht effektiv kontrolliert und protokolliert zu haben. Nach Auffassung des Pro- zessbevollmächtigten von Rolf Gössner, des Freiburger Anwalts Udo Kauß (Humanisti- sche Union), wird dieses Urteil bundesweit erhebliche Auswirkungen auf die Datenver- arbeitung aller 17 VS-Ämter des Bundes und der Länder haben. Udo Kauß: „Erstmals wird eine Geheimdienstbehörde durch ein Gericht verpflichtet, ihre Datenverarbeitung so zu organisieren, dass die VS-Bediensteten nur auf die gespeicherten Daten zugreifen können, auf die das Gesetz für die jeweilige Aufgabe einen Zugriff erlaubt.“ Das Gericht hat den VS auch verpflichtet, durch technische Vorrichtungen sicher zu stellen, dass die Rechtmäßigkeit eines jeden Datenzugriffs im Nachhinein jederzeit überprüft werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so Kauß, „dann ist jegliche Speicherung und jeglicher Zugriff rechtswidrig und ein Eingriff in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen.“

Die Internationale Liga für Menschenrechte und die Humanistische Union werten das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als eine „längst überfällige datenschutzrecht- liche Absicherung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung“. Auf der Grundlage dieses Urteils fordern beide Organisationen nachdrücklich, bundesweit die gesetzwidrigen Praktiken unverzüglich einzustellen, wie dies in NRW inzwischen geschehen ist.

Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist vor dem Hintergrund der Jahrzehnte langen Überwachungsgeschichte Rolf Gössners zu werten, für die das Bun- desamt für Verfassungsschutz verantwortlich zeichnet: „Erschreckend sind die überkommenen Feindbilder und die Besessenheit, von denen sich der Verfassungsschutz auf Bundesebene bei seinem Vorgehen gegen einen anerkannten und hochgeschätzten Bürgerrechtler offenkundig leiten ließ“, so Liga-Präsidentin Fanny-Michaela Reisin, „und dies vier Jahrzehnte lang und – wie das Verwaltungsgericht Köln zu Beginn dieses Jahres eindeutig festgestellt hat – von Anfang an rechtswidrig! Ein Verfassungsskandal im Schutzgewand.“

Hintergrund zu dem Urteil vom 19.10.2011 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Dr. Gössner ./. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Inneres vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 22 K 4905/08):

Der NRW-Verfassungsschutz hatte über Rolf Gössner eine Personendatei mit Personalien und diversen Kontakten zu bestimmten Gruppen und Personen angelegt (im Ver- fahren aus Geheimhaltungsgründen/Quellengefährdung nur geschwärzt vorgelegt). Zusätzlich waren in neun elektronischen Dokumenten (Sachdatei) Veranstaltungen des Klägers in NRW sowie Daten zu „linksextremistischen Bestrebungen bzw. Verdachtsfällen“ registriert, des Weiteren Gespräche, Äußerungen Dritter über Gössner, Protokolle und Berichte über Treffen bzw. Sitzungen „linksextremistischer“ Bestrebungen und In- formationen über Aktionen und künftige Vorhaben (vgl. S. 8 des Urteils).

Die Daten beruhten u.a. auf „Quellenberichten“ von V-Leuten und anderen geheimen Informanten des VS. So etwa Erkenntnisse über einen nicht namentlich genannten Ver- ein, in dem Rolf Gössner Vorstandsfunktionen innehatte und der angeblich von Perso- nen „unterwandert“ werden sollte; diese sollen einer Organisation angehört haben, die in der (berüchtigten) EU-Terrorliste geführt wird. Deshalb ist Gössner über ein ganzes Jahr selbst zum Gegenstand verfassungsschützerischer Überwachung geworden. Der Verdacht habe sich jedoch nicht erhärtet (Urteil, S. 7). Trotzdem: fürsorglich gespeichert – zum angeblichen Schutz des Vereins und des Klägers.

Ebenfalls erfasst wurde die Tatsache, dass Rolf Gössner u.a. für die Internationale Liga für Menschenrechte an der Beobachtung eines Prozesses vor dem Verwaltungsgerichts- hof (VGH) Mannheim teilgenommen hatte, in dem es um ein Berufsverbot für einen Realschullehrer in Baden-Württemberg ging. Der VGH erklärte dieses vom baden- württembergischen Verfassungsschutz begründete und vom Kultusministerium verhängte Berufsverbot für rechtswidrig und hob es auf. Der Prozessbeobachter Gössner blieb in NRW weiterhin erfasst.

Zu den erfassten Veranstaltungen in NRW, auf denen Rolf Gössner als Referent aufge- treten war, gehörten etwa solche des Duisburger „Netzwerkes gegen Rechts“ und Vor- träge des Klägers zu Themen wie „Innere Sicherheit“, „V-Leute in Neonaziszenen“ oder „Abbau von Menschenrechten“; außerdem enthielten die VS-Berichte Angaben zur Ver- gütung, die der Kläger für einen Vortrag erhalten habe sowie die Wiedergabe längerer, nichtöffentlicher Ausführungen eines dem „linksextremistischen Spektrum“ zuzurechnenden Redners zum gescheiterten NPD-Verbotsverfahren; darin komme der Satz vor: „Etwa 30 der 200 NPD-Vorstandsmitglieder waren Geheimdienstler, das Peinliche war nur, dass sie – nach Rolf Gössner – an Brandstiftung, Totschlag, Mordaufrufen, Waffenhandel, Gründung einer terroristischen Vereinigung direkt beteiligt waren“. Solche realitätsnahen Äußerungen interessierten den Verfassungsschutz offenbar brennend und der Zitierte wird dafür gespeichert.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil die gesamte Datenerfassung, – speicherung und –verarbeitung des Verfassungsschutzes NRW im Fall Gössner für rechtswidrig erklärt, weil nicht kenntlich gemacht wurde, ob dieser selbst verdächtiges Objekt war – in den Worten des VS: „doloses Objekt“, also mutmaßlicher „Verfassungsfeind“ oder „Extremist“ – oder aber eine „undolose“ Kontaktperson, die selbst keine „verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ verfolgt. Obwohl Gössner gerade nicht als Teil einer „linksextremistischen Bestrebung“ erfasst worden war, habe er mangels korrekter Kennzeichnung als „belastete Person“ gegolten und seine Daten hätten etwa gesetzeswidrig bei Sicherheitsüberprüfungen Verwendung finden können. Auch die Tatsache, dass Daten über Gössner in sog. Sachdatenbanken nach Belieben namentlich recher- chierbar waren, verstieß gegen geltendes Recht. Mit diesen Praktiken sei einer verbotenen zweckwidrigen Weiterverwendung von personenbezogenen Daten unkontrollierbar Tür und Tor geöffnet worden.

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